Verordnung zum Schulleistungsgesetz (Schulleistungsverordnung)

(vom 10. September 1986)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Begriff der Schulgemeinde

§ 1.

Als Schulgemeinden im Sinne dieser Verordnung gelten auch politische Gemeinden und Gemeindeverbindungen[5], soweit sie Aufgaben der Schulgemeinden erfüllen.

Beiträge, Bemessungszeitraum

§ 2.

Die Beiträge an die Schulgemeinden werden mit Ausnahme der Beiträge an Schulhausanlagen aufgrund der Ausgaben im abgelaufenen Kalenderjahr ausgerichtet.

Beitragsgesuche

a) Frist

§ 3.[8]

Die Schulpflege reicht die Beitragsgesuche für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai der Bildungsdirektion ein. Für Schulhausanlagen sind die Beitragsgesuche innert eines Jahres nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeindeorgan dem Hochbauamt einzureichen.

Kann ein Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, sucht die Schulpflege vor Ablauf der Frist mit begründeter Eingabe um Erstreckung nach.

b) Anforderungen

§ 4.

Die Beitragsgesuche enthalten die Zusammenstellung der Ausgaben und der dazu gehörenden Einnahmen.

Die Bildungsdirektion[8] kann die Verwendung von Formularen vorschreiben.

Mindestbeitrag

§ 5.[8]

Betragen die Beiträge im Einzelfall weniger als Fr. 1000, für Schulhausanlagen weniger als Fr. 3000, werden sie nicht ausgerichtet.

B. Allgemeine Volksschule

1. Allgemeiner Schulbetrieb

Schülerpauschale

a) Gegenstand

§ 6.

Der Kostenanteil[5] für den allgemeinen Schulbetrieb ist insbesondere bestimmt für:

a)Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterialien;

b)Klassenlager, Klassenaustausch, Kurs- und Projektwochen;

c)Besoldungen für Freifächer und Kurse;

d)Schulbibliotheken;

e)bewegliche Einrichtungen;

f)Schülertransporte und -verpflegung.

b) Höhe

§ 7.

Massgebend für die Berechnung des Kostenanteils[5] ist eine jährliche Ausgabenpauschale von Fr. 150 je Primarschüler und Fr. 200 je Oberstufenschüler.

Die Bildungsdirektion[8] passt diese Pauschalen im gleichen Ausmass wie die Grundbesoldungen der Volksschullehrer der jährlichen Teuerung an.

Beitragsgesuch

§ 8.

Die Schulpflege meldet der Bildungsdirektion[8] mit dem Beitragsgesuch:

a)die Zahl der Schüler und Abteilungen an der Primarschule, gegliedert nach Unter- und Mittelstufe sowie Sonderklassen, und an der Oberstufe, gegliedert nach Sekundar-, Real- und Oberschule sowie Sonderklassen, je mit Stichtag 1. November des abgelaufenen Jahres;

b)die Dauer aller Freifächer und Kurse an der Primarschule und Oberstufe, umgerechnet in Jahresstunden;

c)die Dauer aller Klassenlager und Klassenaustausche in Wochen;

d)die Anzahl der an Kurs- und Projektwochen beteiligten Abteilungen. Für die Angaben nach lit. b–d ist das abgelaufene Schuljahr massgebend.

Elternbeiträge

§ 9.

Die Schulpflege ist berechtigt, für die Verpflegung von Schülern Beiträge von den Eltern zu erheben.

Der Höchstansatz richtet sich nach den von der Bildungsdirektion[8] für auswärtige Sonderschulung festgesetzten Verpflegungsbeiträgen.

2. Befristete Tätigkeiten

Beitragsberechtigte Ausgaben

§ 10.

Kostenanteile[5] an befristete Tätigkeiten, wie Schulversuche, der Gemeinden umfassen Kostenanteile[5] an zusätzliche Besoldungen und ausserordentliche Anschaffungen mit einer Benutzungsdauer von mindestens fünf Jahren.

3. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Ausbauten, Erneuerungen und Gesamtsanierungen von Schulhausanlagen[8]

Schulhausanlagen

§ 11.[8]

Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen wie Spiel- und Turnplätze.

Beitragsberechtigung

§ 12.[8]

Beitragsberechtigt sind:

a)Neu- und Erweiterungsbauten;

b)Ausbauten und Erneuerungen;

c)Gesamtsanierungen.

