Lehrpersonalverordnung (LPVO)[20]
(vom 19. Juli 2000)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Schuljahr
Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgejahr am 31. Juli.
Stellenplan
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100
Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.
Der Basiswert beträgt:[25]
a.auf der Kindergartenstufe 20,41
b.[26] auf der Primarstufe 18,74
c.auf der Sekundarstufe 17,27.
Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes erhöht oder vermindert. Die Bildungsdirektion legt ihn jährlich fest.
Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.
Sozialindex
a. Begriff
Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung einer Gemeinde[16]. Er umfasst 21 Stufen zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung.
Der Sozialindex wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
a.Höhe der Arbeitslosigkeit in der Gemeinde,
b.Ausländeranteil der Gemeinde,
c.durchschnittliche Häufigkeit des Wohnsitzwechsels der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,
d.Anteil Mehrfamilienhäuser an der Gesamtzahl der Wohngebäude der Gemeinde.
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.
b. Berechnung
Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde[16] fest.2
Sie stützt sich dabei auf die in den politischen Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.3
Umfasst das Gebiet einer Gemeinde[16] mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.
Zusätzliche Vollzeiteinheiten
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:[23]
a.in Gemeinden mit zehn oder mehr Vollzeiteinheiten 0,04 pro Vollzeiteinheit,
b.in Gemeinden mit weniger als zehn Vollzeiteinheiten 0,02 pro Vollzeiteinheit und zusätzlich 0,2.
Diese zusätzlichen Vollzeiteinheiten werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen in der Anzahl Vollzeiteinheiten einer Gemeinde.[21]
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten pro Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zu. Damit werden Lehrpersonen für Aufgaben gemäss § 18 Abs. 3 und 5 des Lehrpersonalgesetzes[7] entlastet, die Pensen der Schulleitungen oder die Anzahl Vollzeiteinheiten erhöht. Die Schulpflege regelt Verwendung und Aufteilung.[22]
Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:[16]
a.für kleine Gemeinden,
b.für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,
c.für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,
d.bei unvorhergesehenen Veränderungen.
Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf eigene Kosten 0,011 Vollzeiteinheiten für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit für Koordinationsaufgaben einzusetzen. Damit werden Lehrpersonen entlastet oder die Pensen der Schulleitungen erhöht.[19]
Die Gemeinden dürfen auf ihre Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für:[16]
a.Wahl- und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich,
b.Freifächer,
c.Therapien,
d.Aufnahmeunterricht,
e.[22] Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen ,
f.die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und die Bildungsdirektion die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,
g.[24] das Fach Religion und Kultur an 4. bis 6. Primarklassen sowie an mehrklassigen Klassen, die zumindest teilweise aus solchen Klassen gebildet werden.
Zuständigkeiten
Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.
Die Bildungsdirektion ist zuständig für:
a.die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,
b.die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,
c.die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO) ,
d.die Genehmigung des Verzichts auf eine Bewährungsfrist gemäss § 18 Abs. 3 VVO,
e.die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO.
Die Bildungsdirektion fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c sowie e in der Regel nach Rücksprache mit der Schulpflege.
Meldepflicht
Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.[16]
Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare.
Strafuntersuchungen, Strafurteile
Schulpflegen, Untersuchungsbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Bildungsdirektion informiert die für die Anstellung zuständige Schulpflege, soweit dies für die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen erforderlich ist.
Personalkommission
Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.
Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.
II. Arbeitszeit
Vollpensum
Die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum besteht
a.in der 1.–3. Regelklasse auf der Primarstufe aus 29 Wochenlektionen,
b.in den übrigen Klassen und für Integrative Förderung auf allen Stufen aus 28 Wochenlektionen.
Unterrichten Fachlehrpersonen oder Lehrpersonen in mehrklassigen Klassen nebst Schülerinnen und Schülern der 1.–3. auch solche der 4.–6. Klasse der Primarstufe, gilt die tiefere Wochenlektionenzahl.
Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen.
Vollpensum auf der Kindergartenstufe
Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt.
Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe.
Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde.
Mindest- und Teilpensen
Die minimale Unterrichtsverpflichtung beträgt für:
a.[19] Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe acht Stunden,
b.Lehrpersonen auf der Primar- und Sekundarstufe zehn Lektionen,
c.Schulleiterinnen und Schulleiter vier Lektionen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Lektionenverpflichtung auch durch Vikariate oder Projektwochen, nicht aber durch Klassenlagerbegleitungen erfüllen. Die Unterrichtstätigkeit erfolgt in der Regel in derselben Gemeinde wie die Tätigkeit in der Schulleitung.
Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.
Altersbedingte Reduktion des Pensums
Auf Beginn des Schuljahrs, in dem eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet, vermindert sich ihr Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen.
Lektionenverpflichtung für Fachlehrpersonen
Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung einer Fachlehrperson darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.
Für Fachlehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.
Mehrlektionen
Lektionen, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden, gelten als Mehrlektionen. Es dürfen höchstens sechs Mehrlektionen pro Woche vergütet werden.
Die Vergütung für Mehrlektionen darf pro Jahreslektion
Erfüllung weiterer Berufspflichten
Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde[16], mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.[12]
Arbeitszeit und Ferien
Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.
III. Lohn
Einreihung und Lohnkategorien
Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht: Kategorie I: Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergartenstufe;[28] Kategorie II: Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;[19] Kategorie III:
a.Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe,
b.Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,
c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,
d.Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV:
a.Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe,
b.Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,
c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,
d.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.
Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.
Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.
Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien
Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn anteilmässig.
Einstufung
Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 22. (Kindergartenstufe), dem vollendeten 23. (Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet[35]
a.zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen,
b.zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,
c.zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.
Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.
Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt.
Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.
Lohnzahlung
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab 1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 gerundet auf ganze Besoldungstage ausgerichtet.
Schulferienanteil
Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.
Zulagen
Zulagen werden ausgerichtet an:
a.Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zwei- oder mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,
b.Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,
c.Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht in zwei- oder mehrklassigen Klassen.
Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.
Für den Unterricht in Besonderen Klassen und für Integrative Förderung werden keine Zulagen ausgerichtet.
Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft.
Dienstliche Auslagen
Die Gemeinden vergüten den Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern den Ersatz notwendiger dienstlicher Auslagen.[34]
Die Bildungsdirektion kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.[16]
Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.
Dienstaltersgeschenk
Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.
Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.
IV. Beurteilungsverfahren
Mitarbeiterbeurteilung
Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens alle vier Jahre durch. Bei der Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen wirkt die Schulleitung mit. Die Mitarbeiterbeurteilung findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson in der Stufe 3 oder höher eingestuft ist. Sie kann ausnahmsweise früher durchgeführt werden. Im letzten Schuljahr vor der Alterspensionierung kann die Lehrperson auf die Mitarbeiterbeurteilung verzichten.[35]
Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.
Lohnerhöhung und Rückstufung
In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.
In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.
In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.
Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten Tätigkeiten.
Ergänzende Bestimmungen
Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4 erfüllen.
V. Weitere Rechte und Pflichten
Einhaltung des Stundenplans
Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwischen Lehrpersonen entscheidet
a.die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,
b.die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.
Die Gesuche sind in der Regel spätestens 14 Tage vor der geplanten Abweichung einzureichen.
Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung[5] gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten.
Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.
Bezahlte Abwesenheiten
Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 VVO[35] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.
Die gemäss §§ 85–90 VVO[35] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.
Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.
Bezahlter Urlaub
Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen der Bildungsdirektion.
Die Bildungsdirektion bewilligt:
a.Urlaub von mehr als einer Woche auf Antrag der Schulpflege,
b.Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO auf Antrag der Gemeinde.
Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.
Unbezahlter Urlaub
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.
Berufspflichtverletzung
Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann die Bildungsdirektion die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.
VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen[15]
Nicht anwendbare Bestimmungen
Die §§ 7, 9, 11, 13–16, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 24 Abs. 1–3 und 29 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO[35] finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.
