Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)
(vom 7. April 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a)Lehrbeauftragten,
b)Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c)Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA. Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet. Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben. Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Besondere Aufgaben
Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
Einreihung und Lohnklassen
Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.
Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:
a)Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.
b)Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.
c)Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Erwerb eines Diploms
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht
des Jahresgrundlohns.
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Vikariatslöhne
Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a)an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen,
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
– mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b)an Berufsschulen
– ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
– mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
Mitarbeiterbeurteilung
Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.
IV. Zulagen
Zulagen der Schulleitungsmitglieder
Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Zulagen für Lehrpersonen
Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.
Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986[7] in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:
a)Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,
b)Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,
c)Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
A. Einreihungsplan
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
| Klasse 17 | Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung |
| Klasse 18 | Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit. |
| Klasse 19 | a) an Mittelschulen – mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I – mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang – an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatslei-tung b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fach - abschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung – ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung – ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen – Fachlehrerdiplom der Universität Zürich |
| Klasse 20 | a) an Mittelschulen – mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) |
b)an Berufsschulen
– für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
– mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
– mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
– mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
– für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21
a)an Mittelschulen
– mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
– an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken
b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
– für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19
b)an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
– für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
– Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten
– Turnlehrer I Klasse 21
a)an Mittelschulen
– Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b)an Berufsschulen
– für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
– mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
– mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
– mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
– Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22
a)an Mittelschulen
– mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
– für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
– mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
c)Schulleitungsmitglieder
III.Besondere Bestimmungen Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.
B. Lohnskalen
| Jahres - stufen | Klasse 17 Fr. | Klasse 18 Fr. | Klasse 19 Fr. | Klasse 20 Fr. | Klasse 21 Fr. | Klasse 22 Fr. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 19 | 121 904 | 130 054 | 138 950 | 148 624 | 159 122 | 170 478 |
| 18 | 119 497 | 127 488 | 136 208 | 145 693 | 155 980 | 167 115 |
| 17 | 117 093 | 124 922 | 133 465 | 142 759 | 152 840 | 163 749 |
| 16 | 114 686 | 122 356 | 130 723 | 139 826 | 149 701 | 160 385 |
| 15 | 112 282 | 119 787 | 127 980 | 136 891 | 146 559 | 157 019 |
| 14 | 109 875 | 117 222 | 125 237 | 133 958 | 143 420 | 153 656 |
| 13 | 107 469 | 114 655 | 122 495 | 131 025 | 140 278 | 150 291 |
| 12 | 105 819 | 112 087 | 119 753 | 128 093 | 137 138 | 146 927 |
| 11 | 103 414 | 109 521 | 117 010 | 125 159 | 133 996 | 143 561 |
| 10 | 100 607 | 107 284 | 113 810 | 121 737 | 130 333 | 139 635 |
| 9 | 97 800 | 104 288 | 110 610 | 118 313 | 126 669 | 135 708 |
| 8 | 94 991 | 101 295 | 107 412 | 114 890 | 123 006 | 131 784 |
| 7 | 92 186 | 98 298 | 104 969 | 111 469 | 119 341 | 127 861 |
| 6 | 90 135 | 95 303 | 101 770 | 108 047 | 115 677 | 123 934 |
| 5 | 87 330 | 92 310 | 98 570 | 105 382 | 112 014 | 120 007 |
| 4 | 84 521 | 90 072 | 95 371 | 101 959 | 108 351 | 116 082 |
| 3 | 81 716 | 87 077 | 92 172 | 98 538 | 105 443 | 112 157 |
| 2 | 78 908 | 84 081 | 89 728 | 95 114 | 101 780 | 108 233 |
| 1 | 76 099 | 81 089 | 86 529 | 91 692 | 98 115 | 105 064 |
[2] 177. 10.
[3] 177. 11.
[4] 177. 111.
[5] Aufgehoben; OS 50, 602.
[6] Aufgehoben; OS 50, 690.
[7] 413. 305.
[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.