Rückerstattung bei Zweckänderung

§ 12 a.[7]

Bei Zweckentfremdung, Verkauf oder bei Wegfall der Beitragsvoraussetzungen kann die Baudirektion die volle oder teilweise Rückerstattung der an Landerwerb, Bauten, Anlagen oder Anschaffungen ausgerichteten Beiträge verlangen.

Schulbaurichtlinien

§ 13.

Die Schulgemeinde baut Schulhausanlagen in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtigung neuer gefestigter Erkenntnisse der Baukunde.

Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen und die Bemessung von Staatsbeiträgen.

§§ 14 und 15.[9]

Genehmigungsverfahren

a) Gesuch Raumbedarf

§ 16.[8]

Vor der Ausarbeitung eines Projektes für Neu- und Erweiterungsbauten sowie vor wesentlichen Änderungen der bestehenden Raumeinteilung oder Raumnutzung reicht die Schulpflege der Bildungsdirektion ein Gesuch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Genehmigung ein.

Der Raumbedarf und wesentliche Änderungen der bestehenden Nutzung unterliegen der Genehmigung der Bildungsdirektion.

Sind an einem Bauvorhaben mehrere Gemeinden beteiligt und können sie sich über den Standort nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

b) Gesuch Projekt

§ 17.[8]

Rechtzeitig vor Baubeginn reicht die Schulpflege das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag und den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen dem Hochbauamt ein.

c) Projektgenehmigung

§ 18.[8]

Die Baudirektion genehmigt nach Anhörung der Bildungsdirektion die Projekte für die Neu- und Erweiterungsbauten, Ausbauten, Erneuerungen und Gesamtsanierungen. Übersteigt die Beitragssumme die finanzielle Zuständigkeit der Baudirektion, entscheidet der Regierungsrat.

Mit der Genehmigung des Projektes wird der Kostenanteil zugesichert:

a)bei Neu- und Erweiterungsbauten in der Regel pauschal, auf Grund der anerkannten Nutzflächen;

b)bei kleineren Bauvorhaben, oder wenn eine Pauschalierung nicht möglich ist, auf Grund des Kostenvoranschlags.

Meldeverfahren

a) Anwendungsbereich

§ 18 a.[7]

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung findet an Stelle des Genehmigungsverfahrens das Meldeverfahren statt, sofern Bestimmungen des Bundes oder des Kantons dies nicht ausschliessen. Das Meldeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a)Bauvorhaben mit Baukosten unter Fr. 1 000 000, die keinen zusätzlichen Raum schaffen oder keine wesentliche Veränderung der Nutzung vorsehen und deren Kostenanteile den Betrag von Fr. 250 000 nicht überschreiten;

b)Wesentliche Änderungen genehmigter Projekte;

c)Überschreitungen des Kostenvoranschlags um mehr als 10%, mindestens jedoch Fr. 50 000. Die Schulpflege kann die Durchführung des Genehmigungsverfahrens verlangen.

b) Gesuch, Eingangsbestätigung

§ 18 b.[7]

Die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen sind dem Hochbauamt einzureichen. Dieses bestätigt den Eingang des Gesuchs, sobald die Unterlagen vollständig sind und gibt das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

c) Abschluss des Verfahrens

§ 18 c.[7]

Die Baudirektion schliesst das Meldeverfahren mit

a)der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nach kantonalem Subventionsrecht nichts entgegensteht;

b)der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt sind und das Gesuch in das Genehmigungsverfahren verwiesen wird oder

c)der Verfügung, dass die Genehmigung verweigert wird. Das Bauvorhaben gilt als genehmigt, wenn die Baudirektion innerhalb der Behandlungsfrist von 30 Tagen keine Verfügung erlässt oder keine andere Anordnung trifft. Die Genehmigung des Projektes schliesst die stillschweigende Zusicherung eines Staatsbeitrags auf Grund der eingereichten Unterlagen ein; die Ermittlung des Beitrags erfolgt mit der Abrechnungsverfügung.

Beginn der Bauarbeiten

§ 19.

Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor die Projekte und Projektänderungen genehmigt sind.

Beitragsgesuch

§ 20.[8]

Die Bauabrechnung wird dem Hochbauamt zur Prüfung eingereicht. Die Ausrichtung des Beitrags erfolgt durch die Bildungsdirektion.

