Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersonals an der kantonalen Gehörlosenschule
(vom 5. Juni 1969)[1]
Die Mitarbeiterschaft der kantonalen Gehörlosenschule setzt sich aus Gehörlosenlehrern, Arbeitslehrerinnen, Fachlehrern, Kindergärtnerinnen, Schul- und Kindergartenhilfen, Heimerzieherinnen und Heimgehilfinnen zusammen.
Die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehrpersonals richten sich nach den für die Volksschule geltenden Bestimmungen, soweit sie nicht im folgenden geregelt werden.
Die Gehörlosenlehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag der Erziehungsdirektion gewählt. Die Wahl erfolgt in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, die mit der Amtsdauer der Volksschullehrer zusammenfällt.
Die Anstellung der übrigen Mitarbeiter erfolgt durch die Erziehungsdirektion auf Antrag der Schulleitung, zunächst provisorisch auf ein Jahr, anschliessend auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Alle Mitarbeiter müssen im Besitze eines ihrer Funktion entsprechenden Fähigkeitsausweises oder Diplomes sein (Fähigkeitsausweis für Primarlehrer bzw. Arbeitslehrerin, Diplom für Kindergärtnerin, Heimerzieherin, Heimgehilfin bzw. Fachlehrer). Soweit spezielle Ausbildungsmöglichkeiten für die Arbeit mit hörgeschädigten Kindern bestehen, wird erwartet, dass das entsprechende Fachdiplom erworben wird.
Die Pflichtstundenzahl der Gehörlosenlehrer beträgt 30, eingeschlossen eine Hospitations- und eine Fachkonventsstunde. Lehrkräfte unter 32 Jahren können zur Entlastung älterer Lehrer und während der Einführungszeit zu zwei weiteren Stunden verpflichtet werden.
Die Arbeitslehrerinnen werden nach Bedarf eingesetzt; nicht vollbeschäftigte Arbeitslehrerinnen können zusätzlich als Fachlehrerinnen angestellt werden.
Die Pflichtstundenzahl der Kindergärtnerinnen beträgt 24, eingeschlossen zwei Fachkonventsstunden. Sie können während der Einführungszeit zu zwei weiteren Stunden verpflichtet werden.
Die Pflichtstundenzahl der Schul- und Kindergartenhilfen richtet sich nach ihren Funktionen. Sie soll 30 nicht übersteigen, wobei die Mitarbeit im Internat zeitlich nicht voll angerechnet wird.
Das Pflichtenheft der Heimerzieherinnen, der Heimgehilfinnen und der übrigen Mitarbeiter wird von der Schulleitung festgelegt.
Die Besoldungen des Lehr- und Erziehungspersonals werden wie folgt festgesetzt:
| Gehörlosenlehrer | entsprechend der Grundbesoldung |
| und Arbeitslehrerinnen | der Lehrkräfte der Volksschule mit Sonderklassen und Gemeindezulagen |
| Fachlehrer | nach besonderem Beschluss der Erziehungsdirektion |
| Kindergärtnerinnen, | gemäss Klassen 4–8 BVO2 |
| Schul- und Kindergartenhilfe | |
| Heimerzieherinnen | gemäss Klassen 4–8 BVO2 |
| Heimgehilfinnen | gemäss Klassen 6–9 AVO3 |
Verwesern kann die gleiche Besoldung wie gewählten Lehrkräften ausgerichtet werden.
Der Aufstieg in die höhere Besoldungsstufe erfolgt nach den Bestimmungen für die Volksschullehrer bzw. für Angestellte und Beamte der Verwaltung.
Die Anrechnung von Dienstjahren richtet sich nach den gleichen Bestimmungen. Die Dauer einer Sonderausbildung auf dem Gebiet der Heilpädagogik oder Sprachheilkunde kann zur Hälfte angerechnet werden.
Die Entschädigung für die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden Handfertigkeitsstunden wird von der Erziehungsdirektion im Einzelfall festgelegt.
Die Vergütung für Verpflegung und Unterkunft der im Internat wohnenden Gehörlosenlehrer richtet sich nach den §§ 32 bis 36 der Vollziehungsbestimmungen zur Besoldungsverordnung; für die übrigen Mitarbeiter sind die Bestimmungen gemäss den §§ 34 bis 36 des Anstalts- und Handwerkerreglementes massgebend.
Das Reglement tritt auf den 1. Mai 1969 in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird das Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehrpersonals der kantonalen Taubstummenanstalt vom 1. Dezember 1949 aufgehoben.
[1] OS 43, 302 und GS III, 187. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] 177. 11.
[3] 177. 12.