Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)[10]
(vom 7. April 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a.Lehrbeauftragten,
b.Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c.Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Besondere Aufgaben
Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
Lohnklassen und -stufen
Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf.
In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.
Einstufung
Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:
a.Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.
b.Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.
Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Erwerb eines Diploms
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Vikariatslöhne
Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a.an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b.an Berufsschulen
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
– mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
IV. Zulagen
Zulagen der Schulleitungsmitglieder
Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Zulagen für Lehrpersonen
Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.
Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Inkrafttreten
2. Maximum
Minimum Anlaufstufen
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986[7] in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:
a.Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,
b.Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,
c.Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .
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Anhänge
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
A. Einreihungsplan
(§ 6 a)[10]
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
| Klasse 17 | Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung |
| Klasse 18 | Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit. |
| Klasse 19 | a. an Mittelschulen – mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I – mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang – an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatslei-tung b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus - bildung – ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung – ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen – Fachlehrerdiplom der Universität Zürich |
| Klasse 20 | a. an Mittelschulen – mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) |
b.an Berufsschulen
– für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
– mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
– mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
– mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
– für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21
a.an Mittelschulen
– mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
– an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken
b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
– für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19
b.an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
– für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
| – Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten – Turnlehrer I |
| Klasse 21a. an Mittelschulen – Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang b. an Berufsschulen – für berufskundlichen und allgemein bildenden Un - terricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufs - pädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung – mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen – mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht – mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer - diplom II – Leitung von Lehrwerkstätten |
| Klasse 22a. an Mittelschulen – mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL) – mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs - schulen – für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch - schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet |
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
c.Schulleitungsmitglieder
III.[11]
B. Lohnskala[6][12]
| Lohn- stufen | Klasse 17 | Klasse 18 | Klasse 19 | Klasse 20 | Klasse 21 | Klasse 22 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 27 | 127 220 | 135 725 | 145 010 | 155 105 | 166 062 | 177 911 |
| 26 | 125 964 | 134 386 | 143 578 | 153 575 | 164 422 | 176 157 |
| 25 | 124 707 | 133 046 | 142 147 | 152 046 | 162 782 | 174 403 |
| 24 | 123 453 | 131 708 | 140 716 | 150 515 | 161 143 | 172 646 |
| 23 | 122 198 | 130 370 | 139 284 | 148 985 | 159 504 | 170 889 |
| 22 | 120 943 | 129 031 | 137 854 | 147 454 | 157 867 | 169 134 |
| 21 | 119 687 | 127 691 | 136 424 | 145 922 | 156 229 | 167 378 |
| 20 | 118 432 | 126 351 | 134 993 | 144 391 | 154 589 | 165 621 |
| 19 | 117 177 | 125 010 | 133 560 | 142 859 | 152 949 | 163 865 |
| 18 | 115 922 | 123 672 | 132 129 | 141 330 | 151 312 | 162 111 |
| 17 | 114 666 | 122 334 | 130 698 | 139 799 | 149 673 | 160 356 |
| 16 | 113 410 | 120 994 | 129 267 | 138 269 | 148 034 | 158 600 |
| 15 | 112 154 | 119 654 | 127 835 | 136 738 | 146 395 | 156 844 |
| 14 | 111 294 | 118 314 | 126 405 | 135 208 | 144 757 | 155 089 |
| 13 | 110 432 | 116 974 | 124 975 | 133 678 | 143 118 | 153 334 |
| 12 | 109 179 | 115 636 | 123 544 | 132 147 | 141 479 | 151 577 |
| 11 | 107 924 | 114 297 | 122 112 | 130 617 | 139 839 | 149 821 |
| 10 | 104 994 | 111 962 | 118 772 | 127 045 | 136 017 | 145 724 |
| 9 | 102 064 | 108 836 | 115 433 | 123 472 | 132 191 | 141 626 |
| 8 | 99 133 | 105 711 | 112 095 | 119 899 | 128 369 | 137 530 |
| 7 | 96 206 | 102 584 | 109 547 | 116 329 | 124 546 | 133 436 |
| 6 | 94 066 | 99 459 | 106 208 | 112 758 | 120 721 | 129 339 |
| 5 | 91 139 | 96 336 | 102 868 | 109 977 | 116 898 | 125 240 |
| 4 | 88 207 | 93 999 | 99 530 | 106 404 | 113 076 | 121 143 |
| 3 | 85 279 | 90 873 | 96 191 | 102 836 | 110 040 | 117 048 |
| 2 | 82 348 | 87 746 | 93 641 | 99 262 | 106 218 | 112 952 |
| 1 | 79 418 | 84 624 | 90 302 | 95 690 | 102 393 | 109 645 |
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] Aufgehoben; OS 50, 602.
[6] Aufgehoben; OS 50, 690.
[7] LS 413. 305.
[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.
[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[12] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.