Nicht anrechenbare Aufwendungen

§ 21.[8]

Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für:

a)[10] Unterhalt bzw. Instandhaltung und Instandsetzung zur Wahrung oder Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit; ausgenommen ist die Instandsetzung von Bauten beitragsberechtigter privater Tages-Sonderschulen, Sonderschulheime, Kinder- und Jugendheime sowie privater oder kommunaler Berufsschulen und anderer Einrichtungen der Berufsbildung bei besonderem Bedürfnis und auf Gesuch hin;

b)Erneuerungen und Gesamtsanierungen, die auf Vernachlässigung des Unterhalts oder auf nicht bewährte Ausführungen oder Materialien zurückzuführen sind sowie vorzeitige Erneuerungen und Gesamtsanierungen;

c)provisorische Bauten und Anlagen, die als kurzfristige Übergangslösungen dem Schulbetrieb dienen;

d)Räumlichkeiten, die nicht für den eigentlichen Schul- oder Heimzweck benötigt werden, sowie Dienstwohnungen, wie Hauswart- oder Leiterwohnungen, ausser standortgebundene und betrieblich notwendige Räumlichkeiten für Betreuungspersonal in Heimen und Sonderschulen, nach den vom Hochbauamt ermittelten Schätzwerten;

e)Erwerb von Land, das nicht für Schulzwecke benötigt wird, und Investitionen ausserhalb des Schulareals;

f)Baunebenkosten gemäss Baukosten-Hauptgruppe 5 des Baukostenplans der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB), ausser Wettbewerbspreise und Ankäufe bei Projekten mit genehmigtem Raumbedarf sowie Vervielfältigungen und Plankopien;

g)Mehrgrössen gegenüber dem Mittelwert der Richtraumflächen, Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerischer Schmuck, dessen Kosten 1% der beitragsberechtigten Gebäudekosten überschreiten;

h)Ausstattung und Mobiliar, wenn die Abgeltung über die jährliche Schülerpauschale oder andere Beiträge erfolgt.

Abzüge bei der Beitragsfestsetzung

§ 22.

Bei der Festsetzung der beitragsberechtigten Kosten werden abgezogen:

a)der Wert der alten Anlagen, soweit sie nicht weiterhin Schulzwecken dienen;

b)Mehrkosten einer aufwendigen Ausführung;

c)[8] Geschenke, Legate und Beiträge Dritter;

d)unentgeltliche Zuwendungen aus anderen öffentlichen Gütern;

e)[8] Mehrkosten einer nicht genehmigten Projektänderung sowie nicht genehmigte Überschreitungen des Kostenvoranschlags gemäss § 18 a Abs. 2 lit. b und c.

4. Unterricht an zusätzlichen Jahres- oder Halbjahreskursen

Beitragsberechtigte Ausgaben

§ 23.

Führt eine Schulgemeinde Jahres- oder Halbjahreskurse gemäss § 56bis des Volksschulgesetzes[2], sind folgende Ausgaben beitragsberechtigt:

a)der Personalaufwand für Lehrer mit einem festen Pensum, soweit er die Grundbesoldung der Oberstufenlehrer nicht übersteigt;

b)[7] die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde 128 der Stufe 1 der Grundbesoldung der Oberstufenlehrer nicht übersteigen;

c)die Ausgaben für Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterial sowie Einrichtungen mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 300 je Schüler. Die Pauschale wird gemäss § 7 Abs. 2 der Teuerung angepasst.

5. Schulpsychologischer Dienst

C. Sonderschulung und -erziehung

1. Gemeinsame Bestimmungen für gemeindeeigene und private Sonderschulen

Beitragsberechtigung der Sonderschulen

§ 25.

Sonderschulen sind Unterrichtsanstalten im Sinne des Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Beitragsberechtigung von Sonderschulen. Die Beitragsberechtigung privater Schulen wird für die Dauer von längstens acht Jahren erteilt.[5]

Beitragsberechtigte Ausgaben

§ 26.

Für die Beitragsberechtigung von Ausgaben gelten die §§ 6 bis 22 sinngemäss.

Der Personalaufwand ist beitragsberechtigt, soweit die kantonalen Ansätze für die entsprechenden Lehr- und Fachkräfte nicht überschritten werden. Die Bildungsdirektion[8] setzt die beitragsberechtigten Stellen nach den Bedürfnissen der Schule fest.

Weitere Ausgaben gemäss Betriebsrechnung sind beitragsberechtigt, soweit sie für die Sonderschulung notwendig sind. Die Bildungsdirektion[8] kann Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bestimmter Ausgaben und über die Betriebsrechnung erlassen.

Die Bildungsdirektion[8] setzt die Kostenanteile im Einzelfall fest. Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung der Kostenanteile zu berücksichtigen.[4]

Mindesttaxen

§ 27.

