Lehrpersonalverordnung (LPVO)[19]

(vom 19. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.[15]

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes[6].

Stellenplan

§ 2.[15]

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100

2

Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

3

Der Basiswert beträgt:

a.auf der Kindergartenstufe 20,79

b.auf der Primarstufe 19,23

c.auf der Sekundarstufe 17,77.

4

Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes erhöht oder vermindert. Die Bildungsdirektion legt ihn jährlich fest.

5

Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.

Sozialindex

a. Begriff

§ 2 a.[13]

1

Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung einer Gemeinde[15]. Er umfasst 21 Stufen zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung.

2

Der Sozialindex wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a.Höhe der Arbeitslosigkeit in der Gemeinde,

b.Ausländeranteil der Gemeinde,

c.durchschnittliche Häufigkeit des Wohnsitzwechsels der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,

d.Anteil Mehrfamilienhäuser an der Gesamtzahl der Wohngebäude der Gemeinde.

3

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.

b. Berechnung

§ 2 b.[13][1]

Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde[15] fest.2

Sie stützt sich dabei auf die in den politischen Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.3

Umfasst das Gebiet einer Gemeinde[15] mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche Vollzeiteinheiten

§ 2 c.

1

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:[20]

a.in Gemeinden mit zehn oder mehr Vollzeiteinheiten 0,0375 pro Vollzeiteinheit,

b.in Gemeinden mit weniger als zehn Vollzeiteinheiten 0,0196 pro Vollzeiteinheit und zusätzlich 0,1768.

2

Diese zusätzlichen Vollzeiteinheiten werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen in der Anzahl Vollzeiteinheiten einer Gemeinde.[20]

3

Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:[15]

a.für kleine Gemeinden,

b.für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c.für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

d.bei unvorhergesehenen Veränderungen.

Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten

§ 2 d.

1

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf eigene Kosten 0,011 Vollzeiteinheiten für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit für Koordinationsaufgaben einzusetzen. Damit werden Lehrpersonen entlastet oder die Pensen der Schulleitungen erhöht.[18]

2

Die Gemeinden dürfen auf ihre Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für:[15]

a.Wahl- und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich,

b.Freifächer,

c.Therapien,

d.Aufnahmeunterricht,

e.die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und die Bildungsdirektion die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat.

Zuständigkeiten

§ 3.[15]

1

Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

2

Die Bildungsdirektion ist zuständig für:

a.die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

b.die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,

c.die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ,

d.die Genehmigung des Verzichts auf eine Bewährungsfrist gemäss § 18 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz .

3

Die Bildungsdirektion fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c in der Regel nach Rücksprache mit der Schulpflege.

Meldepflicht

§ 4.

1

Die Schulpflegen melden der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.[15]

2

Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare.

Strafuntersuchungen, Strafurteile

§ 5.[15]

1

Schulpflegen, Untersuchungsbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Die Bildungsdirektion informiert die für die Anstellung zuständige Schulpflege, soweit dies für die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen erforderlich ist.

Personalkommission

§ 6.

1

Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

2

Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.

II. Arbeitszeit

Vollpensum

§ 7.[15]

1

Die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum besteht

a.in der 1.–3. Regelklasse auf der Primarstufe aus 29 Wochenlektionen,

b.in den übrigen Klassen und für Integrative Förderung auf allen Stufen aus 28 Wochenlektionen.

2

Unterrichten Fachlehrpersonen oder Lehrpersonen in mehrklassigen Klassen nebst Schülerinnen und Schülern der 1.–3. auch solche der 4.–6. Klasse der Primarstufe, gilt die tiefere Wochenlektionenzahl.

3

Eine Lektion dauert 45 Minuten.

4

Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen.

Vollpensum auf der Kindergartenstufe

§ 7 a.[17]

1

Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt.

2

Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe.

3

Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde.

Mindest- und Teilpensen

§ 8.[15]

1

Die minimale Unterrichtsverpflichtung beträgt für: a.[18] Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe acht Stunden,

b.Lehrpersonen auf der Primar- und Sekundarstufe zehn Lektionen,

c.Schulleiterinnen und Schulleiter vier Lektionen.

2

Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Lektionenverpflichtung auch durch Vikariate oder Projektwochen, nicht aber durch Klassenlagerbegleitungen erfüllen. Die Unterrichtstätigkeit erfolgt in der Regel in derselben Gemeinde wie die Tätigkeit in der Schulleitung.

3

Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.

Altersbedingte Reduktion des Pensums

§ 9.[15]

Auf Beginn des Schuljahrs, in dem eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet, vermindert sich ihr Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen.

Lektionenverpflichtung für Fachlehrpersonen

§ 10.[15]

1

Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung einer Fachlehrperson darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.

2

Für Fachlehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.

