Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)[14]

(vom 7. April 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].

II. Arbeitsverhältnis

Anstellung

§ 3.

1

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a.Lehrbeauftragten,

b.Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c.Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

2

Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

3

Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

4

Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

5

Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4.

1

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

2

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen

§ 5.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

Lohnklassen und -stufen

§ 6.[10]

1

Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf.

2

In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

3

Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

4

Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.

Einreihung

§ 6 a.[9]

Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht.

Einstufung

§ 7.[10]

1

Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.

2

Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:

a.Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.

b.Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

3

Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.

4

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms

§ 8.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9.

1

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 140 , ein Semester 2040 des Jahresgrundlohns.

2

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

3

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne

§ 10.

1

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a.an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1900 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b.an Berufsschulen 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder

§ 12.

1

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

2

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13.

1

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

2

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14.[17]

1

Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.

2

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15.

1

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

2

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.

3

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

4

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

5

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

6

Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk

§ 16.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten

2. Maximum

Minimum Anlaufstufen

§ 17.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

2

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

3

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

4

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a.Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,

b.Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,

c.Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung[14]

A. Einreihungsplan

(§ 6 a)[10]

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung.14
Klasse 19a. an Mittelschulen 1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I 2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang 3.15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus - bildung 1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung 2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö - here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) 2.13 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe und Zusatzqualifikation für Sekundar - stufe II oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

3.[15]

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19

b.an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

1.für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

2.Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

3.Turnlehrer I Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

5.Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c.Schulleitungsmitglieder

III.[11]

B. Lohnskala[6][16]

Lohn- stufenKlasse 17Klasse 18Klasse 19Klasse 20Klasse 21Klasse 22
27127 856136 404145 735155 881166 892178 801
26126 594135 058144 296154 343165 244177 038
25125 331133 711142 858152 806163 596175 275
24124 070132 367141 420151 268161 949173 509
23122 809131 022139 980149 730160 302171 743
22121 548129 676138 543148 191158 656169 980
21120 285128 329137 106146 652157 010168 215
20119 024126 983135 668145 113155 362166 449
19117 763125 635134 228143 573153 714164 684
18116 502124 290132 790142 037152 069162 922
17115 239122 946131 351140 498150 421161 158
16113 977121 599129 913138 960148 774159 393
15112 715120 252128 474137 422147 127157 628
14111 850118 906127 037135 884145 481155 864
13110 984117 559125 600134 346143 834154 101
12109 725116 214124 162132 808142 186152 335
11108 464114 868122 723131 270140 538150 570
10105 519112 522119 366127 680136 697146 453
9102 574109 380116 010124 089132 852142 334
899 629106 240112 655120 499129 011138 218
796 687103 097110 095116 911125 169134 103
694 53699 956106 739113 322121 325129 986
591 59596 818103 382110 527117 482125 866
488 64894 469100 028106 936113 641121 749
385 70591 32796 672103 350110 590117 633
282 76088 18594 10999 758106 749113 517
179 81585 04790 75496 168102 905110 193

[1] OS 55, 318.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 11.

[4] LS 177. 111.

[5] 30. September 2002 (OS 57, 236).

[6] 30. September 2002 (OS 57, 237).

[7] 16. August 2009 (OS 64, 406).

[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.

[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[12] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[13] Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[14] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[16] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[17] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

413.111 – Versionen

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