Zusatzausbildung
Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Zusatzausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Zusatzausbildung absolvieren.
Die Bildungsdirektion bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.
Sie kann im Einzelfall andere gleichwertige Ausbildungen oder die Berufserfahrung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als genügende Ausbildung anerkennen.
Einreihung und Einstufung der Schulleitung
Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Zusatzausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Zusatzausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht.
Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.
Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft.
Ferien und unbezahlter Urlaub
Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulpflege zuständig.
Stellvertretung
Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleitung einer anderen in der entsprechenden Schule tätigen Lehrperson oder einer anderen Schulleitung wie folgt übertragen:
a.bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,
b.[35] bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche.
VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate und Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge[16]
Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare
Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.
Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.[16]
Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.
Lohnanspruch
Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Anhang enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien. Fällt der Unterricht wegen eines Kapitels aus, wird der Lohn ausgerichtet, wenn der Vikar oder die Vikarin am Kapitel teilgenommen hat.
Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.
Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet die Bildungsdirektion auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss den §§ 14–19 aus. Sie kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom erhalten 80% des monatlichen Lohns.
Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.
Praxisbegleitete Studiengänge
Für Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule[8] gelten die Bestimmungen über das Vikariat sinngemäss.
VIII. Schlussbestimmungen[16]
Überführung
Die Schulpflegen[16] erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[10] am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[12]
§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004
(OS 59, 509)
Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007
(OS 62, 314)
§ 2 c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (
LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010
(OS 65, 187)1
Lehrpersonen, die gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom 24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzuweisen.2
Sind die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchseingangs folgt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010
(OS 65, 885)
Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben:
a.Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,
b.Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,
c.Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011
(OS 66, 291)1
Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, erhalten bei Beendigung dieser Anstellung eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli 2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis besteht.2
Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen.
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Anhänge
Anhang zur Lehrpersonalverordnung[33]
A. Lohnskala
(§§ 14–29 d)1 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:
| Stufe | Kategorie I in Franken | Kategorie II in Franken | Kategorie III in Franken | Kategorie in Franken |
|---|---|---|---|---|
| 2. Lohnmaximum27 | 118 081 | 135 723 | 145 010 | 155 105 |
| 26 | 116 916 | 134 385 | 143 578 | 153 575 |
| 25 | 115 750 | 133 046 | 142 147 | 152 046 |
| 24 | 114 586 | 131 708 | 140 716 | 150 515 |
| 1. Lohnmaximum23 | 113 420 | 130 370 | 139 284 | 148 985 |
| 22 | 112 651 | 129 030 | 137 853 | 147 453 |
| 21 | 111 881 | 127 691 | 136 424 | 145 922 |
| 20 | 110 714 | 126 351 | 134 992 | 144 392 |
| 19 | 109 550 | 125 010 | 133 560 | 142 859 |
| 18 | 108 383 | 123 673 | 132 130 | 141 329 |
| 17 | 107 220 | 122 334 | 130 698 | 139 799 |
| 16 | 106 051 | 120 993 | 129 267 | 138 269 |
| 15 | 104 887 | 119 654 | 127 835 | 136 738 |
| 14 | 103 722 | 118 315 | 126 407 | 135 207 |
| 13 | 102 558 | 116 974 | 124 975 | 133 678 |
| 12 | 101 392 | 115 636 | 123 544 | 132 147 |
| 11 | 100 226 | 114 297 | 122 112 | 130 617 |
| 10 | 97 509 | 111 962 | 118 772 | 127 045 |
| 9 | 95 580 | 108 836 | 115 433 | 123 472 |
| 8 | 92 860 | 105 711 | 112 095 | 119 899 |
| 7 | 90 142 | 102 584 | 109 547 | 116 329 |
| 6 | 87 422 | 99 459 | 106 208 | 112 758 |
| 5 | 84 704 | 96 336 | 102 868 | 109 977 |
| 4 | 81 983 | 93 999 | 99 530 | 106 404 |
