Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)

(vom 7. April 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].

II. Arbeitsverhältnis

Anstellung

§ 3.

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a)Lehrbeauftragten,

b)Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c)Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA. Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet. Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben. Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4.

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen

§ 5.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen

§ 6.

Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.

Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren

§ 7.

Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

a)Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.

b)Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungsund Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

c)Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms

§ 8.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9.

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 140 , ein Semester 2040

des Jahresgrundlohns.

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne

§ 10.

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a)an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1900 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b)an Berufsschulen 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

Mitarbeiterbeurteilung

§ 11.

Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.

IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder

§ 12.

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13.

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14.

Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15.

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01. Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk

§ 16.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986[7] in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a)Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,

b)Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,

c)Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

A. Einreihungsplan

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
Klasse 19a) an Mittelschulen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatslei-tung b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fach - abschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20a) an Mittelschulen mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL)

b)an Berufsschulen

für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21

a)an Mittelschulen

mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken

b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19

b)an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

Turnlehrer I Klasse 21

a)an Mittelschulen

Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b)an Berufsschulen

für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22

a)an Mittelschulen

mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b)an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c)Schulleitungsmitglieder

III.Besondere Bestimmungen Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.

B. Lohnskalen

Jahres - stufenKlasse 17 Fr.Klasse 18 Fr.Klasse 19 Fr.Klasse 20 Fr.Klasse 21 Fr.Klasse 22 Fr.
19120 156128 189136 957146 493156 839168 033
18117 783125 659134 254143 603153 743164 718
17115 413123 130131 550140 711150 647161 400
16113 041120 601128 848137 820147 554158 084
15110 671118 069126 144134 928144 457154 767
14108 299115 540123 441132 037141 362151 452
13105 928113 010120 738129 146138 266148 135
12104 301110 480118 036126 255135 171144 819
11101 930107 950115 332123 363132 074141 501
1099 164105 745112 178119 991128 464137 633
996 397102 792109 024116 616124 852133 762
893 62999 842105 871113 242121 241129 894
790 86496 888103 464109 870117 630126 027
688 84293 936100 310106 498114 018122 156
586 07790 98697 156103 871110 407118 286
483 30988 78094 003100 497106 796114 417
380 54485 82890 85097 124103 930110 548
277 77782 87588 44193 750100 320106 680
175 00879 92685 28890 37696 708103 557

[1] OS 55, 318.

[2] 177. 10.

[3] 177. 11.

[4] 177. 111.

[5] 413. 110.

[6] 413. 110. 1.

[7] 413. 305.

[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.

413.111 – Versionen

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