Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum)

(vom 23. Juli 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck

§ 1.

Dem Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder

Zweck obliegt die vorschulische und schulische Förderung und Betreuung von gehörlosen und schwerhörigen Kindern aus dem Kanton Zürich. Nach Möglichkeit werden Kinder aus anderen Kantonen aufgenommen.

Durch eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften, weiteren Fachleuten und Behörden soll die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen und verantwortungsbewussten Menschen in der Gemeinschaft der Hörenden und der Gehörlosen gefördert werden. Den Bedürfnissen der Kinder wird mit Sonderschulung, pädagogischtherapeutischen Massnahmen, Beratung und Betreuung Rechnung getragen. Besondere Beachtung finden dabei der Aufbau und die Entwicklung der kommunikativen Fertigkeiten und Fähigkeiten.

§ 2.

Das Zentrum umfasst folgende Fachbereiche:

Fachbereiche

a)Audiopädagogischer Dienst;

b)Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder;

c)Gehörlosenschule Zürich.

§ 3.

Die Leitung des Zentrums obliegt einer Direktorin oder

Direktion einem Direktor.

Für die Bewältigung von pädagogischen und betrieblichen Aufgaben kann die Direktion aussenstehende Fachleute beiziehen.

§ 4.

Die Direktion des Zentrums bildet die Schulleitung der

Leitung der

Gehörlosenschule. Die Fachbereiche «Audiopädagogischer Dienst»

Fachbereiche und «Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder» werden durch eine Leiterin oder einen Leiter geführt, die der Direktion des Zentrums unterstehen.

Mitarbeiterschaft

§ 5.

Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Mitarbeiter

Zentrums erfolgt durch die Erziehungsdirektion auf Antrag der Direkschaft tion.

Fachbereichskonvente

§ 6.

Die festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachbereiche bilden Konvente, welche Anträge an die Direktion und die Aufsichtskommission stellen können.

Audiopädagogischer Dienst

§ 7.

Der Audiopädagogische Dienst erteilt gehörlosen und schwerhörigen Kindern im Vorschulbereich und in der Volksschule an ihrem Wohnort Einzel- und Kleingruppenunterricht. Insbesondere wird die Hör- und Sprachentwicklung der Kinder gefördert.

Der Audiopädagogische Dienst führt die pädagogischtherapeutischen Massnahmen durch.

Beratungsstelle für hörgeschä-digte Kinder

§ 8.

Die Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder umfasst die Erstberatung, die Beratung für Kinder in der Volksschule und die Beratung für mehrfachbehinderte Kinder in Sonderschuleinrichtungen.

Die Beratungsstelle für Kinder in der Volksschule organisiert die notwendigen sonderpädagogischen Stützmassnahmen. Sie klärt den Einsatz von technischen Hilfsmitteln ab und instruiert deren Gebrauch. Sie berät Behörden, Lehrkräfte, Eltern und Kinder.

Gehörlosenschule Zürich

§ 9.

Die Gehörlosenschule Zürich ist die Sonderschule für gehörlose und andere hörgeschädigte Kinder.

Lehrplan

§ 10.

Die schulische Arbeit orientiert sich am Lehrplan des Kantons Zürich und den Aufnahmebedingungen der Oberstufenschulen für Gehörlose. Es werden nach Bedarf eigene didaktischmethodische, technische und manuelle Hilfsmittel für den gehörlosengerechten Unterricht und für das Elternhaus entwickelt und verwendet.

Organisation

§ 11.

Die Gehörlosenschule umfasst folgende Abteilungen:

a)Kindergarten;

b)Allgemeine Schulabteilung;

c)Abteilung für mehrfachbehinderte Kinder;

d)Audiologischer Dienst;

e)Internat;

f)Verwaltung und Betrieb.

Abteilungskonvente

§ 12.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen bilden je einen Konvent zur Behandlung von Fragen des Unterrichtes, der Erziehung, der Organisation sowie der Weiterbildung.

Kindergarten

§ 13.

Im Kindergarten werden Grundlagen für die sprachliche

Kindergarten

Entwicklung gelegt. Kindergartenkinder erhalten täglich Einzelförderung.

Eine Kindergartengruppe umfasst in der Regel drei bis sechs Kinder.

Der Kindergartenbesuch dauert in der Regel zwei Jahre.

Allgemeine Schulabteilung

§ 14.