Mehrlektionen

§ 11.[15]

1

Lektionen, die über das Vollpensum hinaus geleistet werden, gelten als Mehrlektionen. Es dürfen höchstens sechs Mehrlektionen pro Woche vergütet werden.

2

Die Vergütung für Mehrlektionen darf pro Jahreslektion 128 des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.

Erfüllung weiterer Berufspflichten

§ 12.

1

Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde[15], mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.[11]

2

Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum unabhängig. Die Schulpflege[15] trägt den anstellungsrechtlichen und persönlichen Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung.

Arbeitszeit und Ferien

§ 13.

1

Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.

2

Die §§ 81–83, § 96 Abs. 5 sowie §§ 116–134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[3] sind nicht anwendbar.[15]

III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen

§ 14.[15]

1

Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht: Kategorie I: Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe;[18] Kategorie II: Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;[18] Kategorie III:

a.Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe,

b.Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV:

a.Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe,

b.Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

2

Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.

3

Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.

4

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien

§ 15.[15]

Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn anteilmässig.

Einstufung

§ 16.[15]

1

Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

2

Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem 22. (Kindergartenstufe), dem 23. (Primarstufe) oder dem 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:

a.Unterrichtstätigkeiten entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad in Klassen und als Förderlehrperson sowie Schulleitungstätigkeiten an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen.

b.zu 50% anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit.

3

Bei Fachlehrpersonen beginnt die Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 lit. a und b nach Ablauf der ordentlichen Dauer der Ausbildung.

4

Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.

5

Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert dreier Jahre wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Lohnwirksame Beschlüsse auf Grund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig.

6

Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.

Lohnzahlung

§ 17.[15]

1

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 16. August an. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 15. August ausgerichtet.

2

Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 ausgerichtet.

Schulferienanteil

§ 18.

Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,69 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Zulagen

§ 19.[15]

1

Zulagen werden ausgerichtet an:

a.Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zwei- oder mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

b.Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

c.Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht in zwei- oder mehrklassigen Klassen.

2

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

3

Für den Unterricht in Besonderen Klassen und für Integrative Förderung werden keine Zulagen ausgerichtet.

4

Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft.

Dienstliche Auslagen

§ 20.

1

Die Bildungsdirektion kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.[15]

2

Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.

3

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Schulpflege[15] die Spesen vergüten.

Dienstaltersgeschenk

§ 21.

1

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

2

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

3

Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Bildungsdirektion bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.[15] §§ 22 und 22 a.[16]

IV. Beurteilungsverfahren

Mitarbeiterbeurteilung

§ 23.

1

Die Schulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens alle vier Jahre durch. Bei der Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen wirkt die Schulleitung mit. Die Mitarbeiterbeurteilung findet erstmals im Schuljahr statt, in dem die Lehrperson in der Stufe vier oder höher eingestuft ist. Im letzten Schuljahr vor der Alterspensionierung kann die Lehrperson auf die Mitarbeiterbeurteilung verzichten.[15]

2

Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.

3

Die Schulpflege[15] kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen.

Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung

§ 24.[15]

1

In den Anlaufstufen wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.

2

In den Erfahrungsstufen wird der Lohn in der Regel jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut».

3

In den Leistungsstufen kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Beförderung ausgesprochen werden.

4

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von drei bis sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine neuerliche Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die beanstandeten Tätigkeiten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 25.[15]

1

Stufenaufstiege und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

2

Die Bildungsdirektion legt die Aufteilung der für Stufenaufstiege und Beförderungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme fest. Sie kann dabei insbesondere jene Lehrpersonen berücksichtigen, die gegenüber gleichaltrigen Lehrpersonen wesentlich tiefer eingestuft sind.

3

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise und befristet für alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter den Stufenaufstieg und die Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet.

V. Weitere Rechte und Pflichten

Einhaltung des Stundenplans

§ 26.[15]

1

Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Die Schulpflege entscheidet über Gesuche um Abweichung von den Stundenplanzeiten und um Einstellung des Unterrichts ganzer Schulen, die Schulleitung über solche von einzelnen Lehrpersonen. Die Gesuche sind in der Regel spätestens 14 Tage vor der geplanten Abweichung einzureichen.

2

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung[5] gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten.

3

Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Bezahlte Abwesenheiten

§ 27.[15]

1

Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[3] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

2

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

3

Die gemäss §§ 85–90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[3] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.

4

Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bezahlter Urlaub

§ 28.[15]

1

Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen der Bildungsdirektion.

2

Die Bildungsdirektion bewilligt:

a.Urlaub von mehr als einer Woche auf Antrag der Schulpflege,

b.Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 der Vollzugsverordnung auf Antrag der Gemeinde.

3

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Unbezahlter Urlaub

§ 29.[15]

1

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

2

Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gemäss § 18 wird an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.

