Lehrpersonalverordnung (LPVO)[17]

(vom 19. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.[13]

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes[7].

Schuljahr

§ 1 a.[23]

Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgejahr am 31. Juli.

Stellenplan

§ 2.[13]

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100

2

Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

3

Der Basiswert beträgt:[20]

a.[43] auf der Kindergartenstufe 22,97

b.[45] auf der Primarstufe 18,10

c.auf der Sekundarstufe 17,27.

4

Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volksschulamt legt ihn jährlich fest.[31]

5

Die Schulpflegen melden dem Volksschulamt bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.[31]

Sozialindex

§ 2 a.[30]

1

Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung der Gemeinde. Er liegt zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.

2

Er wird für jede Gemeinde auf der Grundlage der folgenden Merkmale festgelegt:

a.Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler,

b.Anteil Kinder oder Jugendlicher aus Familien mit Sozialhilfe,

c.Anteil Einkommensschwacher mit steuerabzugsberechtigten Kindern.

3

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.

Berechnung

§ 2 b.[30]

1

Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre verwendet.

2

Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bildungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

3

Umfasst das Gebiet einer Gemeinde[13] mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche Vollzeiteinheiten

§ 2 c.

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:[38]

a.0,2 in jeder Gemeinde,

b.0,04 pro Vollzeiteinheit,

c.in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,125 pro 25 Vollzeiteinheiten.

2

Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.

3

Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.

4

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu,[43]

a.den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,

b.die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,

c.die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der Integrativen Förderung einzurichten,

d.Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.

5

Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung.

6

Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:[13]

a.für kleine Gemeinden,

b.für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c.für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

d.bei unvorhergesehenen Veränderungen.

Einsatz der Vollzeiteinheiten

§ 2 d.[43]

Die Schulpflegen setzen pro Vollzeiteinheit gemäss § 2 28 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§ 10 a, 10 b, 10 c und 10 f ein.

Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten

§ 2 e.[42]

1

Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kosten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.

2

Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für:[45]

a.Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich, sowie Projektunterricht der 3. Klassen der Sekundarstufe,

b.Freifächer,

c.Therapien,

d.Aufnahmeunterricht,

e.Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 ,

f.die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,

g.den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferienanspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

Zusätzliche Entschädigungen

§ 2 f.[42]

1

Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kosten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a zusätzlich entschädigen, wenn

a.die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder

b.die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist.

2

Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen.

Zuständigkeiten

§ 3.[31]

1

Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

2

Das Volksschulamt ist zuständig für:

a.die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

b.die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,

c.die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO) ,

d.die Genehmigung des Verzichts auf eine Bewährungsfrist gemäss § 18 Abs. 3 VVO,

e.die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO,

f.[42] die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu den Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7, 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.

3

Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c sowie e in der Regel nach Rücksprache mit der Schulpflege. Die Festsetzung einer Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personalamt.

Meldepflicht

§ 4.[31]

1

Die Schulpflegen melden dem Volksschulamt unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.

2

Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestellten Formulare.

Personalkommission

§ 6.[31]

1

Das Volksschulamt ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

2

Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.

II. Arbeitszeit

Unterricht

a. Im Allgemeinen

§ 7.[43]

1

Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG)[7] werden pro Wochenlektion 58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

a.die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen,

b.die Nachbereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Korrekturarbeit,

c.die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und anderen besonderen Anlässen sowie die Durchführung von Klassenlagern,

d.das Führen der Absenzenliste.

2

Zur Arbeitszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem:

a.die Pausen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektionen und

b.die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der Kindergartenstufe.

3

Eine Lektion dauert 45 Minuten.

4

Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 29. Januar 2003[9] wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeitszeit von 1,5 Stunden angerechnet.

b. Auf Kindergartenstufe

§ 7 a.[43]

1

Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.

2

Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regelklasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unterricht am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.[25]

Teilpensen

§ 8.[34]

Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.

Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen

§ 9.[43]

1

Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest.

2

Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson bestimmt die zu leistende Arbeitszeit.

Arbeitszeit der Lehrpersonen

§ 10.[43]

1

Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unterrichtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c.

2

Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit. Sie weisen den erfassten Zeitaufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus.

3

Bei Absenzen von mehr als einem Monat wird die anrechenbare Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um 112 gekürzt.

4

§ 96 Abs. 5 und §§ 118–134 VVO[3] sind nicht anwendbar.

