Lehrpersonalverordnung (LPVO)[17]
(vom 19. Juli 2000)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Schuljahr
Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgejahr am 31. Juli.
Stellenplan
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100
Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.
Der Basiswert beträgt:[20]
a.auf der Kindergartenstufe 20,41
b.[30] auf der Primarstufe 18,40
c.auf der Sekundarstufe 17,27.
Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volksschulamt legt ihn jährlich fest.[31]
Sozialindex
Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung der Gemeinde. Er liegt zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
Er wird für jede Gemeinde auf der Grundlage der folgenden Merkmale festgelegt:
a.Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler,
b.Anteil Kinder oder Jugendlicher aus Familien mit Sozialhilfe,
c.Anteil Einkommensschwacher mit steuerabzugsberechtigten Kindern.
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.
Berechnung
Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre verwendet.
Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bildungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.
Zusätzliche Vollzeiteinheiten
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:[38]
a.0,2 in jeder Gemeinde,
b.0,04 pro Vollzeiteinheit,
c.in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,125 pro 25 Vollzeiteinheiten.
Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.
Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu,
a.Lehrpersonen für Aufgaben gemäss § 18 Abs. 3 und 5 des Lehrpersonalgesetzes zu entlasten,
b.die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,
c.die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen,
d.Lehrpersonen für zusätzliche Arbeiten zu entschädigen,
e.Lehrpersonen zu beurlauben und Vikariate einzurichten.
Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung.
Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:[13]
a.für kleine Gemeinden,
b.für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,
c.für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,
d.bei unvorhergesehenen Veränderungen.
Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf eigene Kosten 0,011 Vollzeiteinheiten für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit für Koordinationsaufgaben einzusetzen. Damit werden Lehrpersonen entlastet oder die Pensen der Schulleitungen erhöht.[16]
Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für[26]
a.[26] Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich, sowie Projektunterricht der 3. Klassen der Sekundarstufe,
b.Freifächer,
c.Therapien,
d.Aufnahmeunterricht,
e.[18] Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen ,
f.[31] die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,
g.[19] das Fach Religion und Kultur an 4. bis 6. Primarklassen sowie an mehrklassigen Klassen, die zumindest teilweise aus solchen Klassen gebildet werden.
Zuständigkeiten
Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.
Das Volksschulamt ist zuständig für:
a.die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,
b.die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,
c.die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO) ,
d.die Genehmigung des Verzichts auf eine Bewährungsfrist gemäss § 18 Abs. 3 VVO,
e.die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO.
Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c sowie e in der Regel nach Rücksprache mit der Schulpflege. Die Festsetzung einer Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personalamt.
Meldepflicht
Die Schulpflegen melden dem Volksschulamt unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.
Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestellten Formulare.
Personalkommission
Das Volksschulamt ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.
Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.
II. Arbeitszeit
Vollpensum
Die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum besteht
a.in der 1.–3. Regelklasse auf der Primarstufe aus 29 Wochenlektionen,
b.in den übrigen Klassen und für Integrative Förderung auf allen Stufen aus 28 Wochenlektionen.
Unterrichten Fachlehrpersonen oder Lehrpersonen in mehrklassigen Klassen nebst Schülerinnen und Schülern der 1.–3. auch solche der 4.–6. Klasse der Primarstufe, gilt die tiefere Wochenlektionenzahl.
Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Vollpensum auf der Kindergartenstufe
Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt.
Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe.
Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde.
Teilpensen
Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.
Altersbedingte Reduktion des Pensums
Auf Beginn des Schuljahrs, in dem eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet, vermindert sich ihr Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen.
Lektionenverpflichtung für Fachlehrpersonen
Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung einer Fachlehrperson darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.
Für Fachlehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.
Mehrlektionen
Lektionen, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden, gelten als Mehrlektionen. Es dürfen höchstens sechs Mehrlektionen pro Woche vergütet werden.