Berufspflichtverletzung

§ 29 a.[14]

Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann die Bildungsdirektion die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen[14]

Nicht anwendbare Bestimmungen

§ 29 b.[19]

Die §§ 7, 9, 11, 13–16, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 24 Abs. 1–3 und 29 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[3] finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.

Zusatzausbildung

§ 29 c.[14]

1

Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Zusatzausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Zusatzausbildung absolvieren.

2

Die Bildungsdirektion bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.

3

Sie kann im Einzelfall andere gleichwertige Ausbildungen oder die Berufserfahrung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als genügende Ausbildung anerkennen.

Einreihung und Einstufung der Schulleitung

§ 29 d.[14]

1

Die Stellen für die Schulleitungen werden in die Lohnklasse 21 gemäss der Personalverordnung[2] eingereiht.

2

Besteht eine Einstufung als Lehrperson, wird die entsprechende Stufe in die Kategorie V und von dort betragsmässig in die Lohnklasse 21 übergeführt. Stimmen die Beträge nicht überein, ist der nächsthöhere Betrag der Lohnklasse 21 massgebend.

3

Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss § 16 eingestuft und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in die Lohnklasse 21 übergeführt.

4

Ausserschulische berufliche Führungserfahrung wird bei der Einstufung angerechnet.

5

Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Zusatzausbildung werden in der entsprechenden Stufe der Lohnklasse 20 eingestuft.

Ferien und unbezahlter Urlaub

§ 29 e.[14]

1

Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

2

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulpflege zuständig.

Stellvertretung

§ 29 f.[14]

1

Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleitung einer anderen in der entsprechenden Schule tätigen Lehrperson oder einer anderen Schulleitung wie folgt übertragen:

a.bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,

b.bei vorhergesehenen Abwesenheiten ab der 4. Schulwoche.

2

Die Bildungsdirektion errichtet für den Unterricht der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ein Vikariat.

VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate und Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge[15]

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare

§ 30.

1

Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

2

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.[15]

3

Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Lohnanspruch

§ 31.[15]

1

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Anhang enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien. Fällt der Unterricht wegen eines Kapitels aus, wird der Lohn ausgerichtet, wenn der Vikar oder die Vikarin am Kapitel teilgenommen hat.

2

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.

3

Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet die Bildungsdirektion auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss den §§ 14–19 aus. Sie kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom erhalten 80% des monatlichen Lohns.

4

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

Praxisbegleitete Studiengänge

§ 31 a.[12]

1

Für Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule[7] gelten die Bestimmungen über das Vikariat sinngemäss.

2

Die Studierenden werden auf Antrag der Pädagogischen Hochschule und der Schulpflege[15] durch die Bildungsdirektion abgeordnet.

VIII. Schlussbestimmungen[15]

Überführung

§ 32.

Die Schulpflegen[15] erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Inkrafttreten

§ 33.

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[9] am 1. Oktober 2000 in Kraft.

2

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[11]

3

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

4

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme von § 33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.[19]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 509)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Lehrpersonalverordnung

A. Lohnskalen[15]

Kategorie I: Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe[18]

StufeFranken
Leistungsstufen30115 760
29113 475
28111 191
27110 437
26109 681
25108 538
24107 396
23106 253
22105 112
21103 967
20102 825
19101 683
Erfahrungsstufen18100 542
1798 256
1695 592
1593 701
1491 034
1389 702
1288 370
1185 704
1083 039
980 372
877 707
776 374
675 042
573 707
Anlaufstufen472 377
369 712
267 048
164 382
Leistungsstufen30133 055
29130 431
28127 807
27126 494
26125 181
25123 867
24122 553
23121 242
22119 929
21118 615
20117 302
19115 989
Erfahrungsstufen18114 675
17112 050
16109 761
15106 696
14103 633
13102 101
12100 567
1197 504
1094 442
992 151
889 087
787 555
686 022
584 493
Anlaufstufen482 961
379 898
276 837
173 775
Leistungsstufen30142 159
29139 353
28136 546
27135 144
26133 742
25132 338
24130 935
23129 533
22128 129
21126 726
20125 323
19123 922
Erfahrungsstufen18122 518
17119 712
16116 438
15113 164
14109 892
13108 644
12107 393
11104 120
10100 846
997 573
894 300
793 051
691 800
590 164
Anlaufstufen488 527
385 254
281 983
178 709
Leistungsstufen29152 056
28149 057
27146 056
26144 555
25143 054
24141 554
23140 051
22138 551
21137 051
20135 551
19134 050
Erfahrungsstufen18132 550
17131 050
16128 049
15124 548
14121 045
13119 295
12117 542
11114 042
10110 542
9107 815
8104 313
7102 564
6100 814
599 062
Anlaufstufen497 311
393 809
290 305
186 803
Leistungsstufen29162 797
28159 582
27156 369
26154 765
25153 158
24151 551
23149 943
22148 336
21146 731
20145 124
19143 517
Erfahrungsstufen18141 912
17140 305
16137 090
15133 343
14129 593
13127 718
12125 846
11122 097
10118 348
9114 600
8110 853
7109 365
6107 877
5106 002
Anlaufstufen4104 130
3100 381
296 632
192 883

