Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)[14]

(vom 7. April 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung[3] und die Vollzugsverordnung[4] zum Personalgesetz[2].

II. Arbeitsverhältnis

Anstellung

§ 3.

1

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a.Lehrbeauftragten,

b.Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c.Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

2

Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

3

Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

4

Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

5

Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4.

1

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

2

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen

§ 5.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

Lohnklassen und -stufen

§ 6.[10]

1

Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf.

2

In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

3

Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

4

Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.

Einreihung

§ 6 a.[9]

Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht.

Einstufung

§ 7.[10]

1

Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.

2

Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:

a.Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.

b.Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

3

Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.

4

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms

§ 8.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes

§ 9.

1

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 140 , ein Semester 2040 des Jahresgrundlohns.

2

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

3

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne

§ 10.

1

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a.an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1900 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b.an Berufsschulen 11020 des Jahresgrundlohns:

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder

§ 12.

1

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

2

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13.

1

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

2

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14.[17]

1

Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.

2

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15.

1

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

2

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. c angestellt.

3

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

4

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

5

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

6

Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk

§ 16.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten

Minimum Anlaufstufen

§ 17.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat[8] auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

2

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988[5] und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989[6] in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

3

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

4

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a.Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 ,

b.Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 ,

c.Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 .

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung[14]

A. Einreihungsplan

(§ 6 a)[10]

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)[3] ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch - schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda - gogischer Ausbildung.14
Klasse 19a. an Mittelschulen 1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul - abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I 2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo - gesang 3.15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus - bildung 1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be - rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil - dung 2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö - here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö - here Lehramt (DHL) 2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel - schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

c.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

3.[15]

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

II.Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19

b.an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

1.für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

2.Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

3.Turnlehrer I Klasse 21

a.an Mittelschulen

1.Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b.an Berufsschulen

1.für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung

2.mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3.mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlichhistorischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4.mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

5.Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22

a.an Mittelschulen

1.mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b.an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

1.für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

2.mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c.Schulleitungsmitglieder

III.[11]

B. Lohnskala[6][19]

Lohn- stufenKlasse 17Klasse 18Klasse 19Klasse 20Klasse 21Klasse 22
27139 633148 967159 159170 238182 262195 270
26138 255147 497157 587168 558180 464193 345
25136 875146 028156 015166 880178 664191 420
24135 497144 559154 445165 201176 866189 492
23134 121143 090152 874163 522175 068187 563
22132 744141 621151 304161 839173 269185 637
21131 363140 151149 736160 160171 472183 710
20129 986138 679148 164158 479169 673181 781
19128 612137 208146 591156 799167 874179 852
18127 233135 738145 021155 119166 075177 928
17125 853134 271143 449153 438164 277176 003
16124 475132 798141 881151 760162 476174 074
15123 099131 329140 307150 080160 679172 146
14122 152129 859138 739148 400158 880170 219
13121 206128 386137 168146 721157 083168 295
12119 831126 918135 598145 041155 282166 367
11118 453125 447134 028143 360153 483164 439
10115 237122 886130 362139 440149 288159 942
9112 022119 454126 697135 520145 088155 443
8108 804116 027123 031131 599140 894150 949
7105 592112 593120 235127 680136 698146 455
6103 244109 163116 571123 760132 499141 958
5100 033105 735112 904120 708128 303137 459
496 813103 170109 241116 787124 108132 964
393 59999 740105 576112 870120 775128 467
290 38396 307102 779108 947116 581123 972
187 16792 88199 113105 026112 382120 343

[1] OS 55, 318.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 11.

[4] LS 177. 111.

[5] 30. September 2002 (OS 57, 236).

[6] 30. September 2002 (OS 57, 237).

[7] 16. August 2009 (OS 64, 406).

[8] Genehmigt am 7. Juni 1999.

[9] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[10] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[12] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[13] Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[14] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

[16] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[17] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

[18] Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2018.

[19] Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 9; ABl 2025-10-03). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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