Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)[9]
(vom 26. Mai 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 1998[2] sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) vom 7. April 1999[5] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)[4].
II. Arbeitsverhältnis
Stellenplan
Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
Anstellung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für die
a.Festsetzung des Lohnes,
b.Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 MBVO .
Abfindung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes[2] fest.
III. Lohn
Lohnzahlung
Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung.
Schulpraktika
Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werden nicht vergütet.
Lohnerhöhungen
In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.[15]
In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.[13]
Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe gewähren.[13]
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Rückstufung
Lehrpersonen, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
Lohnfortzahlung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO[4].
IV. Arbeitszeit
Lektionenverpflichtung
Pensenreduktion
Unterricht und Ferien
Stundenkonto
Zusatzlektionen
Stellvertretung
Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen:
| a. an Mittelschulen: | Normal - lektion | Kurz - lektion |
|---|---|---|
| – Deutsch, Moderne Fremdsprachen; | 22 | 24 |
| – Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissen - schaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer; | 23 | 25 |
| – Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; | 25 | 28 |
| – Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastatur - schreiben, Textverarbeitung/Bürokommuni- kation. | 26 | 29 |
| b. an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe - matik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirt- schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer. c. an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Berufskundliche Fächer, Technisches Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport. § 15.8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul - jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig. § 16.1 Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehr - personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§ 79–83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar.2 Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu. § 17.1 Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.163 Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.4 In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeits - verhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver - güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13 § 18. Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr - person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes - terbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen. § 19. Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr - person in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektio - nen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver - treterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet. | 25 26 |
V. Weitere Rechte und Pflichten
Weiterbildung
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.[13]
Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.[13]
Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
Unbezahlter Urlaub
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Persönliche Angelegenheiten
Die gemäss §§ 85–90 der VVO[13][4] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
Tätigkeit an andern Schulen und Institutionen
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätigkeiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen.
Öffentliche Ämter
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:
a.für die Lehrpersonen die Schulleitung,
b.für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission.
Dienstliche Auslagen
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
Verpflegungszulage
Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monatlich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
Auslandreisen
Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Lehrpersonen ins Ausland.
VI. Schulleitungen
Lektionenverpflichtung
Die Mitglieder der Schulleitungen und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen mindestens folgende Anzahl Normallektionen in der Woche:
| Rektorin und Rektor | 6 |
| Prorektorin und Prorektor | 10 |
| Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitungen an Gewerblich- Industriellen Berufsschulen | 10 12 |
Entlastungen für Präsidien und Aktuariate
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt gewährt für die Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen Entlastungen bis zu je vier Wochenlektionen. Für die Vizepräsidien sowie die Aktuariate beträgt die Entlastung je bis zu einer Wochenlektion.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
Mitarbeiterbeurteilung
Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der MBVO[13][5] durch den Kantonsrat[6] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] LS 413. 111; heute: Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO).
[6] Genehmigt am 7. Juni 1999.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2000/2001.
[8] Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 19). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
[9] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[11] Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABl 2011, 3626). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[12] Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[13] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[14] Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[15] Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[16] Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. August 2017.