Lehrerpersonalverordnung

(vom 19. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes[4] für die im Schuldienst an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die auf Grund des Stellenplans angestellt sind, sowie der Vikarinnen und Vikare.

Zuteilung der Lehrerstellen und Stellenplan

§ 2.[14]

Die Bildungsdirektion teilt den Schulgemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon, berechnet gemäss folgender Formel zu:

Schülerzahl x

Sozialindex

Ziel-Klassengrösse x100

Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Schulgemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

Die Ziel-Klassengrösse beträgt in der Primarschule 22,12 und auf der Oberstufe 20,18.

Die Gemeindeschulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.

Sozialindex

a) Begriff

§ 2 a.[13]

Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung einer Schulgemeinde. Er umfasst 21 Stufen zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung.

Der Sozialindex wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)Höhe der Arbeitslosigkeit in der Gemeinde,

b)Ausländeranteil der Gemeinde,

c)durchschnittliche Häufigkeit des Wohnsitzwechsels der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,

d)Anteil Mehrfamilienhäuser an der Gesamtzahl der Wohngebäude der Gemeinde. Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.

b) Berechnung

§ 2 b.[13]

Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Schulgemeinde fest.

Sie stützt sich dabei auf die in den politischen Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

Umfasst das Gebiet einer Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche Lehrerstellen

§ 2 c.[13]

Für den Unterricht in Handarbeit und Hauswirtschaft werden den Gemeinden nach Bedarf zusätzliche Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zugeteilt.

Die Bildungsdirektion kann insbesondere zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen:

a)für kleine Schulgemeinden,

b)für Schulgemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c)für Schulgemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Sonderklasse E,

d)bei unvorhergesehenen Veränderungen.

Gemeindeeigene Lektionen

§ 2 d.[13]

Bietet eine Gemeinde zusätzliche Lektionen an, dürfen diese nicht zur Teilung von Klassen oder Abteilungen eingesetzt werden.

Invalidität

§ 3.

Für den Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen wegen Invalidität ist die Bildungsdirektion zuständig.

Meldepflicht

§ 4.

Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen auswirken, ebenso die Anstellung, die Kündigung und den Altersrücktritt der Lehrpersonen.

Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare.

Strafuntersuchungen, Strafurteile

§ 5.

Gemeindeschulpflegen, Strafbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn das der Lehrperson vorgeworfene Verhalten entweder

a)die körperliche oder die seelische Integrität der Schülerinnen oder Schüler unmittelbar gefährdet oder verletzt oder

b)ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Art und Weise schwer beeinträchtigt.

Personalkommission

§ 6.

Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.

II. Arbeitszeit

Vollpensum

§ 7.

Die Pflichtlektionen betragen für vollbeschäftigte Lehrpersonen

a)an Regelklassen der Unterstufe der Primarschule (1.–3. Klasse) 29 Wochenlektionen,

b)an Regelklassen der Mittelstufe der Primarschule (4.–6. Klasse) 28 Wochenlektionen,

c)[9] an Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen,

d)an Sonderklassen 28 Wochenlektionen,

e)für Handarbeit und Hauswirtschaft 26 Wochenlektionen. Bei Mehrklassenabteilungen gilt die tiefere Wochenlektionenzahl. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen.

Teilpensum

§ 8.

Die minimale Lektionenverpflichtung der Lehrpersonen beträgt 10 Wochenlektionen.

Teilbeschäftigte Lehrpersonen können nicht zur Übernahme von zusätzlichen Lektionen verpflichtet werden.

Pensenreduktion

§ 9.[9]

Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um je zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden.

Lektionenverpflichtung für Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft

§ 10.

Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung der Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.

Für Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.

Mehrstunden

§ 11.

Lektionen, welche die Pflichtlektionenzahlen übersteigen, gelten als Mehrstunden. Es dürfen höchstens sechs Mehrstunden pro Woche vergütet werden.

Die Vergütung für Mehrstunden darf pro Jahreslektion

1

[28] des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.[9]

Erfüllung weiterer Berufspflichten

§ 12.

Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Schulgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.[9]

Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum unabhängig. Die Gemeindeschulpflege trägt den anstellungsrechtlichen und persönlichen Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung.

Arbeitszeit und Ferien

§ 13.

Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.

Die §§ 81 bis 83 sowie §§ 116 bis 134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2] sind nicht anwendbar.

III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen

§ 14.

Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:

Kategorie I:Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen,
Kategorie II:Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schu - lischer Heilpädagogik,
Kategorie III:Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heil - pädagogik,
Kategorie IV:Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

Der Lohn wird für die Erfüllung der Berufspflichten im Rahmen derjenigen Lektionen ausgerichtet, die innerhalb der Pflichtlektionenzahl der Anstellung erteilt werden.

Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Lohnanspruch in einer höheren Schulstufe oder Kategorie

§ 15.

Anspruch auf Lohn in einer höheren Kategorie haben diejenigen Lehrpersonen, die

a)mindestens zwei Drittel ihrer Pflichtlektionen auf der höheren Schulstufe unterrichten oder

b)deren Abteilung zu mindestens zwei Drittel aus Schülerinnen und Schülern der höheren Schulstufe besteht. Die Bildungsdirektion kann Lehrpersonen, denen besondere Aufgaben zugeteilt werden, höher einstufen oder in eine andere Kategorie einreihen.

Einstufung

§ 16.

Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

Unterrichts- und Berufstätigkeiten werden ab dem 22. (Handarbeit und Hauswirtschaft), dem 23. (Primarschule) oder dem 24. Altersjahr (Oberstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:

a)voll angerechnet werden Unterrichtstätigkeiten an einer Klasse oder Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen. Unterrichtstätigkeiten im Teilpensum werden anteilmässig angerechnet.

b)zu 50% anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt. Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den Schuldienst innert zweier Jahre wird die bisherige Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen. Die auf Grund der Mitarbeiterbeurteilung gefassten lohnwirksamen Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit.

Lohnzahlung

§ 17.

Eine Lehrperson, die auf Beginn eines Schuljahres eingestellt wird, bezieht den Lohn vom 16. August an. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 15. August ausgerichtet.

Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 ausgerichtet.

Schulferienanteil

§ 18.

Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,69 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Zulagen

§ 19.[6]

Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a)An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

b)an Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

c)an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen. Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig. Für den Unterricht an Sonderklassen wird keine Zulage ausgerichtet. Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft. Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion bis 15. September die zulageberechtigten Lehrpersonen.

Dienstliche Auslagen

§ 20.

Sind mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen besondere Auslagen verbunden, kann die Bildungsdirektion den Lehrpersonen diese Auslagen ganz oder teilweise vergüten.

Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeindeschulpflege die Spesen vergüten.

Dienstaltersgeschenk

§ 21.

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

Die Gemeindeschulpflege meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson der Bildungsdirektion bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.

Staatsbeitragsberechtigung

§ 22.[9]

Löhne für Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind (Fachlehrpersonen), sowie Mehrstundenvergütungen für Pensenreduktionen gemäss § 9 und alters- und gesundheitsbedingte Entlastungen sind zu 128 je Jahreslektion bis zum Höchstlohn gemäss Anhang staatsbeitragsberechtigt.

Staatsbeitragsberechtigt sind Fachlehrerlöhne und Mehrstundenvergütungen für

a)zwei Jahreslektionen je Wahlfachabteilung,

b)[15] . . .

c)zwei Jahreslektionen für Französisch an Mehrklassenabteilungen der Primarschule,

d)vier Jahreslektionen je Abteilung der 1. und 2. Oberstufe,

e)an der Oberstufe eine Jahreslektion pro drei Abteilungen, mindestens jedoch zwei Jahreslektionen, für Koordinations- und Leitungsaufgaben, wobei Bruchteile auf die näher liegende ganze Zahl zu runden sind, zu 128 der Stufe 1 des Lohns der jeweiligen Kategorie je Jahreslektion gemäss Anhang.