Die Vergütung für Mehrlektionen darf pro Jahreslektion
Erfüllung weiterer Berufspflichten
Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde[13], mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.[11]
Arbeitszeit und Ferien
Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.
III. Lohn
Einreihung und Lohnkategorien
Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:
| Kategorie I: | Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten - stufe;21 |
| Kategorie II: | Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;16 |
| Kategorie III: | a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu-lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, d. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;16 |
| Kategorie IV: | a. Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschu-lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, d. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Klein - klassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; |
| Kategorie V: | Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heil - pädagogik. |
Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.
Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.
Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.
Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien
Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig.
Unterrichtet eine Förderlehrperson der Primarstufe gleichzeitig auf der Kindergartenstufe, erhält sie den Lohn der Primarstufe, wenn das Pensum auf der Kindergartenstufe weniger als ein Drittel des gesamten Unterrichtspensums als Förderlehrperson beträgt.
Einstufung
Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 22. (Kindergartenstufe), dem vollendeten 23. (Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet[24]
a.zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen,
b.zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,
c.zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.
Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.
Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt.
Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.
Lohnanspruch bei Anstellungen gestützt auf § 7 Abs. 4 LPG
Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn
a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,
b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 ,
c.zu 80% in den übrigen Fällen.
Lohnzahlung
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab 1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 gerundet auf ganze Besoldungstage ausgerichtet.
Schulferienanteil
Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.
Einmalzulage
Die Schulpflege gewährt Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleitern auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[2] eine Einmalzulage in Form eines Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in § 44 Abs. 2 VVO[3] erwähnten Voraussetzungen insbesondere die Tätigkeit an mehrklassigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Klassen.
Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag für die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus
a.0,35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und
b.dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Einmalzulagen.
Die Schulpflege meldet dem Volksschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter.
Vikarinnen und Vikare erhalten keine Zulagen.
Verpflegungszulage
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.
Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.
Dienstliche Auslagen
Die Gemeinden vergüten den Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern den Ersatz notwendiger dienstlicher Auslagen.[23]
Das Volksschulamt kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.[31]
Dienstaltersgeschenk
Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.
Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.
IV. Beurteilungsverfahren
Mitarbeiterbeurteilung
Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens alle vier Jahre durch. Bei der Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen wirkt die Schulleitung mit. Die Mitarbeiterbeurteilung findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson in der Stufe 3 oder höher eingestuft ist. Sie kann ausnahmsweise früher durchgeführt werden. Im letzten Schuljahr vor der Alterspensionierung kann die Lehrperson auf die Mitarbeiterbeurteilung verzichten.[24]
Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.
Lohnerhöhung und Rückstufung
In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.
In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.
In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.
Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.
Eine Lohnerhöhung gemäss Abs. 2–4 wird nur gestützt auf die aktuelle, im laufenden oder in den drei vorangegangenen Schuljahren durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung gewährt.[39]
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten Tätigkeiten.[31]
Ergänzende Bestimmungen
Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4 erfüllen.
V. Weitere Rechte und Pflichten
Einhaltung des Stundenplans
Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwischen Lehrpersonen entscheidet
a.die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,
b.die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.
Die Gesuche sind in der Regel spätestens 14 Tage vor der geplanten Abweichung einzureichen.
Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung[5] gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten.
Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.
Bezahlte Abwesenheiten
Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 VVO[24] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.
Die gemäss §§ 85–90 VVO[24] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.
Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.
Bezahlter Urlaub
Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt.
Das Volksschulamt bewilligt:
a.Urlaub von mehr als einer Woche auf Antrag der Schulpflege,
b.Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO auf Antrag der Gemeinde.
Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.
Unbezahlter Urlaub
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.
Berufspflichtverletzung
Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.
VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen[12]
Nicht anwendbare Bestimmungen
Die §§ 7, 9, 11, 13–16, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 24 Abs. 1–3 und 29 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO[24] finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.
Ausbildung
Einreihung und Einstufung der Schulleitung
Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.
Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.
Es kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung anerkennen. § 29
d.[32] 1 Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht.2 Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.3 Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft. Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 22. Altersjahr angerechnet.
Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung gemäss Abs. 2 und 3 angerechnet.
Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über
a.ein Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt: um eine Lohnstufe,
b.ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstufen.
Ferien und unbezahlter Urlaub
Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulpflege zuständig.
Stellvertretung
Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleitung einer anderen in der entsprechenden Schule tätigen Lehrperson oder einer anderen Schulleitung wie folgt übertragen:
a.bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,
b.[24] bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche.
VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate[26]
Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare
Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.
Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.[13]
Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.
Lohnanspruch
Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Teil C des Anhangs enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien.[32]
Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.
Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss §§ 14–19 aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn[31]
a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,
b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,
c.zu 80% in den übrigen Fällen.
Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.
VIII. Schlussbestimmungen[13]
Überführung
Die Schulpflegen[13] erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[9] am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[11]
§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004
(OS 59, 509)
Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007
(OS 62, 314)
§ 2 c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (
LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010
(OS 65, 187)1
Lehrpersonen, die gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom 24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzuweisen.2
Sind die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchseingangs folgt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010
(OS 65, 885)
Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben:
a.Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,
b.Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,
c.Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011
(OS 66, 291)1
Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, erhalten spätestens Ende Dezember 2016 eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli 2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis besteht.[40]2
Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013
(OS 68, 522)
Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999[7] gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bisherige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung übernommen, wenn
a.ihre Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und die weitere Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und
b.bei ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung «Gut» oder «Sehr gut» abgeschlossen wurde.
Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen. Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird ausgesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.
Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.
Lehrpersonen, die aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis hätten übergeführt werden müssen, werden rückwirkend auf jenen Zeitpunkt nach den damals geltenden Grundlagen eingestuft und die weitere Lohnentwicklung gemäss §§ 24 und 25 vollzogen. Kommunale Dienstjahre werden bei der kantonalen Anstellung nicht berücksichtigt.
Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher eingestuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.
Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. Sind sie eine Lohnstufe höher eingestuft, wird die Lohneinstufung um eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens in Lohnstufe 23.
Ist die höhere Lohneinstufung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf die Anrechnung von ausserschulischer Führungserfahrung zurückzuführen, wird die Lohneinstufung nach den Grundsätzen von § 29 d Abs. 5 korrigiert.
2. Lohnmaximum
Anlaufstufen
Für Lehrpersonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 (31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1 lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006.
Eine zusätzliche Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern als Lehrperson erfolgt im Schuljahr 2014/15 unabhängig vom Unterrichtspensum nach kantonalem Recht. Abs. 1 ist nicht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2013
(OS 69, 244)
Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss § 19 Abs. 3 bis Ende Oktober.
