Disziplinarreglement der Mittelschulen
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 20 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene.
Vollzug
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Beeinträchtigung des Schulbetriebs
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
a.Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
b.Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermächtigten Personen,
c.Stören des Unterrichts,
d.physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung,
e.Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektronische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Personen,
f.öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,
g.unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zweiten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.
Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
D. Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen
a. Absenzen
Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a.durch die Schulleitung:
1.mündliche oder schriftliche Ermahnung,
2.schriftlicher Verweis,
3.Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
b.durch die Schulkommission:
1.Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2.Ausschluss aus der Schule.
In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.
Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur ergriffen werden, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 23 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000[4] vorliegen. Es ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung zu tragen.[5]
In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldigter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen:
a.Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
b.Erteilen einer Strafarbeit.
b. Verhalten
Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden:
a.durch die Lehrperson:
1.Erteilen einer Strafarbeit,
2.Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
3.Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4.zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts;
b.durch die Schulleitung:
1.Erteilen einer Strafarbeit,
2.mündliche oder schriftliche Ermahnung,
3.Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4.schriftlicher Verweis,
5.vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,
6.Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
c.durch die Schulkommission:
1.Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2.Ausschluss aus der Schule.
Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
Rechtliches Gehör
Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Mitteilung
Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b und Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6, lit. c und Abs. 3 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
E. Schlussbestimmung
Änderung bisherigen Rechts
Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2 und Abschnitt
IX.Rechtsmittel (Art. 33 und 34) werden aufgehoben.
[1] OS 70, 95; Begründung siehe ABl 2015-02-20.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2015.
[3] LS 413. 21.
[4] LS 413. 211.
[5] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424; ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.
[6] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424; ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.