Übergangsordnung zum Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

(vom 17. Dezember 2008)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Personal

Lehrpersonal

§ 1.

1

Das Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache[3] umfasst:

a.die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilintegrationsklassen und der integrierten Sonderschulung,

b.die Fachlehrpersonen,

c.die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und Frühförderung,

d.die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.

2

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

Arbeitszeit

a. Grundsatz

§ 2.

1

Die Angestellten des Zentrums für Gehör und Sprache (Zentrum) erbringen ihre Arbeitsleistung in Form von Jahresarbeitszeit gemäss §§ 116–131 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[2].

2

Die Geschäftsleitung kann bei Bedarf vorübergehend Arbeitszeitleistungen anordnen, die zusätzlich zum vereinbarten Pensum zu erbringen sind.

3

Die Ankündigung der zusätzlichen Arbeitszeitleistung erfolgt so früh als möglich, mindestens jedoch eine Woche im Voraus. Ohne die Einwilligung der oder des Angestellten darf die angeordnete zusätzliche Arbeitsleistung 20% des vereinbarten Pensums nicht überschreiten.

b. Tagesrahmen, Soll- und Regelarbeitszeit

§ 3.

1

Die Geschäftsleitung kann Bestimmungen zum Tagesrahmen, zur Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit erlassen.

2

Die persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten sind angemessen zu berücksichtigen.

Ferien

§ 4.

Die Ferien sind während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.

Arbeitszeitsaldo

§ 5.

1

Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist während der unterrichtsfreien Zeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.

2

Ein positiver Arbeitszeitsaldo wird ohne Zuschlag vergütet, wenn die Kompensation nicht möglich ist.

Pikettdienste

§ 6.

Pikettdienste werden als Arbeitszeit angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bis längstens 0.30 Uhr. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.

Zeitbuchhaltung

§ 7.

1

Die Angestellten führen eine persönliche Zeitbuchhaltung über Art und Umfang der geleisteten Arbeit.

2

Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Tätigkeiten eine pauschale Anrechnung festlegen.

B. Finanzen

Finanzierung

§ 8.

1

Das Zentrum wird durch Schülerpauschalen finanziert, die auf der Grundlage einer Plankostenrechnung (Datenblatt) ermittelt werden.

2

Das Volksschulamt legt das Datenblatt fest.

Zahlungsverkehr

§ 9.

Der Zahlungsverkehr des Zentrums wird über die Bank- und Postkonten der Finanzverwaltung abgewickelt. Die Staatsbuchhaltung richtet zu diesem Zweck ein Kontokorrentkonto ein. Das Kontokorrent wird nicht verzinst.

Buchhaltung

§ 10.

1

Das Zentrum führt die Rechnung und die Lohnbuchhaltung.

2

Die Buchhaltung umfasst eine Kosten-Leistungs-Rechnung und eine Investitionsrechnung für die Mobilien.

Fonds der Gehörlosenschule Zürich

§ 11.

1

Das Zentrum verwaltet den Fonds der Gehörlosenschule Zürich.

2

Der Zentrumsrat entscheidet über die Ausrichtung von Einzelbeiträgen über Fr. 10 000.

3

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Ausrichtung von Einzelbeiträgen bis Fr. 10 000.

Zuwendungen

§ 12.

1

Der Zentrumsrat entscheidet über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind oder Fr. 100 000 übersteigen.

2

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme der übrigen Zuwendungen.

C. Schlussbestimmungen

Eröffnungsbilanz

§ 13.

Für die Eröffnungsbilanz 2009 werden die Bilanzposten des Zentrums zum Wert per 31. Dezember 2008 auf das Kontokorrentkonto gemäss § 9 übertragen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 14.[4]

Diese Übergangsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie gilt bis 30. Juni 2010.


[1] OS 64, 11; Begründung siehe ABl 2009, 43.

[2] LS 177. 111.

[3] LS 412. 41.

[4] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 64, 726; ABl 2009, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2010.

412.415 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.201131.12.2011Version öffnen
06901.07.201001.01.2011Version öffnen
06701.01.201001.07.2010Version öffnen
06401.01.200901.01.2010Version öffnen