Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)[14]

(vom 7. April 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].

II. Arbeitsverhältnis

Anstellung

§ 3.

1

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a.Lehrbeauftragten,

b.Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c.Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

2

Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

3

Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

4

Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

5

Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4.

1

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

2

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen

§ 5.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

Lohnklassen und -stufen

§ 6.[10]

1

Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf.

2

In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

3

Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

4

Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.

Einreihung

§ 6 a.[9]

Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht.

Einstufung

§ 7.[10]

1

Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.

2

Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:

a.Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.

b.Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

3

Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.

4

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms

§ 8.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9.

1

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 140 , ein Semester 2040 des Jahresgrundlohns.

2

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

3

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne

§ 10.

1

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a.an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1900 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b.an Berufsschulen 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder

§ 12.

1

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

2

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13.

1

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

2

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14.[17]

1

Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.

2

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15.

1

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

2

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.

3

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

4

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

5

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

6

Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk

§ 16.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten

2. Maximum

Minimum Anlaufstufen

§ 17.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

2

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

3

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

4

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a.Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,

b.Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,

c.Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung[14]

A. Einreihungsplan

(§ 6 a)[10]

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung.14
Klasse 19a. an Mittelschulen 1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I 2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang 3.15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus - bildung 1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung 2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö - here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) 2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

3.[15]

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19

b.an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

1.für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

2.Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

3.Turnlehrer I Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

5.Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c.Schulleitungsmitglieder

III.[11]

B. Lohnskala[6][19]

Lohn- stufenKlasse 17Klasse 18Klasse 19Klasse 20Klasse 21Klasse 22
27131 079139 842149 410159 810171 098183 308
26129 786138 462147 933158 234169 410181 501
25128 491137 083146 459156 658167 720179 694
24127 198135 703144 985155 081166 032177 884
23125 905134 325143 509153 505164 344176 073
22124 613132 945142 036151 926162 655174 265
21123 317131 565140 563150 349160 968172 456
20122 024130 184139 088148 771159 279170 645
19120 733128 803137 611147 193157 590168 835
18119 439127 423136 138145 617155 902167 029
17118 144126 046134 662144 040154 214165 222
16116 850124 664133 189142 464152 524163 412
15115 557123 284131 712140 886150 836161 601
14114 670121 904130 240139 310149 148159 792
13113 782120 522128 766137 733147 460157 986
12112 491119 144127 292136 156145 770156 176
11111 198117 763125 817134 578144 081154 366
10108 179115 359122 376130 899140 143150 145
9105 160112 137118 935127 217136 201145 922
8102 140108 919115 494123 537132 264141 702
799 124105 696112 870119 859128 325137 484
696 920102 476109 430116 179124 383133 263
593 90599 258105 988113 314120 443129 039
490 88396 850102 550109 633116 505124 819
387 86693 63099 109105 956113 377120 598
284 84790 40896 483102 273109 440116 379
181 82787 19193 04298 592105 499112 971

[1] OS 55, 318.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 11.

[4] LS 177. 111.

[5] 30. September 2002 (OS 57, 236).

[6] 30. September 2002 (OS 57, 237).

[7] 16. August 2009 (OS 64, 406).

[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.

[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[12] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[13] Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[14] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[16] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[17] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

[18] Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2018.

[19] Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 9; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Januar 2022.

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