Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)[14]
(vom 7. April 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a.Lehrbeauftragten,
b.Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c.Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Besondere Aufgaben
Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
Lohnklassen und -stufen
Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf.
In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.
Einstufung
Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:
a.Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.
b.Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.
Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Erwerb eines Diploms
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Vikariatslöhne
Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a.an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b.an Berufsschulen
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
– mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
IV. Zulagen
Zulagen der Schulleitungsmitglieder
Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Zulagen für Lehrpersonen
Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.
Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Inkrafttreten
2. Maximum
Minimum Anlaufstufen
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:
a.Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,
b.Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,
c.Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .
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Anhänge
Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung[14]
A. Einreihungsplan
(§ 6 a)[10]
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
| Klasse 17 | Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung |
| Klasse 18 | Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung.14 |
| Klasse 19 | a. an Mittelschulen 1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I 2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang 3.15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus - bildung 1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung 2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö - here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich |
| Klasse 20 | a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) 2.13 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe und Zusatzqualifikation für Sekundar - stufe II oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach |
b.an Berufsschulen
1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
3.mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21
a.an Mittelschulen
1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
3.[15]
b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19
b.an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
1.für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
2.Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten
3.Turnlehrer I Klasse 21
a.an Mittelschulen
1.Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b.an Berufsschulen
1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
3.mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
5.Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22
a.an Mittelschulen
1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
c.Schulleitungsmitglieder
III.[11]
B. Lohnskala[6][16]
| Lohn- stufen | Klasse 17 | Klasse 18 | Klasse 19 | Klasse 20 | Klasse 21 | Klasse 22 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 27 | 127 856 | 136 404 | 145 735 | 155 881 | 166 892 | 178 801 |
| 26 | 126 594 | 135 058 | 144 296 | 154 343 | 165 244 | 177 038 |
| 25 | 125 331 | 133 711 | 142 858 | 152 806 | 163 596 | 175 275 |
| 24 | 124 070 | 132 367 | 141 420 | 151 268 | 161 949 | 173 509 |
| 23 | 122 809 | 131 022 | 139 980 | 149 730 | 160 302 | 171 743 |
| 22 | 121 548 | 129 676 | 138 543 | 148 191 | 158 656 | 169 980 |
| 21 | 120 285 | 128 329 | 137 106 | 146 652 | 157 010 | 168 215 |
| 20 | 119 024 | 126 983 | 135 668 | 145 113 | 155 362 | 166 449 |
| 19 | 117 763 | 125 635 | 134 228 | 143 573 | 153 714 | 164 684 |
| 18 | 116 502 | 124 290 | 132 790 | 142 037 | 152 069 | 162 922 |
| 17 | 115 239 | 122 946 | 131 351 | 140 498 | 150 421 | 161 158 |
| 16 | 113 977 | 121 599 | 129 913 | 138 960 | 148 774 | 159 393 |
| 15 | 112 715 | 120 252 | 128 474 | 137 422 | 147 127 | 157 628 |
| 14 | 111 850 | 118 906 | 127 037 | 135 884 | 145 481 | 155 864 |
| 13 | 110 984 | 117 559 | 125 600 | 134 346 | 143 834 | 154 101 |
| 12 | 109 725 | 116 214 | 124 162 | 132 808 | 142 186 | 152 335 |
| 11 | 108 464 | 114 868 | 122 723 | 131 270 | 140 538 | 150 570 |
| 10 | 105 519 | 112 522 | 119 366 | 127 680 | 136 697 | 146 453 |
| 9 | 102 574 | 109 380 | 116 010 | 124 089 | 132 852 | 142 334 |
| 8 | 99 629 | 106 240 | 112 655 | 120 499 | 129 011 | 138 218 |
| 7 | 96 687 | 103 097 | 110 095 | 116 911 | 125 169 | 134 103 |
| 6 | 94 536 | 99 956 | 106 739 | 113 322 | 121 325 | 129 986 |
| 5 | 91 595 | 96 818 | 103 382 | 110 527 | 117 482 | 125 866 |
| 4 | 88 648 | 94 469 | 100 028 | 106 936 | 113 641 | 121 749 |
| 3 | 85 705 | 91 327 | 96 672 | 103 350 | 110 590 | 117 633 |
| 2 | 82 760 | 88 185 | 94 109 | 99 758 | 106 749 | 113 517 |
| 1 | 79 815 | 85 047 | 90 754 | 96 168 | 102 905 | 110 193 |
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] 30. September 2002 (OS 57, 236).
[6] 30. September 2002 (OS 57, 237).
[7] 16. August 2009 (OS 64, 406).
[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.
[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[12] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[13] Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.
[14] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.
[15] Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.
[16] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[17] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.