Lohnadministration

§ 22 a.[13]

Die jährliche Pauschale der Schulgemeinden für die Kosten der Lohnadministration beträgt Fr. 192 für jede Anstellung einer Lehrperson. Sie wird monatlich anteilmässig verrechnet.

Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.

Für Vikarinnen und Vikare wird die Pauschale verrechnet, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.

IV. Beurteilungsverfahren

Mitarbeiterbeurteilung

§ 23.

Die Gemeindeschulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen mindestens alle vier Jahre durch.

Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.

Die Gemeindeschulpflege kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen.

Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung

§ 24.

In den Anlaufstufen bis Stufe 4 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung um eine Stufe erhöht.

Ab Stufe 4 bis Stufe 18 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung in der Regel um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut».

Ab Stufe 18 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Beförderung ausgesprochen werden.

Lehrpersonen, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Schulquartal. Nach Ablauf der Bewährungsfrist beschränkt sich die Mitarbeiterbeurteilung auf die beanstandeten Tätigkeiten der Lehrperson.

Ergänzende Bestimmungen

§ 25.

Stufenaufstiege und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Die Bildungsdirektion regelt die Aufteilung der für Stufenaufstiege und Beförderungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme.

Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet für alle Lehrpersonen den Stufenaufstieg und Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.

V. Weitere Rechte und Pflichten

Einhaltung des Stundenplans

§ 26.

Der Unterricht hat in der Regel gemäss Stundenplan stattzufinden. Die Gemeindeschulpflege entscheidet über Gesuche um Abweichung von den Stundenplanzeiten und um Einstellung des Unterrichts. Die Gesuche sind der Gemeindeschulpflege rechtzeitig einzureichen.

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse oder einer Abteilung, so übernehmen die anderen Lehrpersonen im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Dabei kann die Wochenlektionenzahl dieser Klasse oder Abteilung angemessen eingeschränkt werden. Die Gemeindeschulpflege sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Bezahlte Abwesenheiten

§ 27.

Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84 bis 115 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2] genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

Lehrpersonen, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

Die gemäss §§ 85 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2] vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.

Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Dienstverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bezahlter Urlaub

§ 28.

Die Bewilligung für bezahlten Urlaub im Umfang bis zu einer Woche obliegt der Gemeindeschulpflege unter Meldung an die Bildungsdirektion. Für längeren Urlaub und für Urlaub gemäss §§ 87 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2] ist die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege zuständig.

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeindeschulpflege über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Unbezahlter Urlaub

§ 29.

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeindeschulpflege zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

Der Schulferienanteil wird auf der Grundlage von § 18 an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.

VI. Besondere Bestimmungen für Vikariate und Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge[11]

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare

§ 30.

Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeindeschulpflege ein Vikariat errichten.

Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Lohnanspruch

§ 31.

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. In den Lektionenansätzen gemäss Anhang sind die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien inbegriffen.

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.

Bei Vikariaten, die mindestens 16 Schulwochen dauern und zusammenhängend an der gleichen Stelle geleistet werden, wird der monatliche Lohn gemäss den §§ 14 bis 19 ausgerichtet. Die Bildungsdirektion kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen.

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

Praxisbegleitete Studiengänge

§ 31 a.[10]

Für Studierende der praxisbegleiteten Studiengänge gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule[5] gelten die Bestimmungen über das Vikariat sinngemäss.

Die Studierenden werden auf Antrag der Pädagogischen Hochschule und der Gemeindeschulpflege durch die Bildungsdirektion abgeordnet.

VII. Schlussbestimmungen

Überführung

§ 32.

Die Gemeindeschulpflegen erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Inkrafttreten

§ 33.

