Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die Staatsbeitragsansätze (Beitragsklassenverordnung)

(vom 5. Februar 1986)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 3 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1949[3] sowie auf § 3 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919[4]

§1.[6]

Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldung der Lehrer sowie an die beitragsberechtigten Ausgaben der Schulgemeinden für das Volksschulwesen und für die Sonderschulung und -erziehung werden nach Beitragsklassen abgestuft.

§ 2.[7]

Die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen richtet sich nach dem Finanzkraftindex der politischen Gemeinden, denen sie angehören.

§ 3.[7]

Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldungen der Lehrer werden nach folgenden Beitragsklassen abgestuft:

FinanzkraftindexStaatsanteil %
bis 10356
104–10552
106–10748
108–10944
110–11140
112–11336
114–11532
116–11728
118–11924
120 und mehr20

§ 4.

Die Erziehungsdirektion legt die Staatsanteile an den Grundbesoldungen so fest, dass der gesetzliche Staatsanteil insgesamt eingehalten wird.

Die Staatsanteilsätze werden zu diesem Zweck um gleiche Zu- bzw. Abschläge erhöht bzw. vermindert. Der Staatsanteil beträgt mindestens 20% und höchstens 56%.[7]

§ 5.

An Besoldungskosten für gemeindeeigene Klassen und Schulen im Rahmen der Schulpflicht werden Staatsbeiträge gemäss §§ 3 und 4 ausgerichtet.

§6.[8]

Die Staatsbeiträge an die beitragsberechtigten Ausgaben der Schulgemeinden gemäss § 1 des Schulleistungsgesetzes[4] werden nach folgenden Beitragsklassen abgestuft:

Finanzkraftindex

Schulleistungsgesetz § 1

lit. a lit. b%%

bis 1037550
104–1054020
106–1072015
108–1091412
110–111119
112–11397
114–11575
116–11754
118–11943
120 und mehr32

§6 a.[7]

Die Kostenanteile an die beitragsberechtigten Ausgaben der Schulgemeinden gemäss § 12 des Schulleistungsgesetzes[4] werden nach den folgenden Beitragsklassen abgestuft:[8]

Finanzkraftindex

Schulleistungsgesetz

§ 12

lit. a lit. a lit. b

Ziffer 1

Ziffer 2%%%

bis 103757550
104–105664020
106–107622015
108–109581412
110–11155119
112–1135497
114–1155375
116–1175254
118–1195143
120 und mehr5032

Für die von den Schulgemeinden durchgeführten Massnahmen nach §§ 53–61 des Sonderklassenreglementes[2] werden an den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte Kostenanteile gemäss §§ 3 und 4 ausgerichtet.

§6 b.[8]

Die Kostenanteile an die von den Schulgemeinden gemäss §§ 15 lit. a–e und 16 des Schulleistungsgesetzes[4] zu tragenden Kosten der nicht gemeindeeigenen Sonderschulung und -erziehung werden nach folgenden Beitragsklassen abgestuft:

FinanzkraftindexKostenanteil %
bis 10375
104–10540
106–10720
108–10914
110–11111
112–1139
114–1157
116–1175
118–1194
120 und mehr3

§ 7.

Die Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen vom 20. Juni 1966 wird aufgehoben.

§ 8.

Die Berechnung der Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparaturen von Schulhausanlagen richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.

Staatsbeiträge an Ausgaben der Gemeinden gemäss Schulleistungsgesetz[4], für welche die Beitragsgesuche bis 31. Mai 1986 eingereicht werden müssen, werden nach dem bisherigen Recht berechnet.

§ 9.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[5] rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.


[1] OS 49, 580.

[2] 412. 13.

[3] 412. 31.

[4] 412. 32.

[5] Vom Kantonsrat genehmigt am 7. April 1986.

[6] Fassung gemäss RRB vom 10. September 1986 (OS 50, 92). In Kraft seit 1. Januar 1987.

[7] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 25). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[8] Fassung gemäss RRB vom 24. Juni 1992 (OS 52, 300). In Kraft seit 1. Januar 1993.

412.322 – Versionen

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