Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

(vom 15. Juni 2005)[1]

Die Bildungsdirektion beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.

Spesen

§ 2.

Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2].

Höhe der Entschädigung

§ 3.[3]

Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten).

Materielle Prüfung

§ 4.

1

Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

2

Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

Inkrafttreten

§ 5.

1

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.


[1] OS 60, 269.

[2] LS 177. 111.

[3] Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.

413.112.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12401.02.2024Version öffnen
12024.03.202301.02.2024Version öffnen
09120.01.201624.03.2023Version öffnen
06001.03.200820.01.2016Version öffnen
05001.05.200501.03.2008Version öffnen