Übergangsordnung zum Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
(vom 17. Dezember 2008)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Personal
Lehrpersonal
Das Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache[3] umfasst:
a.die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilintegrationsklassen und der integrierten Sonderschulung,
b.die Fachlehrpersonen,
c.die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und Frühförderung,
d.die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
Arbeitszeit
a. Grundsatz
Die Angestellten des Zentrums für Gehör und Sprache (Zentrum) erbringen ihre Arbeitsleistung in Form von Jahresarbeitszeit gemäss §§ 116–131 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[2].
Die Geschäftsleitung kann bei Bedarf vorübergehend Arbeitszeitleistungen anordnen, die zusätzlich zum vereinbarten Pensum zu erbringen sind.
Die Ankündigung der zusätzlichen Arbeitszeitleistung erfolgt so früh als möglich, mindestens jedoch eine Woche im Voraus. Ohne die Einwilligung der oder des Angestellten darf die angeordnete zusätzliche Arbeitsleistung 20% des vereinbarten Pensums nicht überschreiten.
b. Tagesrahmen, Soll- und Regelarbeitszeit
Die Geschäftsleitung kann Bestimmungen zum Tagesrahmen, zur Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit erlassen.
Die persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten sind angemessen zu berücksichtigen.
Ferien
Die Ferien sind während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Arbeitszeitsaldo
Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist während der unterrichtsfreien Zeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Ein positiver Arbeitszeitsaldo wird ohne Zuschlag vergütet, wenn die Kompensation nicht möglich ist.
Pikettdienste
Pikettdienste werden als Arbeitszeit angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bis längstens 0.30 Uhr. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
Zeitbuchhaltung
Die Angestellten führen eine persönliche Zeitbuchhaltung über Art und Umfang der geleisteten Arbeit.
Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Tätigkeiten eine pauschale Anrechnung festlegen.
B. Finanzen
Finanzierung
Das Zentrum wird durch Schülerpauschalen finanziert, die auf der Grundlage einer Plankostenrechnung (Datenblatt) ermittelt werden.
Das Volksschulamt legt das Datenblatt fest.
Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr des Zentrums wird über die Bank- und Postkonten der Finanzverwaltung abgewickelt. Die Staatsbuchhaltung richtet zu diesem Zweck ein Kontokorrentkonto ein. Das Kontokorrent wird nicht verzinst.
Buchhaltung
Das Zentrum führt die Rechnung und die Lohnbuchhaltung.
Die Buchhaltung umfasst eine Kosten-Leistungs-Rechnung und eine Investitionsrechnung für die Mobilien.
Fonds der Gehörlosenschule Zürich
Das Zentrum verwaltet den Fonds der Gehörlosenschule Zürich.
Der Zentrumsrat entscheidet über die Ausrichtung von Einzelbeiträgen über Fr. 10 000.
Die Geschäftsleitung entscheidet über die Ausrichtung von Einzelbeiträgen bis Fr. 10 000.
Zuwendungen
Der Zentrumsrat entscheidet über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind oder Fr. 100 000 übersteigen.
Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme der übrigen Zuwendungen.
C. Schlussbestimmungen
Eröffnungsbilanz
Für die Eröffnungsbilanz 2009 werden die Bilanzposten des Zentrums zum Wert per 31. Dezember 2008 auf das Kontokorrentkonto gemäss § 9 übertragen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Übergangsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2011.
[1] OS 64, 11; Begründung siehe ABl 2009, 43.
[2] LS 177. 111.
[3] LS 412. 41.
[4] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 741; ABl 2010, 2157). In Kraft seit 1. Januar 2011.