Einsatz der festgelegten Arbeitszeit

a. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a LPG

§ 10 a.[42]

1

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

2

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

a.die pädagogische Mitgestaltung der Schule,

b.die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Schulbehörden und Amtsstellen,

c.die Mitarbeit bei Qualitätssicherung und -entwicklung,

d.die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz,

e.die Übernahme von Aufgaben für die Schule.

b. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b LPG

§ 10 b.[42]

1

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

2

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

a.die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Laufbahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertrittsgesprächen,

b.die Besprechung mit Erziehungsberechtigten,

c.die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpersonen im schulischen Umfeld, Schulen und Betrieben, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen.

c. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c LPG

§ 10 c.[42]

1

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

2

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

a.die Weiterbildung in Form von gemeindeeigener Weiterbildung, Kursen und Zertifikatslehrgängen sowie im Rahmen der Berufseinführung,

b.die professionell begleitete Reflexion der eigenen Tätigkeit und Arbeit.

3

Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unterrichtszeit statt, können sie nicht diesem Tätigkeitsbereich zugerechnet werden.

d. Weitere anrechenbare Tätigkeiten

§ 10 d.[42]

Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden.

e. Zeitliche Durchführung

§ 10 e.[42]

1

Die Tätigkeiten gemäss §§ 10 a und 10 b finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitungen können dafür höchstens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen.

2

Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.

3

Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung die gemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine fest.

f. Tätigkeit als Klassenlehrperson

§ 10 f.[42]

Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich 100 Stunden pro Klasse als Arbeitszeit insbesondere angerechnet für:

a.die Organisation von Klassenlagern,

b.die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Elternabenden,

c.die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Standort- und Übertrittsgesprächen,

d.die Vermittlung in Konflikten,

e.die Vertretung der Klasse in der Schule,

f.das Verfassen der Zeugnisse.

Arbeitszeitsaldo für Lehrpersonen

a. Übertragung auf das nächste Schuljahr

§ 11.[43]

1

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden, wenn:

a.die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen oder Aufgaben übergibt,

b.die Lehrperson in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbringen muss und darüber die Schulleitung innert zweier Wochen informiert hat.

2

Übertragen werden:

a.bei einem positiven Arbeitszeitsaldo höchstens 300 Stunden,

b.bei einem negativen Arbeitszeitsaldo höchstens 50 Stunden.

b. Vergütung und Verrechnung

§ 12.[43]

1

Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hinaus geleisteten Stunden Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vollzeiteinheiten nicht übersteigt.

2

Bei einem negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen.

3

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird

a.ein positiver Arbeitszeitsaldo ohne Zuschlag vergütet,

b.ein negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet.

4

Die Schulpflege beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohnkürzung oder Verrechnung. Diese erfolgen zulasten bzw. zugunsten der Schulgemeinde. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Gemeinde ist nicht zulässig.

Ferien

§ 13.[43]

1

Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

2

§§ 81–83 VVO[3] sind nicht anwendbar.

3

Der in § 79 VVO[3] geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

III. Lohn

Einreihung und Lohnkategorien

§ 14.[43]

1

Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:

Kategorie I:... 44
Kategorie II:a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten - stufe; b. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;
Kategorie III:a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV:

a.Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe,

b.Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

2

Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.

3

Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

4

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien

§ 15.[26]

1

Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig.

2

Unterrichtet eine Förderlehrperson der Primarstufe gleichzeitig auf der Kindergartenstufe, erhält sie den Lohn der Primarstufe, wenn das Pensum auf der Kindergartenstufe weniger als ein Drittel des gesamten Unterrichtspensums als Förderlehrperson beträgt.

Einstufung

§ 16.[22]

1

Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

2

Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 22. (Kindergartenstufe), dem vollendeten 23. (Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet[24]

a.zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen,

b.zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,

c.zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.

3

Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.

4

Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt.

5

Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.

Lohnanspruch bei Anstellungen gestützt auf § 7 Abs. 4 LPG

§ 16 a.[37]

Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn

a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 ,

c.zu 80% in den übrigen Fällen.

Lohnzahlung

§ 17.[24]

1

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab 1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.

2

Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag.[43]

Schulferienanteil

§ 18.[24]

Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.

Einmalzulage

§ 19.[35]

1

Die Schulpflege gewährt Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleitern auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[2] eine Einmalzulage in Form eines Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in § 44 Abs. 2 VVO[3] erwähnten Voraussetzungen insbesondere die Tätigkeit an mehrklassigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Klassen.

2

Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag für die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus

a.0,35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und

b.dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Einmalzulagen.

3

Die Schulpflege meldet dem Volksschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter.

4

Vikarinnen und Vikare erhalten keine Zulagen.

Verpflegungszulage

§ 19 a.[28]

1

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.

2

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.

Dienstliche Auslagen

§ 20.

1

Die Gemeinden ersetzen den Lehrpersonen sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern die notwendigen dienstlichen Auslagen. Die Auszahlung kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen.[43]

2

Das Volksschulamt kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.[31]

3

Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten.[31]

4

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Schulpflege[13] die Spesen vergüten.

Dienstaltersgeschenk

§ 21.