Die Bildungsdirektion[8] kann Vorschriften über die von den Schulen zu erhebenden Mindesttaxen erlassen.

2. Besondere Bestimmungen für Massnahmen der Sonderschulung von Schulgemeinden

Beitragsberechtigte Massnahmen

§ 28.

Massnahmen der Sonderschulung sind beitragsberechtigt, soweit sie im Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen vorgesehen sind.

Anrechenbare Kosten

§ 29.[12]

Die anrechenbaren Kosten für die Stütz- und Fördermassnahmen und den Deutschunterricht für fremdsprachige Volksschüler berechnen sich auf Grund der Bruttobesoldungen des für solche Massnahmen tätigen Personals, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

Sie betragen

a)für Stütz- und Fördermassnahmen pro Schulgemeinde und Jahr höchstens 12 Prozent der Anzahl Volksschüler dieser Gemeinde mal Fr. 2000,

b)für den Deutschunterricht höchstens Fr. 2000 pro Jahr für jeden Schüler, der diesen Unterricht beansprucht. Die anrechenbaren Kosten eines Schuljahres bestimmen sich nach den Verhältnissen am 1. November des Vorjahres.

Auswärtige Sonderschulung

§ 30.

Die Ausgaben von Schulgemeinden gemäss §§ 15 und 16 des Schulleistungsgesetzes[3] sind beitragsberechtigt.

Massgebend für die Berechnung der Kostenanteile[5] sind die tatsächlichen Ausgaben nach Abzug der Leistungen Dritter.

Zahlungspflicht

§ 31.

Zahlungspflichtig für die Sonderschulung und -erziehung ist die Schulgemeinde, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfalle die Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes.

Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, so ist die Primarschulgemeinde zahlungspflichtig, bis der Schüler in die Oberstufe übertritt. Die Oberstufenschulgemeinde wird nach sieben Schuljahren zahlungspflichtig, wenn der Schüler eine Schule besucht, bei der nicht zwischen Primarschule und Oberstufe unterschieden wird.

Die Bildungsdirektion[8] entscheidet, wenn sich die Schulgemeinden nicht einigen können.

Elternbeiträge

§ 32.

Die Schulgemeinden sind berechtigt, von den Eltern angemessene Verpflegungsbeiträge zu erheben.

Die Bildungsdirektion[8] setzt deren Höchstansätze fest.

3. Besondere Bestimmungen für private Sonderschulen

Festsetzung der Kostenanteile

§ 33.[5]

Die Bildungsdirektion[8] setzt die Kostenanteile für die privaten Sonderschulen nach deren finanziellen Verhältnissen fest. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Ausgaben zu übernehmen und den Betrieb in der Regel vorzufinanzieren.

Die Kostenanteile werden für jede private Sonderschule gesondert auf Grund der anrechenbaren Bruttotageskosten festgelegt. Bei der Berechnung der Kostenanteile werden von den anrechenbaren Bruttotageskosten die Beiträge des Bundes und Leistungen Dritter in Abzug gebracht.[11]

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der anrechenbaren Bruttotageskosten und der Kostenanteile sowie zur Berichterstattung.[11]

Staatsbeiträge an Bauten

§ 34.[14]

Bei besonderem Bedürfnis kann der Regierungsrat auf Gesuch hin an Investitionen zusätzliche Subventionen bis zur vollen Höhe der durch Kostenanteile nicht gedeckten beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

D. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 35.

Die Verordnung vom 1. Dezember 1966 zum Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 2. Februar 1919 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 36.

Die Beitragsberechtigung für Umbauten und Hauptreparaturen von Schulhausanlagen richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.

Die Staatsbeitragsberechtigung gemäss Schulleistungsgesetz[3] von Ausgaben, für die das Gesuch bis 31. Mai 1986 eingereicht werden muss, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Inkraftsetzung

§ 37.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 512)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.


[1] OS 49, 695.

[2] 412. 11.

[3] 412. 32.

[4] Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).

[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 574).

[7] Eingefügt durch RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 413). In Kraft seit 1. Oktober 1999.

[8] Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 413). In Kraft seit 1. Oktober 1999.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 413). In Kraft seit 1. Oktober 1999.

[10] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2002 (OS 57, 313). In Kraft seit 1. Oktober 2002.

[11] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 512). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[12] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 512). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[13] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 512). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[14] Fassung gemäss RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 358; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.

412.321 – Versionen

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