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Anhänge
Anhang zur Lehrpersonalverordnung
A. Lohnskala
(§§ 14–29 d)[29]1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten folgenden Lohn:
| Stufe | Kategorie I in Franken | Kategorie II in Franken | Kategorie III in Franken | Kategorie IV in Franken | Kategorie V in Franken |
|---|---|---|---|---|---|
| 27 | 118 671 | 136 402 | 145 735 | 155 881 | 166 892 |
| 26 | 117 501 | 135 057 | 144 296 | 154 343 | 165 244 |
| 25 | 116 329 | 133 711 | 142 858 | 152 806 | 163 596 |
| 24 | 115 159 | 132 367 | 141 420 | 151 268 | 161 949 |
| 23 | 113 987 | 131 022 | 139 980 | 149 730 | 160 302 |
| 22 | 113 214 | 129 675 | 138 542 | 148 190 | 158 657 |
| 21 | 112 440 | 128 329 | 137 106 | 146 652 | 157 010 |
| 20 | 111 268 | 126 983 | 135 667 | 145 114 | 155 362 |
| 19 | 110 098 | 125 635 | 134 228 | 143 573 | 153 714 |
| 18 | 108 925 | 124 291 | 132 791 | 142 036 | 152 068 |
| 17 | 107 756 | 122 946 | 131 351 | 140 498 | 150 421 |
| 16 | 106 581 | 121 598 | 129 913 | 138 960 | 148 774 |
| 15 | 105 411 | 120 252 | 128 474 | 137 422 | 147 127 |
| 14 | 104 241 | 118 907 | 127 039 | 135 883 | 145 482 |
| 13 | 103 071 | 117 559 | 125 600 | 134 346 | 143 834 |
| 12 | 101 899 | 116 214 | 124 162 | 132 808 | 142 186 |
| 11 | 100 727 | 114 868 | 122 723 | 131 270 | 140 538 |
| 10 | 97 997 | 112 522 | 119 366 | 127 680 | 136 697 |
| 9 | 96 058 | 109 380 | 116 010 | 124 089 | 132 852 |
| 8 | 93 324 | 106 240 | 112 655 | 120 499 | 129 011 |
| 7 | 90 593 | 103 097 | 110 095 | 116 911 | 125 169 |
| 6 | 87 859 | 99 956 | 106 739 | 113 322 | 121 325 |
| 5 | 85 128 | 96 818 | 103 382 | 110 527 | 117 482 |
| 4 | 82 393 | 94 469 | 100 028 | 106 936 | 113 641 |
| 3 | 79 661 | 91 327 | 96 672 | 103 350 | 110 590 |
| 2 | 76 930 | 88 185 | 94 109 | 99 758 | 106 749 |
| 1 | 74 197 | 85 047 | 90 754 | 96 168 | 102 905 |
B.[36] C. Vikariate, Lektionenansatz[29]
| Anstellung | Lohn pro Unterrichtslektion in Franken |
|---|---|
| Jahr 2012 | |
| a. Lehrperson in Regelklassen auf der Kinder - gartenstufe | 83.68 * |
| b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 78.78 |
| c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 84.06 |
| d. Lehrperson und Fachlehrperson an 1.–3. Regelklassen der Primarstufe | 81.16 |
| e. Lehrperson und Fachlehrperson an 4.–6. Regelklassen der Primarstufe | 84.06 |
| f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe | 84.06 |
| g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie | |
| Fachlehrpersonen an Einschulungs- und Klein - klassen der Primarstufe | 84.06 |
| h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 92.50 |
| i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe | 92.50 |
| j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe | 92.50 |
| k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach - lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe | 92.50 |
| l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein - klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 98.98 |
*Lohn pro Unterrichtsstunde2
Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1[26]
a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,
b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,
c.zu 80% in den übrigen Fällen.
Die Pensenreduktion gemäss § 9 wird anteilmässig berücksichtigt.
D.[27]
[2] LS 177. 11.
[3] LS 177. 111.
[4] LS 412. 100.
[5] LS 412. 101.
[6] LS 412. 103.
[7] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
[8] LS 414. 41.
[9] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.
[10] Wortlaut siehe Anhang.
[11] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.
[12] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.
[13] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.
[14] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.
[15] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[16] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[17] Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; ABl 2008, 652). In Kraft seit 1. Mai 2008.
[18] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.
[19] Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.
[20] Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In Kraft seit 16. August 2009.
[21] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[22] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[23] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[24] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[25] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.
[26] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.
[27] Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.
[28] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[29] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 11; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[30] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2012.
[31] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 220; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[32] Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[33] Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[34] Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. August 2014.
[35] Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. August 2014.
[36] Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. August 2014.
[37] Eingefügt durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. August 2015.
[38] Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2014 (OS 69, 386; ABl 2014-08-22). In Kraft seit 1. August 2015.
[39] Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2016 (OS 71, 232; ABl 2016-06-03). In Kraft seit 1. Juli 2016.
[40] Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 454; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Dezember 2016.