Die allgemeine Schulabteilung vermittelt den Schülern eine

Allgemeine der Volksschule vergleichbare Bildung. Es werden Laut- und Schrift-

Schulabteilung sprache sowie die dafür notwendigen Fertigkeiten entwickelt.

Die Grundschule dauert in der Regel sieben Schuljahre. Eine Klasse umfasst in der Regel vier bis sechs Kinder.

Abteilung für Mehrfachbehinderte

§ 15.

Hörgeschädigte Kinder mit zusätzlichen Behinderungen

Abteilung erhalten an der Abteilung für mehrfachbehinderte Kinder vom Kin-

Mehrfach behinderte dergartenalter an eine auf ihre individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten ausgerichtete Schulung.

Die Gruppen umfassen in der Regel zwei bis vier Kinder.

Aufnahme

§ 16.

Die Aufnahme der Kinder in die Gehörlosenschule findet in

Aufnahme der Regel auf Beginn eines neuen Schuljahres statt. Für Kindergartenkinder erfolgt sie in der Regel nach Vollendung des vierten Altersjahres.

Über die Aufnahme der Kinder, deren interne Versetzung oder deren Übertritt in eine andere Schule entscheidet die Direktion.

Audiologischer Dienst

§ 17.

Der audiologische Dienst widmet sich den technischen An-

Audiologischer liegen der Hörschulung gehörloser und schwerhöriger Kinder und

Dienst berät Lehrkräfte, Eltern und Kinder.

Der audiologische Dienst klärt die Hörfähigkeit der Kinder ab und sorgt für deren ohrenärztliche Überwachung. Ihm obliegt die Anpassung und Wartung von Hörgeräten.

Internat

§ 18.

Das Internat beherbergt Kinder, die wegen langer Schul-

Internat wege oder aus familiären Gründen die Sonderschule nicht besuchen könnten. Es wird als Wocheninternat geführt. Über Mittag werden auch die externen Kinder betreut.

Die Internatsgruppen umfassen in der Regel vier bis acht Kinder.

Aufsicht

§ 19.

Die Aufsichtskommission wird durch den Regierungsrat

Aufsicht gewählt. Sie besteht aus zehn Mitgliedern, von denen mindestens zwei gehörlos und drei Frauen sein müssen. Ein Mitglied des Erziehungsrates ist Präsidentin bzw. Präsident der Aufsichtskommission. Das Aktuariat wird durch die Erziehungsdirektion besorgt.

Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

Vertretung der Fachbereichskonvente

§ 20.

Die Fachbereichskonvente wählen gemeinsam eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als ihre Vertretung mit beratender Stimme in die Aufsichtskommission.

Aufgaben der Aufsichtskommission

§ 21.

Die Aufsichtskommission überwacht den Betrieb des Zentrums. Die Mitglieder der Aufsichtskommission besuchen die ihnen zugeteilten Fachbereiche, Klassen und Lehrkräfte einmal pro Semester.

Der Aufsichtskommission obliegen zudem folgende Aufgaben:

a)Stellungnahme zu wesentlichen Fragen des Unterrichts, der Organisation und zu grösseren Bauvorhaben;

b)Behandlung von Anträgen der Direktion und der Fachbereichskonvente;

c)Antragstellung an die Oberbehörden, insbesondere an die Erziehungsdirektion bei Neu- und Bestätigungswahlen von Lehrkräften;

d)Genehmigung des Jahresberichts und Kenntnisnahme von der Jahresrechnung.

Fonds der Gehörlosenschule

§ 22.

Die Aufsichtskommission verfügt über die Mittel des Fonds der Gehörlosenschule Zürich. Sie beschliesst Ausgaben zu Lasten des Fonds bis zum Betrage von Fr. 15 000 im Einzelfall. Über höhere Ausgaben entscheidet die Erziehungsdirektion. Diese verabschiedet die Fondsrechnung und genehmigt das Fondsbudget.

Rechtsmittel

§ 23.

Gegen Anordnungen der Direktion ist Rekurs an die Erziehungsdirektion möglich. Das Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

Schlussbestimmungen

§ 24.

Diese Verordnung tritt am 15. August 1997 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die kantonale Gehörlosenschule vom 17. April 1969 aufgehoben.


[1] OS 54, 162.

[2] 175. 2.

412.42 – Versionen

IDPublikationAufhebung
01901.01.2009Version öffnen
01430.09.1997Version öffnen
00030.06.1996Version öffnen