1

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

2

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

3

Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter dem Volksschulamt bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.[31] §§ 22 und 22 a.[14]

IV. Beurteilungsverfahren

Mitarbeiterbeurteilung

§ 23.

1

Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens alle vier Jahre durch. Bei der Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen wirkt die Schulleitung mit. Die Mitarbeiterbeurteilung findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson in der Stufe 3 oder höher eingestuft ist. Sie kann ausnahmsweise früher durchgeführt werden. Im letzten Schuljahr vor der Alterspensionierung kann die Lehrperson auf die Mitarbeiterbeurteilung verzichten.[24]

2

Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.

3

Die Schulpflege[13] kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen.

Lohnerhöhung und Rückstufung

§ 24.[41]

1

In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.

2

In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1. Juli um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson vor dem 1. Januar angestellt wurde und in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.

3

In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» auf den 1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.

4

Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» auf den 1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.

5

Eine Lohnerhöhung gemäss Abs. 2–4 wird nur gestützt auf die aktuelle, im laufenden oder in den drei vorangegangenen Schuljahren durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung gewährt.[39]

6

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten Tätigkeiten.[31]

Ergänzende Bestimmungen

§ 25.[22]

1

Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

2

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4 erfüllen.

V. Weitere Rechte und Pflichten

Einhaltung des Stundenplans

§ 26.[24]

1

Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwischen Lehrpersonen entscheidet

a.die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,

b.die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.

2

Die Gesuche sind in der Regel spätestens 14 Tage vor der geplanten Abweichung einzureichen.

3

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung[5] gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten.

4

Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Bezahlte Abwesenheiten

§ 27.[13]

1

Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 VVO[24] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

2

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

3

Die gemäss §§ 85–90 VVO[24] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.

4

Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bezahlter Urlaub

§ 28.[31]

1

Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt.

2

Das Volksschulamt bewilligt:

a.Urlaub von mehr als einer Woche auf Antrag der Schulpflege,

b.Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO auf Antrag der Gemeinde.

3

Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Unbezahlter Urlaub

§ 29.[13]

1

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

2

Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gemäss § 18 wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.[24]

Berufspflichtverletzung

§ 29 a.[31]

Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen[12]

Nicht anwendbare Bestimmungen

§ 29 b.[17]

Die §§ 7, 9, 11, 13–16, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 24 Abs. 1–3 und 29 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO[24] finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.

Ausbildung

§ 29 c.[34]

1

Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.

2

Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.

3

Es kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung anerkennen.

Einreihung und Einstufung der Schulleitung

§ 29 d.[32]

1

Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht.

2

Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.

3

Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft. Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 22. Altersjahr angerechnet.

4

Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung gemäss Abs. 2 und 3 angerechnet.

5

Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über

a.ein Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt: um eine Lohnstufe,

b.ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstufen.

Ferien und unbezahlter Urlaub

§ 29 e.[12]

1

Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

2

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulpflege zuständig.

Stellvertretung

§ 29 f.[43]

1

Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Lehrperson oder einer anderen Schulleiterin oder einem anderen Schulleiter wie folgt übertragen:

a.bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,

b.bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als einer Schulwoche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für höchstens die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertretenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters,

c.[24] bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche.

2

Das Volksschulamt errichtet für den Unterricht der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit Bewilligung des Volksschulamts kann die Schulpflege eine Aushilfe auf der Grundlage von § 161 VVO[3] anstellen.[31]

Überzeit

§ 29 g.[42]

Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss § 125 VVO[3] auf Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrücklich angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat.

VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate[26]

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare

§ 30.[31]

1

Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

2

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.[13]

3

Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Lohnanspruch

§ 31.

1

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Teil C des Anhangs enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien.[32]

2

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.

3

Die Lektionenansätze gemäss Anhang umfassen die Vergütung für sämtliche Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a, 10 b, 10 c und 10

f.Die Vikarin oder der Vikar mit Entlöhnung auf der Basis des Lektionenansatzes erbringt keinen Arbeitszeitnachweis.

4

Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss §§ 14–19 aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn[31]

a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,

c.zu 80% in den übrigen Fällen.

5

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

VIII. Schlussbestimmungen[13]

Überführung

§ 32.

Die Schulpflegen[13] erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Inkrafttreten

§ 33.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[9] am 1. Oktober 2000 in Kraft.

2

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[11]

3

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

4

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme von § 33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.[17]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 509)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007

(OS 62, 314)

§ 2 c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (

LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010

(OS 65, 187)1

Lehrpersonen, die gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom 24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzuweisen.2

Sind die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchseingangs folgt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010

(OS 65, 885)

Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben:

a.Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,

b.Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,

c.Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011

(OS 66, 291)1

Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, erhalten spätestens Ende Dezember 2016 eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli 2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis besteht.[40]2

Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013

(OS 68, 522)

§ 1.

