Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)

(vom 7. April 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].

II. Arbeitsverhältnis

Anstellung

§ 3.

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a)Lehrbeauftragten,

b)Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c)Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA. Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet. Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben. Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4.

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen

§ 5.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen

§ 6.

Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.

Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren

§ 7.

Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

a)Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.

b)Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

c)Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms

§ 8.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9.

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 140 , ein Semester 2040

des Jahresgrundlohns.

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne

§ 10.

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a)an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1900 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b)an Berufsschulen 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

Mitarbeiterbeurteilung

§ 11.

Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.

IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder

§ 12.

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13.

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14.

Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15.

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk

§ 16.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986[7] in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a)Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,

b)Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,

c)Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

A. Einreihungsplan

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
Klasse 19a) an Mittelschulen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatslei-tung b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fach - abschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20a) an Mittelschulen mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL)

b)an Berufsschulen

für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21

a)an Mittelschulen

mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken

b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19

b)an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

Turnlehrer I Klasse 21

a)an Mittelschulen

Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b)an Berufsschulen

für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22

a)an Mittelschulen

mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c)Schulleitungsmitglieder

III.Besondere Bestimmungen Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.

B. Lohnskalen

Jahres - stufenKlasse 17 Fr.Klasse 18 Fr.Klasse 19 Fr.Klasse 20 Fr.Klasse 21 Fr.Klasse 22 Fr.
19121 904130 054138 950148 624159 122170 478
18119 497127 488136 208145 693155 980167 115
17117 093124 922133 465142 759152 840163 749
16114 686122 356130 723139 826149 701160 385
15112 282119 787127 980136 891146 559157 019
14109 875117 222125 237133 958143 420153 656
13107 469114 655122 495131 025140 278150 291
12105 819112 087119 753128 093137 138146 927
11103 414109 521117 010125 159133 996143 561
10100 607107 284113 810121 737130 333139 635
997 800104 288110 610118 313126 669135 708
894 991101 295107 412114 890123 006131 784
792 18698 298104 969111 469119 341127 861
690 13595 303101 770108 047115 677123 934
587 33092 31098 570105 382112 014120 007
484 52190 07295 371101 959108 351116 082
381 71687 07792 17298 538105 443112 157
278 90884 08189 72895 114101 780108 233
176 09981 08986 52991 69298 115105 064

[1] OS 55, 318.

[2] 177. 10.

[3] 177. 11.

[4] 177. 111.

[5] Aufgehoben; OS 50, 602.

[6] Aufgehoben; OS 50, 690.

[7] 413. 305.

[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.

413.111 – Versionen

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