Kategorie II: Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik[18]

Kategorie III:

a.Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Primarstufe,

b.Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. Kategorie IV:

a.Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe,

b.Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,

c.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d.Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik1 Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

B. Zulagen, Ansätze[15]

a.An Lehrpersonen, die auf der Primarstufe zweiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, und an Lehrpersonen, die auf der Sekundarstufe mehrklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung[5] unterrichten, jährlich Fr. 3273,

b.an Lehrpersonen, die auf der Primarstufe mindestens dreiklassige Klassen mit mindestens einem Drittel der Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 6546,

c.an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an zwei- oder mehrklassigen Klassen, je Jahreslektion Fr. 116.90. 2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

C. Vikariate, Lektionenansatz[15]

1 Der Lohn der Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom Unterrichtslektion bei Anstellung als: a.18 Lehrperson auf der Kindergartenstufe (Betrag pro Stunde)beträgt pro Fr. 75.35
b.18 Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Betrag pro Stunde)Fr. 70.92
c.18 Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Betrag pro Stunde)Fr. 75.66
d. Lehrperson und Fachlehrperson an 1.–3. Regelklassen der PrimarstufeFr. 73.05
e. Lehrperson und Fachlehrperson an 4.–6. Regelklassen der PrimarstufeFr. 75.66
f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der PrimarstufeFr. 75.66
g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen der PrimarstufeFr. 75.66
h. Förderlehrperson und Lehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 83.44
i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der SekundarstufeFr. 83.44
j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der SekundarstufeFr. 83.44
k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Kleinklassen der SekundarstufeFr. 83.44
l. Förderlehrperson und Lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 89.29
2 Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom erhalten 80% des Lek-tionenansatzes gemäss Abs. 13 Die Pensenreduktion gemäss § 9 wird anteilmässig berücksichtigt.

D. Lohnskalen der Studierenden der praxisbegleiteten Studiengänge[15]

Primarstufe

Alter bei Beginn des praxisbegleiteten StudienteilsJahresgrundlohn (in Franken)
29–35 Jahre79 674
36–42 Jahre82 620
Ab 43 Jahren84 870
Sekundarstufe
Alter bei Beginn des praxisbegleiteten StudienteilsJahresgrundlohn (in Franken)
30–36 Jahre87 579
37–43 Jahre90 732
Ab 44 Jahren93 881

Anhang

Lehrerbesoldungsverordnung[3]

(vom 5. März 1986)

Altersentlastung

§ 33.[1]

1

Die Schulpflege entlastet Primar- und Oberstufenlehrer ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren bis zu drei Stunden.

2

Werden Mehrstunden erteilt, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungsdirektion[2] auf schriftlichen Antrag der Schulpflege.

3

Eine frühere oder weitergehende Entlastung richtet sich nach den Bestimmungen über die Beurlaubung bei Krankheit, Unfall oder aus andern Gründen.

4

Lehrer mit Teilpensum und solche, die durch Nebenbeschäftigungen erheblich in Anspruch genommen sind, werden nicht entlastet.

5

Die durch die Altersentlastung entstehende Freizeit darf nicht zur Übernahme zusätzlicher Unterrichtsstunden oder anderer bezahlter Tätigkeiten verwendet werden.

6

Lehrer, welche die volle oder teilweise Altersentlastung nicht beanspruchen, erhalten für die Stunden, die sie im Rahmen der Entlastungsberechtigung selbst erteilen, keine zusätzliche Entschädigung.[1] Fassung gemäss RRB vom 2. November 1994 (OS 53, 126). In Kraft seit 16. August 1995.[2] Fassung gemäss RRB vom 14. April 1999 ( OS 55, 333 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1999/2000.[3] In Kraft bis 15. August 2009 ( § 33 Abs. 4 LPVO).


[1] OS 56, 309.

[2] LS 177. 11.

[3] LS 177. 111.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 101.

[6] LS 412. 31; heute: Lehrpersonalgesetz.

[7] LS 414. 41.

[8] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2000 (OS 56, 323). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[9] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

[10] Wortlaut siehe Anhang.

[11] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.

[12] Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004.

[13] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[14] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[15] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

[16] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.

[17] Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[18] Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[19] Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; ABl 2008, 652). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[20] Noch nicht in Kraft.

412.311 – Versionen

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