Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008[3]
Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum).
Zu den Aufgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören
a.die Erstellung und Genehmigung des Budgets,
b.die mehrjährige Finanzplanung,
c.die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
d.die Rechnungslegung und -führung,
e.die Führung der Lohnbuchhaltung.
Buchführung und interne Kontrolle
Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die interne Kontrolle sicher.
Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchhaltung
Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs-Rechnung.
Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisationseinheiten.
Zahlungsverkehr
Die Finanzverwaltung der Finanzdirektion wickelt den Zahlungsverkehr technisch ab. Sie stellt dem Zentrum liquide Mittel für den Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto zur Verfügung.
Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung eröffnen.
Einnahmen
Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbeitrag, den Einnahmen aus Beratungs-, Therapie- und Schulungsleistungen sowie aus Spenden zusammen.
Fonds
Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule Zürich». Der Fonds wird vom Amt für Tresorerie der Finanzdirektion verwaltet.
Der Fonds dient dazu,
a.das Wohlergehen der Kinder zu fördern, die im Zentrum betreut werden oder dort früher betreut worden sind,
b.mit dem Zentrum verbundene Personen oder Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung der Bildungs- und Lebenssituation höroder sprachbeeinträchtigter Kinder und Erwachsener beitragen.
Der Fonds wird durch Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften und weitere Zuwendungen geäufnet.
Der Zentrumsrat setzt das jährliche Vergabebudget fest. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Vergabungen im Rahmen des Budgets. Über Vergabungen über Fr. 10 000 im Einzelfall bestimmt der Zentrumsrat.
Zuwendungen
Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen entscheidet
a.der Zentrumsrat, wenn sie Fr. 100 000 übersteigen,
b.die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.
Ausgabenkompetenzen
Der Zentrumsrat legt die Ausgabenkompetenzen der Direktorin oder des Direktors innerhalb des für die Direktionen des Regierungsrates geltenden Rahmens fest.
Die Direktorin oder der Direktor regelt die Ausgabenkompetenzen der Bereichsleiterinnen und -leiter.
Gewinnverwendung und Verlustdeckung
Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Zentrumsrates über Gewinnverwendung und Verlustdeckung. Der Erfolg wird in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen.
Liegenschaften
Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaften des Kantons, die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die Bildungsdirektion die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Abschreibungen insoweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300 000 pro Jahr.
[1] OS 66, 1018; Begründung siehe ABl 2011, 3635.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[3] LS 412. 41.
[4] LS 611. 2.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 597; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.