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat[7] am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.[9]

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme der §§ 15, 29, 32 Abs. 5 und 33 auf 1. Oktober 2000 ausser Kraft gesetzt.[6][8]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 509)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.[135]

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Lehrerpersonalverordnung

A. Lohnskalen

Kategorie I: Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen (Klasse 18 PVO)

StufeFranken
Leistungsstufen30129 084
29126 539
28123 992
27122 719
26121 445
25120 171
24118 895
23117 623
22116 349
21115 075
20113 801
19112 527
Erfahrungsstufen18111 253
17108 706
16106 485
15103 512
14100 541
1399 054
1297 566
1194 594
1091 623
989 401
886 429
784 942
683 455
581 971
Anlaufstufen480 485
377 514
274 543
171 573
Leistungsstufen30137 916
29135 194
28132 471
27131 111
26129 750
25128 388
24127 027
23125 667
22124 305
21122 944
20121 583
19120 223
Erfahrungsstufen18118 862
17116 139
16112 963
15109 787
14106 612
13105 401
12104 188
11101 012
1097 836
994 661
891 486
790 274
689 060
587 473
Anlaufstufen485 885
382 710
279 535
176 359
Leistungsstufen29147 518
28144 608
27141 696
26140 241
25138 785
24137 329
23135 872
22134 416
21132 961
20131 506
19130 050
Erfahrungsstufen18128 594
17127 139
16124 227
15120 831
14117 432
13115 735
12114 035
11110 639
10107 243
9104 598
8101 200
799 503
697 804
596 105
Anlaufstufen494 406
391 009
287 610
184 212
Leistungsstufen29157 937
28154 819
27151 702
26150 146
25148 587
24147 027
23145 468
22143 909
21142 352
20140 793
19139 234
Erfahrungsstufen18137 676
17136 117
16132 999
15129 363
14125 726
13123 907
12122 090
11118 453
10114 816
9111 180
8107 544
7106 101
6104 658
5102 839
Anlaufstufen4101 022
397 385
293 748
190 111

Kategorie II: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule; Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 19 PVO)

Kategorie III: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe;

Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 20 PVO)

Kategorie IV: Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Klasse 21 PVO)

B. Zulagen. Ansätze[5]

Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a)An Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit zwei Klassen unterrichten, und an Lehrpersonen der Oberstufe, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen unterrichten, jährlich Fr. 3175,

b)an Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit mehr als zwei Klassen unterrichten, jährlich Fr. 6350,

c)an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen je Jahreslektion Fr. 122.10. Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

C. Vikariate. Lektionenansatz[8]

Der Lohn der Vikarinnen und Vikare mit Fähigkeitszeugnis be trägt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als: Handarbeits- und Haushaltungslehrperson- Fr. 74.10
Lehrperson an 1.–3. Regelklassen der PrimarschuleFr. 70.87
Lehrperson an 4.–6. Regelklassen der PrimarschuleFr. 73.40
Lehrperson an Sonderklassen E der PrimarschuleFr. 73.40
Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 73.40
Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 80.95
Lehrperson an der OberstufeFr. 80.95
Lehrperson an Sonderklassen E der OberstufeFr. 80.95
Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 80.95
Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer HeilpädagogikFr. 86.62
Vikarinnen und Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% des Lektionenansatzes gemäss Abs. 1.

D. Lohnskalen der Studierenden der praxisbegleiteten Studiengänge[12]

Primarschule

Alter bei Beginn des praxisbegleiteten StudiumsJahresgrundlohn (in Franken)
29–35 Jahre77 297
36–42 Jahre80 154
Ab 43 Jahren82 337
Oberstufe
Alter bei Beginn des praxisbegleiteten StudiumsJahresgrundlohn (in Franken)
30–36 Jahre84 965
37–43 Jahre88 024
Ab 44 Jahren91 080

Anhang

Lehrerbesoldungsverordnung

(vom 5. März 1986)

Grundbesoldung, Höhe

§ 15.[3]

Die Grundbesoldung der Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:

