Lehrpersonalverordnung (LPVO)[20]

(vom 19. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.[16]

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes[7].

Schuljahr

§ 1 a.[34]

Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgejahr am 31. Juli.

Stellenplan

§ 2.[16]

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100

2

Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

3

Der Basiswert beträgt:[25]

a.auf der Kindergartenstufe 20,41

b.[26] auf der Primarstufe 18,74

c.auf der Sekundarstufe 17,27.

4

Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes erhöht oder vermindert. Die Bildungsdirektion legt ihn jährlich fest.

5

Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.

Sozialindex

a. Begriff

§ 2 a.[14]

1

Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung einer Gemeinde[16]. Er umfasst 21 Stufen zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung.

2

Der Sozialindex wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a.Höhe der Arbeitslosigkeit in der Gemeinde,

b.Ausländeranteil der Gemeinde,

c.durchschnittliche Häufigkeit des Wohnsitzwechsels der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,

d.Anteil Mehrfamilienhäuser an der Gesamtzahl der Wohngebäude der Gemeinde.

3

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.

b. Berechnung

§ 2 b.[14][1]

Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde[16] fest.2

Sie stützt sich dabei auf die in den politischen Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.3

Umfasst das Gebiet einer Gemeinde[16] mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche Vollzeiteinheiten

§ 2 c.[37]

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:

a.in Gemeinden mit zehn oder mehr Vollzeiteinheiten 0,04 pro Vollzeiteinheit,

b.in Gemeinden mit weniger als zehn Vollzeiteinheiten 0,02 pro Vollzeiteinheit und zusätzlich 0,2.

2

Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.

3

Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.

4

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu,

a.Lehrpersonen für Aufgaben gemäss § 18 Abs. 3 und 5 des Lehrpersonalgesetzes zu entlasten,

b.die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,

c.die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen,

d.Lehrpersonen für zusätzliche Arbeiten zu entschädigen,

e.Lehrpersonen zu beurlauben und Vikariate einzurichten.

5

Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung.

6

Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:[16]

a.für kleine Gemeinden,

b.für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c.für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

d.bei unvorhergesehenen Veränderungen.

Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten

§ 2 d.

1

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf eigene Kosten 0,011 Vollzeiteinheiten für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit für Koordinationsaufgaben einzusetzen. Damit werden Lehrpersonen entlastet oder die Pensen der Schulleitungen erhöht.[19]

2

Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für[37]

a.[37] Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich, sowie Projektunterricht der 3. Klassen der Sekundarstufe,

b.Freifächer,

c.Therapien,

d.Aufnahmeunterricht,

e.[22] Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen ,

f.die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und die Bildungsdirektion die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,

g.[24] das Fach Religion und Kultur an 4. bis 6. Primarklassen sowie an mehrklassigen Klassen, die zumindest teilweise aus solchen Klassen gebildet werden.

Zuständigkeiten

§ 3.[35]

1

Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

2

Die Bildungsdirektion ist zuständig für:

a.die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

b.die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,

c.die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO) ,

d.die Genehmigung des Verzichts auf eine Bewährungsfrist gemäss § 18 Abs. 3 VVO,

e.die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO.

3

Die Bildungsdirektion fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c sowie e in der Regel nach Rücksprache mit der Schulpflege.

Meldepflicht

§ 4.

1

Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.[16]

2

Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare.

Strafuntersuchungen, Strafurteile

§ 5.[16]

1

Schulpflegen, Untersuchungsbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Die Bildungsdirektion informiert die für die Anstellung zuständige Schulpflege, soweit dies für die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen erforderlich ist.

Personalkommission

§ 6.

1

Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

2

Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.

II. Arbeitszeit

Vollpensum

§ 7.[16]

1

Die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum besteht

a.in der 1.–3. Regelklasse auf der Primarstufe aus 29 Wochenlektionen,

b.in den übrigen Klassen und für Integrative Förderung auf allen Stufen aus 28 Wochenlektionen.

