Mittelschulverordnung

(vom 26. Januar 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schulkommission

Mitglieder

§ 1.

1

Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittelschule eine Schulkommission. Diese umfasst sieben bis elf Mitglieder.[5]

2

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

3

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.[9]

Präsidium

§ 2.

1

Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission.[5]

2

Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Präsidentenkonferenz

§ 3.[9]

1

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.

2

Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

3

Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und der Bildungsdirektion.

Schweigepflicht

§ 4.

1

Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

2

Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.

Beschlüsse

§ 5.

1

Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

4

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

Protokoll

§ 6.

1

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

2

Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zugestellt.[9]

Sekretariat

§ 7.

1

Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.

2

Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

2. Schulleitung

Ernennung

§ 8.

1

Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden, anhören.

2

Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können.

3

Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.[9]

4

Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.[9]

Rektorin oder Rektor

§ 9.

1

Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.

3. Konvente der Lehrerschaft a. Gesamtkonvent

Teilnahme

§ 10.

1

Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt.

2

Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet:

a.Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung ,

b.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung , sofern sie für ein Pensum von mindestens 20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektionen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

3

Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.

Vertretung der Schülerschaft

§ 11.

1

Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

2

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schülerorganisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

Präsidium

§ 12.

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Zuständigkeit

§ 13.

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer übergeordneter Behörden eingreifen.

Sitzungen

§ 14.

1

Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktandenliste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.

2

Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.

3

Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

Beschlüsse

§ 15.

Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Beizug weiterer Personen

§ 16.

Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.

b. Klassenkonvent

Zusammensetzung

§ 17.

1

Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden.

2

Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung.

Beschlüsse

§ 18.

1

Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

2

Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

3

Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. Eltern

Zusammenarbeit

§ 19.

Eltern mündiger Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.

5. Schulbetrieb

Umteilung

§ 20.

1

Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern untereinander für den notwendigen Ausgleich.

2

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler.

6. Finanzen[6]

Kostenbeitrag der Gemeinden

§ 20 a.[6]

1

Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes[3] werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Oberstufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.

2

Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen berücksichtigt.

3

Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schüler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.

4

Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vorjahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit Ende November.

5

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungsmodalitäten und den Verfahrensablauf.

Entschädigung

§ 20 b.[8]

Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Professortitel

§ 21.

Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regierungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes[4] den Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin führen.

Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent

§ 22.

Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen gemäss § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung[2] gelten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnungen der Schulen.

Amtszeitbeschränkung

§ 23.

Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 in Kraft.


[1] OS 56, 58.

[2] LS 413. 111.

[3] LS 413. 21.

[4] Aufgehoben.

[5] Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2003 (OS 58, 152). In Kraft seit 1. Juli 2003.

[6] Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[7] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[8] Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2005 (OS 60, 166). In Kraft seit 1. Mai 2005.

[9] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 230; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

413.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12101.08.2023Version öffnen
11701.08.202201.08.2023Version öffnen
11001.08.202001.08.2022Version öffnen
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