Handarbeits- und HaushaltungslehrerFr. 71.40
Lehrer an 1.–3. Normalklassen der PrimarschuleFr. 68.30
Lehrer an 4.–6. Normalklassen der PrimarschuleFr. 70.75
Lehrer an Sonderklassen E der PrimarschuleFr. 70.75
Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Fähigkeitszeugnis als SonderklassenlehrerFr. 70.75
Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als SonderklassenlehrerFr. 78.—
Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Real- und OberschuleFr. 75.30
Lehrer an 3. Normalklassen der Real- und OberschuleFr. 78.—
Lehrer an Normalklassen der SekundarschuleFr. 78.—
Lehrer an der Oberstufe ohne eigene KlasseFr. 75.30
Lehrer an 1. und 2. Normalklassen der Abteilungen B und C oder der Stammklasse GFr. 75.30
Lehrer an 3. Normalklassen der Abteilungen B und C oder der Stammklasse GFr. 78.—
Lehrer an Normalklassen der Abteilung A oder der Stammklasse EFr. 78.—
Lehrer an der Dreiteiligen oder Gegliederten Sekundarschule ohne eigene KlasseFr. 75.30
Lehrer an Sonderklassen E der OberstufeFr. 78.—
Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Fähigkeitszeugnis als SonderklassenlehrerFr. 78.—
Lehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Fähigkeitszeugnis als SonderklassenlehrerFr. 83.45
Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% der Grundbesol - dung.2

Grundsatz, Zeitpunkt, massgebliche Dienstzeit

Teilbetrag

Gemeindeanteil

Umfang Aufteilung

§ 29.[1]

Für treue Tätigkeit im Schuldienst wird dem Lehrer nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate. Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

Auf Wunsch des Lehrers oder wenn der Urlaub mit erheblichen Nachteilen für den Schulbetrieb verbunden ist, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.

Sofern bei ordentlichem Altersrücktritt, bei Rücktritt wegen Invalidität, bei freiwilligem Rücktritt oder bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Staat im Sinne der Statuten der Beamtenversicherungskasse 21 Jahre im Schuldienst zurückgelegt sind, wird ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von

a)80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b)60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c)45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d)30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen. Massgeblich ist die tatsächliche Dienstzeit als gewählter Lehrer, Verweser oder Vikar an einer staatlichen Schule oder in einer anderen staatlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit an einer kommunalen Stelle kann im Einzelfall angerechnet werden, wenn diese Stelle kantonalisiert wird. Der Staat richtet das Dienstaltersgeschenk aus und belastet die Gemeinde entsprechend ihrem Anteil an der Grundbesoldung. § 32 Abs. 5: Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Abteilung unterrichten. Der Lehrer mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. In besonderen Fällen kann die Bildungsdirektion[3] Ausnahmen bewilligen.

Altersentlastung

§ 33.[2]

Die Schulpflege entlastet Primar- und Oberstufenlehrer ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren bis zu drei Stunden.

Werden Mehrstunden erteilt, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungsdirektion[3] auf schriftlichen Antrag der Schulpflege.

Eine frühere oder weitergehende Entlastung richtet sich nach den Bestimmungen über die Beurlaubung bei Krankheit, Unfall oder aus andern Gründen.

Lehrer mit Teilpensum und solche, die durch Nebenbeschäftigungen erheblich in Anspruch genommen sind, werden nicht entlastet.

Die durch die Altersentlastung entstehende Freizeit darf nicht zur Übernahme zusätzlicher Unterrichtsstunden oder anderer bezahlter Tätigkeiten verwendet werden.

Lehrer, welche die volle oder teilweise Altersentlastung nicht beanspruchen, erhalten für die Stunden, die sie im Rahmen der Entlastungsberechtigung selbst erteilen, keine zusätzliche Entschädigung.[1]

Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 132). In Kraft seit 1. Januar 1995.[2]

Fassung gemäss RRB vom 2. November 1994 (OS 53, 126). In Kraft seit 16. August 1995.[3]

Fassung gemäss RRB vom 14. April 1999 (

OS 55, 333 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1999/2000.


[1] OS 56, 309.

[2] 177. 111.

[3] 412. 111.

[4] 412. 31.

[5] 414. 41.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2000 (OS 56, 323). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[7] Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

[8] Wortlaut siehe Anhang.

[9] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.

[10] Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004.

[11] Fassung gemäss RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 184). In Kraft seit 16. August 2004.

[12] Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 59, 101 und). In Kraft seit 16. August 2004.

[13] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[14] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509). In Kraft seit 1. Januar 2005.

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