2

Unterrichten Fachlehrpersonen oder Lehrpersonen in mehrklassigen Klassen nebst Schülerinnen und Schülern der 1.–3. auch solche der 4.–6. Klasse der Primarstufe, gilt die tiefere Wochenlektionenzahl.

3

Eine Lektion dauert 45 Minuten.

4

Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen.

Vollpensum auf der Kindergartenstufe

§ 7 a.[18]

1

Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt.

2

Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe.

3

Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde.

4

Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regelklasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unterricht am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.[36]

Mindest- und Teilpensen

§ 8.[16]

1

Die minimale Unterrichtsverpflichtung beträgt für:

a.[19] Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe acht Stunden,

b.Lehrpersonen auf der Primar- und Sekundarstufe zehn Lektionen,

c.Schulleiterinnen und Schulleiter vier Lektionen.

2

Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Lektionenverpflichtung auch durch Vikariate oder Projektwochen, nicht aber durch Klassenlagerbegleitungen erfüllen. Die Unterrichtstätigkeit erfolgt in der Regel in derselben Gemeinde wie die Tätigkeit in der Schulleitung.

3

Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.

Altersbedingte Reduktion des Pensums

§ 9.[16]

Auf Beginn des Schuljahrs, in dem eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet, vermindert sich ihr Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen.

Lektionenverpflichtung für Fachlehrpersonen

§ 10.[16]

1

Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung einer Fachlehrperson darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.

2

Für Fachlehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.

Mehrlektionen

§ 11.[16]

1

Lektionen, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden, gelten als Mehrlektionen. Es dürfen höchstens sechs Mehrlektionen pro Woche vergütet werden.

2

Die Vergütung für Mehrlektionen darf pro Jahreslektion 128 des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.

Erfüllung weiterer Berufspflichten

§ 12.

1

Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde[16], mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.[12]

2

Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum unabhängig. Die Schulpflege[16] trägt den anstellungsrechtlichen und persönlichen Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung.

Arbeitszeit und Ferien

§ 13.

1

Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.

2

Die §§ 81–83, § 96 Abs. 5 sowie §§ 116–134 VVO[35] sind nicht anwendbar.[16]

III. Lohn

Einreihung und Lohnkategorien

§ 14.[16]

1

Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:

Kategorie I:Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten - stufe;28
Kategorie II:Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;19
Kategorie III:a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu-lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, d. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;19
Kategorie IV:a. Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschu-lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

2

Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.

3

Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.

4

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien

§ 15.[37]

1

Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig.

2

Unterrichtet eine Förderlehrperson der Primarstufe gleichzeitig auf der Kindergartenstufe, erhält sie den Lohn der Primarstufe, wenn das Pensum auf der Kindergartenstufe weniger als ein Drittel des gesamten Unterrichtspensums als Förderlehrperson beträgt.

Einstufung

§ 16.[29]

1

Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

2

Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 22. (Kindergartenstufe), dem vollendeten 23. (Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet[35]

a.zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen,

b.zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,

c.zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.

3

Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.

4

Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt.

5

Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.

Lohnzahlung

§ 17.[35]

1

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab 1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.

2

Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 gerundet auf ganze Besoldungstage ausgerichtet.

Schulferienanteil

§ 18.[35]

Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.

Zulagen

§ 19.[16]

1

Zulagen werden ausgerichtet an:

a.Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zwei- oder mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

b.Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

c.Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht in zwei- oder mehrklassigen Klassen.

2

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

3

Für den Unterricht in Besonderen Klassen und für Integrative Förderung werden keine Zulagen ausgerichtet.

4

Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft.

Verpflegungszulage

§ 19 a.[39]

1

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.

2

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.

Dienstliche Auslagen

§ 20.

1

Die Gemeinden vergüten den Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern den Ersatz notwendiger dienstlicher Auslagen.[34]

2

Die Bildungsdirektion kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.[16]

3

Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.

4

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Schulpflege[16] die Spesen vergüten.

Dienstaltersgeschenk

§ 21.

1

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

2

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

3

Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Bildungsdirektion bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.[16] §§ 22 und 22 a.[17]

IV. Beurteilungsverfahren

Mitarbeiterbeurteilung

§ 23.