1

Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999[7] gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bisherige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung übernommen, wenn

a.ihre Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und die weitere Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und

b.bei ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung «Gut» oder «Sehr gut» abgeschlossen wurde.

2

Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen. Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird ausgesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.

3

Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.

4

Lehrpersonen, die aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis hätten übergeführt werden müssen, werden rückwirkend auf jenen Zeitpunkt nach den damals geltenden Grundlagen eingestuft und die weitere Lohnentwicklung gemäss §§ 24 und 25 vollzogen. Kommunale Dienstjahre werden bei der kantonalen Anstellung nicht berücksichtigt.

§ 2.

1

Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher eingestuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.

2

Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. Sind sie eine Lohnstufe höher eingestuft, wird die Lohneinstufung um eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens in Lohnstufe 23.

3

Ist die höhere Lohneinstufung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf die Anrechnung von ausserschulischer Führungserfahrung zurückzuführen, wird die Lohneinstufung nach den Grundsätzen von § 29 d Abs. 5 korrigiert.

2. Lohnmaximum

Anlaufstufen

§ 3.

1

Für Lehrpersonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 (31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1 lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006.

2

Eine zusätzliche Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern als Lehrperson erfolgt im Schuljahr 2014/15 unabhängig vom Unterrichtspensum nach kantonalem Recht. Abs. 1 ist nicht anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2013

(OS 69, 244)

Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss § 19 Abs. 3 bis Ende Oktober.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015

(OS 71, 79)

Bei einer Anstellung an Regelklassen der Kindergartenstufe vor Inkraftsetzung der Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonalverordnung wird der Beschäftigungsgrad für das erste nach deren Inkraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Lehrpersonalverordnung[46]

A. Lohnskala

(§§ 14–29 d)[43]1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferienanspruch ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden, folgenden Lohn:[46]2 Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1[26]

StufeKategorie II in FrankenKategorie III in FrankenKategorie IV in FrankenKategorie V in Franken
27138 455147 929158 227169 403
26137 089146 467156 666167 731
25135 724145 008155 106166 058
24134 359143 548153 544164 387
23132 994142 087151 984162 715
22131 626140 627150 420161 045
21130 261139 170148 859159 373
20128 894137 708147 298157 700
19127 526136 248145 734156 028
18126 161134 790144 173154 356
17124 797133 328142 612152 685
16123 428131 869141 052151 013
15122 062130 407139 490149 342
14120 697128 951137 928147 671
13119 328127 490136 368145 999
12117 963126 031134 807144 326
11116 596124 570133 245142 653
10114 216121 163129 601138 754
9111 026117 756125 956134 851
8107 839114 350122 313130 953
7104 648111 751118 671127 053
6101 461108 346115 028123 151
598 275104 938112 191119 250
495 890101 533108 546115 351
392 70298 127104 906112 254
289 51295 526101 260108 356
186 32792 12097 615104 454

B.[36] C. Vikariate, Lektionenansatz[29]

AnstellungLohn pro Unterrichtslektion in Franken
a. Lehrperson an Regelklassen auf der Kinder - gartenstufe85.25
b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik83.03
c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik88.61
d. . . .44
e. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Primarstufe88.61
f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe88.61
g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrpersonen an Einschulungs- und Klein - klassen der Primarstufe88.61
h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik93.89
i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe93.89
j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe93.89
k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach - lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe93.89
l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein - klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik100.47

a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,

c.zu 80% in den übrigen Fällen.

3

Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss § 13 Abs. 3 wird anteilmässig berücksichtigt.[43]

D.[27]


[1] OS 56, 309.

[2] LS 177. 11.

[3] LS 177. 111.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 101.

[6] LS 412. 103.

[7] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

[8] LS 414. 41.

[9] LS 414. 416. 3.

[10] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

[11] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.

[12] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[13] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[14] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.

[15] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[16] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[17] Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; ABl 2008, 652). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[18] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.

[19] Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.

[20] Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In Kraft seit 16. August 2009.

[21] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[22] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[23] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

[24] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

[25] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[26] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[27] Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[28] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[29] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 11; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[30] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2012.

[31] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 220; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

[32] Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[33] Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[34] Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. August 2014.

[35] Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. August 2014.

[36] Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. August 2014.

[37] Eingefügt durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. August 2015.

[38] Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2014 (OS 69, 386; ABl 2014-08-22). In Kraft seit 1. August 2015.

[39] Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2016 (OS 71, 232; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[40] Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 454; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Dezember 2016.

[41] Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 478; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[42] Eingefügt durch RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.

[43] Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.

[44] Aufgehoben durch RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.

[45] Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 71; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. August 2018.

[46] Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74, 6; ABl 2018-10-26). In Kraft seit 1. Januar 2019.

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