| 3 | 79 265 | 90 873 | 96 191 | 102 836 |
| Anlaufstufen2 | 76 547 | 87 746 | 93 641 | 99 262 |
| 1 | 73 828 | 84 624 | 90 302 | 95 690 |
| alt 332 | 71 110 | 81 500 | 86 963 | |
| alt 231 | 68 393 | 78 377 | 83 627 | 92 116 |
| alt 130 | 65 672 | 75 254 | 80 287 | 88 544 |
B. Zulagen, Ansätze[33]
a.An Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zweiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, und an Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 3339,
b.an Lehrpersonen, die auf der Primarstufe mindestens dreiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 6678,
c.an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an zwei- oder mehrklassigen Klassen, je Jahreslektion Fr. 119.25. 2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten folgenden Lohn:
C. Vikariate, Lektionenansatz[33]
| Anstellung | Lohn pro Unterrichtslektion in Franken |
|---|---|
| Jahr 2011Jahr 2012ab Jahr 2013 | |
| a. Lehrperson in Regelklassen auf der Kinder - gartenstufe | 80.08*83.27*86.45* |
| b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 75.3978.3981.39 |
| c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 80.4483.6486.86 |
| d. Lehrperson und Fachlehrperson an 1.–3. Regelklassen der Primarstufe | 77.6680.7683.86 |
| e. Lehrperson und Fachlehrperson an 4.–6. Regelklassen der Primarstufe | 80.4483.6486.86 |
| f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe | 80.4483.6486.86 |
| g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrpersonen an Einschulungs- und Klein - klassen der Primarstufe | 80.4483.6486.86 |
| Jahr 2011Jahr 2012ab Jahr 2013 | |
| h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 88.6092.0492.04 |
| i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe | 88.6092.0492.04 |
| j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe | 88.6092.0492.04 |
| k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr - diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach - lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe | 88.6092.0492.04 |
| l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein - klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik | 94.8198.4998.49 |
*Lohn pro Unterrichtsstunde2
Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom erhalten 80% des Lektionenansatzes gemäss Abs. 13
Die Pensenreduktion gemäss § 9 wird anteilmässig berücksichtigt.
D. Lohnskalen der Studierenden der praxisbegleiteten Studiengänge[33]
Primarstufe
| Alter bei Beginn des praxisbegleiteten Studienteils | Jahresgrundlohn (in Franken) |
|---|---|
| 29–35 Jahre | 89 577 |
| 36–42 Jahre | 95 587 |
| Ab 43 Jahren | 100 886 |
| Sekundarstufe Alter bei Beginn des praxisbegleiteten Studienteils | Jahresgrundlohn (in Franken) |
| 30–36 Jahre | 95 763 |
| 37–43 Jahre | 101 483 |
| Ab 44 Jahren | 107 909 |
[2] LS 177. 11.
[3] LS 177. 111.
[4] LS 412. 100.
[5] LS 412. 101.
[6] LS 412. 103.
[7] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
[8] LS 414. 41.
[9] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2000 (OS 56, 323). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
[10] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.
[11] Wortlaut siehe Anhang.
[12] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.
[13] Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004.
[14] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[15] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.
[16] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.
[17] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.
[18] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[19] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[20] Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; ABl 2008, 652). In Kraft seit 1. Mai 2008.
[21] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2008.
[22] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.
[23] Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft seit 16. August 2008.
[24] Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.
[25] Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In Kraft seit 16. August 2009.
[26] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2008 (OS 63, 672; ABl 2008, 2340). In Kraft seit 16. August 2009.
[27] Fassung gemäss RRB vom 24. März 2010 (OS 65, 187; ABl 2010, 489). In Kraft seit 1. Mai 2010.
[28] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[29] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[30] Aufgehoben per 1. Januar 2011 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).
[31] Aufgehoben per 1. Januar 2012 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).
[32] Aufgehoben per 1. Januar 2013 durch Übergangsbestimmung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885; ABl 2010, 2623).
[33] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1001; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[34] Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[35] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.