1

Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens alle vier Jahre durch. Bei der Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen wirkt die Schulleitung mit. Die Mitarbeiterbeurteilung findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson in der Stufe 3 oder höher eingestuft ist. Sie kann ausnahmsweise früher durchgeführt werden. Im letzten Schuljahr vor der Alterspensionierung kann die Lehrperson auf die Mitarbeiterbeurteilung verzichten.[35]

2

Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.

3

Die Schulpflege[16] kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen.

Lohnerhöhung und Rückstufung

§ 24.[29]

1

In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.

2

In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.

3

In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.

4

Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.

5

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten Tätigkeiten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 25.[29]

1

Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

2

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4 erfüllen.

V. Weitere Rechte und Pflichten

Einhaltung des Stundenplans

§ 26.[35]

1

Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwischen Lehrpersonen entscheidet

a.die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,

b.die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.

2

Die Gesuche sind in der Regel spätestens 14 Tage vor der geplanten Abweichung einzureichen.

3

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung[5] gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten.

4

Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Bezahlte Abwesenheiten

§ 27.[16]

1

Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 VVO[35] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

2

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

3

Die gemäss §§ 85–90 VVO[35] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.

4

Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bezahlter Urlaub

§ 28.[16]

1

Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen der Bildungsdirektion.

2

Die Bildungsdirektion bewilligt:

a.Urlaub von mehr als einer Woche auf Antrag der Schulpflege,

b.Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO auf Antrag der Gemeinde.

3

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Unbezahlter Urlaub

§ 29.[16]

1

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

2

Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gemäss § 18 wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.[35]

Berufspflichtverletzung

§ 29 a.[15]

Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann die Bildungsdirektion die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen[15]

Nicht anwendbare Bestimmungen

§ 29 b.[20]

Die §§ 7, 9, 11, 13–16, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 24 Abs. 1–3 und 29 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO[35] finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.

Zusatzausbildung

§ 29 c.[15]

1

Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Zusatzausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Zusatzausbildung absolvieren.

2

Die Bildungsdirektion bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.

3

Sie kann im Einzelfall andere gleichwertige Ausbildungen oder die Berufserfahrung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als genügende Ausbildung anerkennen.

Einreihung und Einstufung der Schulleitung

§ 29 d.[29]

1

Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Zusatzausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Zusatzausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht.

2

Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.

3

Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft.

4

Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung gemäss Abs. 2 und 3 angerechnet.[35]

Ferien und unbezahlter Urlaub

§ 29 e.[15]

1

Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

2

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulpflege zuständig.

Stellvertretung

§ 29 f.[15]

1

Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleitung einer anderen in der entsprechenden Schule tätigen Lehrperson oder einer anderen Schulleitung wie folgt übertragen:

a.bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,

b.[35] bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche.

2

Die Bildungsdirektion errichtet für den Unterricht der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit Bewilligung der Bildungsdirektion kann die Schulpflege eine Aushilfe auf der Grundlage von § 161 VVO anstellen.[35]

VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate[37]

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare

§ 30.

1

Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

2

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.[16]

3

Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Lohnanspruch

§ 31.[16]

1

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Anhang enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien. Fällt der Unterricht wegen eines Kapitels aus, wird der Lohn ausgerichtet, wenn der Vikar oder die Vikarin am Kapitel teilgenommen hat.

2

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.

3

Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet die Bildungsdirektion auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss §§ 14–19 aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Die Bildungsdirektion kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn[37]

a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,

c.zu 80% in den übrigen Fällen.

4

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

VIII. Schlussbestimmungen[16]

Überführung

§ 32.

Die Schulpflegen[16] erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Inkrafttreten

2. Lohnmaximum

Anlaufstufen

§ 33.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[10] am 1. Oktober 2000 in Kraft.

