Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen, den kantonalen Lehrerbildungsanstalten sowie am Technikum Winterthur Ingenieurschule

(vom 28. Juli 1993)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen werden wie folgt festgesetzt:

A.[6] Für Schüler mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz im Kanton gemäss lit. B ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich.

B.Schüler der kantonalen Mittelschulen • mit Ausnahme der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene • haben ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Schüler und Studierende der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene haben nur dann schulgeldrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuerdomizil im Kanton Zürich hatten; andernfalls zahlen sie für die ganze Dauer der Ausbildung Schulgeld.[6] Kommt eine andere Person als der Schüler, dessen Eltern oder der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden. Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen das Schuldgeld herabsetzen oder ganz erlassen.[6]

C.Das Schulgeld beträgt:

1.[5] Kantonale Mittelschulen (ohne Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene) Jährlich Fr. 5620 Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.

2.[5] Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

a)Ganztagesschule
JährlichFr. 5620
VorkursFr. 600

b)Halbtagesschule

JährlichFr. 4800
VorkursFr. 1000

Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.

3.und 4.

D.Das Schulgeld pro Semester beträgt die Hälfte des Jahresansatzes. Für angebrochene Semester wird der ganze Semesterbetrag erhoben.

E.[7]

F.[4] Die Bildungsdirektion passt die Beiträge einmal jährlich der Teuerung an. Das erhöhte Schulgeld tritt jeweils auf Beginn des neuen Schuljahres (auf Beginn des jeweiligen Herbst- bzw. Wintersemesters) in Kraft und gilt für alle Schüler und Studierenden.

G.und H.

II.Das Schulgeld nach Massgabe interkantonaler Abkommen bleibt vorbehalten.

III.Die Beschlüsse vom 22. März 1989 (RRB Nr. 826/1989) und 18. April 1990 (RRB Nr. 1284/1990)[3] werden aufgehoben.

IV.Diese Regelung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Für Schüler und Studierende, die vor diesem Zeitpunkt in eine Schule eingetreten sind, gilt die neue Regelung ab Herbst- bzw. Wintersemester 1994/95; bis dahin ist für sie die bisherige Regelung massgebend.

V.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 52, 478.

[2] Siehe OS 50, 585.

[3] Siehe OS 51, 70.

[4] Fassung gemäss RRB vom 26. April 1995 (OS 53, 181). In Kraft seit Wintersemester 1995/96.

[5] Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 1996 (OS 53, 383). In Kraft seit Herbstsemesterbeginn 1996/97.

[6] Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 132). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).

[7] Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 132). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).

413.113 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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