Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen (Schulleistungsgesetz)[4]

(vom 2. Februar 1919)[1]

I. Beiträge an die allgemeine Volksschule

§ 1.[4]

Der Staat leistet den Schulgemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge

a)bis zu drei Viertel der beitragsberechtigten Ausgaben für

1.den allgemeinen Schulbetrieb nach Massgabe der Schülerzahl;

2.befristete Tätigkeiten, die der Bildungsrat bewilligt und der Regierungsrat beitragsberechtigt erklärt hat;

b)bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für

1.den Neubau und die Hauptreparaturen von Schulhausanlagen einschliesslich Landerwerb;

2.den Unterricht in zusätzlichen Jahres- oder Halbjahreskursen gemäss § 56 bis des Volksschulgesetzes;

3.den schulpsychologischen Dienst. Der Regierungsrat kann für die Beiträge Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.[6] An Ausgaben, die einen von der Verordnung zu bestimmenden Mindestbetrag nicht erreichen, wird kein Beitrag ausgerichtet.[6] Der Anspruch auf einen Staatsbeitrag verfällt, wenn das Gesuch nicht innert der von der Verordnung zu bestimmenden Frist eingereicht wird.[6]

§ 2.[5]

§ 2bis.[5]

§ 3.

Die Einreihung der Schulgemeinden in Beitragsklassen erfolgt nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine vom Kantonsrat zu genehmigende Verordnung des Regierungsrates[3].

II. Besoldung der Volksschullehrer

§§ 5–9.

III. Beiträge an die Sonderschulung und -erziehung

§ 11.

Der Staat leistet nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Kostenanteile nach Massgabe der §§ 12 und 13 an die anrechenbaren Kosten des Unterrichts in anerkannten Sonderschulen, Jugendheimen, Erholungsheimen und Spitälern für Kinder, die einer besonderen Schulung bedürfen oder für längere Zeit krank oder erholungsbedürftig sind, sowie der Kindergärten in Sonderschulen, Jugendheimen und Spitälern. Beiträge des Bundes und Dritter werden bei den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht. Die Beitragsanerkennung setzt voraus, dass die Schulen und Heime einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, einen dem Bildungsziel der Volksschule entsprechenden Unterricht vermitteln und einwandfrei geführt werden.[8]

Besteht ein Bedürfnis, so kann der Staat solche Schulen selber errichten oder bestehende Einrichtungen übernehmen.

§ 12.[7]

Der Staat leistet an Unterrichtsanstalten und Massnahmen der Sonderschulung von Gemeinden nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge

a)bis zu drei Viertel der beitragsberechtigten Ausgaben an

1.den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte;

2.weitere für die Sonderschulung notwendige Aufwendungen;

b)bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für den Neubau und die Hauptreparaturen einschliesslich Landerwerb.

§ 13.[7]

Der Staat leistet an private Sonderschulen Kostenanteile[8]

a)[8] bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben an

1.den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte, soweit er kantonale Ansätze nicht überschreitet;

2.weitere für die Sonderschulung notwendige Aufwendungen;

b)bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für den Neubau und die Hauptreparaturen einschliesslich Landerwerb. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen an Investitionen zusätzlich Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.[8]

§ 14.

Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung der Unterrichtsanstalten und setzt die Höhe des Staatsbeitrages unter Berücksichtigung der Leistungen des Trägers, des Bundes und interessierter Dritter fest. Mit der Gewährung des Beitrages können Auflagen verbunden werden, insbesondere hinsichtlich des Unterrichtes, der Lehrkräfte, der Höhe von Schulgeldern und der Aufnahme von Vertretern des Staates in die Aufsichtsorgane.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Der Staat leistet, gestützt auf solche Vereinbarungen, an andere Kantone oder an ausserkantonale Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinder und Jugendliche.[8]

§ 15.

Die Schulgemeinden tragen die Kosten

a)[7] des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger, jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwererziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besonderen Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Sonderschulen und Jugendheimen;

b)[7] des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger, kranker oder erholungsbedürftiger, für längere Dauer in Krankenanstalten und Erholungsheimen untergebrachter Kinder im Volksschulalter;

c)des privaten Unterrichts bildungsfähiger, kranker oder körperlich oder geistig behinderter Kinder im Volksschulalter, sofern ein privater Unterricht nach den Umständen gerechtfertigt ist und in geeigneter Weise erstellt wird;

d)[7] des Besuchs von Kindergärten, wenn er der Vorbereitung behinderter Kinder auf den Unterricht der Volksschule oder einer Sonderschule dient;

e)[7] des Besuchs von Unterricht im späteren Jugendalter, wenn er dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Kinder dient;

f)[7] der sonderschulischen Massnahmen, die begleitend zum Unterricht der Volksschule und zum Kindergartenbesuch erforderlich sind.

§ 16.[7]

Besuchen Kinder aus Jugendheimen und andern pädagogisch geführten Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule den Unterricht an der Volksschule oder an Sonderschulen und werden die Standortgemeinden dadurch erheblich belastet, so können die Schulgemeinden, aus denen die Kinder in solche Institutionen eingewiesen werden, zu angemessenen Leistungen verpflichtet werden.

§§ 17–24.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25.

Dieses Gesetz tritt im Falle der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem auf die amtliche Veröffentlichung folgenden Tage mit Wirkung ab 1. Januar 1919 in Kraft.

§§ 26 und 27.

§ 28.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verordnungen[2].

§ 29.

Durch dieses Gesetz werden die widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 29. September 1912, soweit seine Bestimmungen nicht ausdrücklich vorbehalten sind.


[1] OS 31, 274 und GS III, 160.

[2] 412. 321.

[3] 412. 322.

[4] Fassung gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).

[5] Aufgehoben durch G über Verwaltungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).

[6] Eingefügt durch G über Verwaltungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).

[7] Fassung gemäss G über Verwaltungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).

[8] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[9] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).

[10] Aufgehoben durch Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (OS 56, 34). In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).

412.32 – Versionen

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