2

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[12]

3

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

4

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme von § 33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.[20]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 509)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007

(OS 62, 314)

§ 2 c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (

LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010

(OS 65, 187)1

Lehrpersonen, die gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom 24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzuweisen.2

Sind die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchseingangs folgt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010

(OS 65, 885)

Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben:

a.Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,

b.Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,

c.Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011

(OS 66, 291)1

Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, erhalten bei Beendigung dieser Anstellung eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli 2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis besteht.2

Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Lehrpersonalverordnung

A. Lohnskala

(§§ 14–29 d)[40]1 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

StufeKategorie I in FrankenKategorie II in FrankenKategorie III in FrankenKategorie IV in FrankenKategorie V in Franken
27118 671136 402145 735155 881166 892
26117 501135 057144 296154 343165 244
25116 329133 711142 858152 806163 596
24115 159132 367141 420151 268161 949
23113 987131 022139 980149 730160 302
22113 214129 675138 542148 190158 657
21112 440128 329137 106146 652157 010
20111 268126 983135 667145 114155 362
19110 098125 635134 228143 573153 714
18108 925124 291132 791142 036152 068
17107 756122 946131 351140 498150 421
16106 581121 598129 913138 960148 774
15105 411120 252128 474137 422147 127
14104 241118 907127 039135 883145 482
13103 071117 559125 600134 346143 834
12101 899116 214124 162132 808142 186
11100 727114 868122 723131 270140 538
1097 997112 522119 366127 680136 697
996 058109 380116 010124 089132 852
893 324106 240112 655120 499129 011
790 593103 097110 095116 911125 169
687 85999 956106 739113 322121 325
585 12896 818103 382110 527117 482
482 39394 469100 028106 936113 641
379 66191 32796 672103 350110 590
276 93088 18594 10999 758106 749
174 19785 04790 75496 168102 905
–171 46681 90887 398

B. Zulagen, Ansätze[40]

a.An Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zweiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, und an Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 3356,

b.an Lehrpersonen, die auf der Primarstufe mindestens dreiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 6712,

c.an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an zwei- oder mehrklassigen Klassen, je Jahreslektion Fr. 119.85. 2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten folgenden Lohn:

C. Vikariate, Lektionenansatz[40]

AnstellungLohn pro Unterrichtslektion in Franken
Jahr 2012
a. Lehrperson in Regelklassen auf der Kinder - gartenstufe83.68*
b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik78.78
c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik84.06
d. Lehrperson und Fachlehrperson an 1.–3. Regelklassen der Primarstufe81.16
e. Lehrperson und Fachlehrperson an 4.–6. Regelklassen der Primarstufe84.06
f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe84.06
g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrpersonen an Einschulungs- und Klein - klassen der Primarstufe84.06
AnstellungLohn pro Unterrichtslektion in Franken Jahr 2012
h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik92.50
i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe92.50
j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe92.50
k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach - lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe92.50
l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein - klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik98.98

*Lohn pro Unterrichtsstunde2

Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1[37]

a.zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ,

c.zu 80% in den übrigen Fällen. 3 Die Pensenreduktion gemäss § 9 wird anteilmässig berücksichtigt.

D.[38]


[1] OS 56, 309.

[2] LS 177. 11.

[3] LS 177. 111.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 101.

[6] LS 412. 103.

[7] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

[8] LS 414. 41.

[9] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2000 (OS 56, 323). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[10] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

[11] Wortlaut siehe Anhang.

[12] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.

[13] Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004.

[14] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[15] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[16] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[17] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.

[18] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[19] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[20] Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; ABl 2008, 652). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[21] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2008.

[22] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.

[23] Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.

[24] Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.

[25] Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In Kraft seit 16. August 2009.

[26] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2008 (OS 63, 672; ABl 2008, 2340). In Kraft seit 16. August 2009.

[27] Fassung gemäss RRB vom 24. März 2010 (OS 65, 187; ABl 2010, 489). In Kraft seit 1. Mai 2010.

[28] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[29] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[30] Aufgehoben per 1. Januar 2011 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).

[31] Aufgehoben per 1. Januar 2012 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).

[32] Aufgehoben per 1. Januar 2013 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).

[33] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1001; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[34] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

[35] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

[36] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[37] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[38] Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

[39] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[40] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 11; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

412.311 – Versionen

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