Lehrpersonalgesetz (LPG)[21]

(vom 10. Mai 1999)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diesem Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten. Sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.[25]

2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Schulleiterinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1–3, 6, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.[20]

3

§§ 24, 24 a und 24 b gelten auch für weitere Lehrpersonen, die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung ausüben.[18]

4

§§ 24 a und 24 b gelten für alle Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung berechtigt.[18]

Bearbeitung von Personendaten

§ 1 a.[27]

Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 1 und 25 notwendig ist.

Verhältnis zum Personalgesetz

§ 2.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.

Zuteilung der Vollzeiteinheiten

§ 3.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den Schulpflegen aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festgelegten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergartenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Primarstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekundarstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direktion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichtigen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.[30]

2

Die Schulpflegen legen in einem Stellenplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.

3

Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinheiten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Schulpflege angepasst werden.

4

Die Direktion teilt den Schulpflegen aufgrund der Anzahl der Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen zu.[20]

Verwendung der Vollzeiteinheiten

§ 4.[28]

Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 44 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[4] werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten erfüllt. Die Verordnung bezeichnet die Ausnahmen.

Anstellungsverhältnis

§ 5.

1

Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.[15]

2

Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Beschäftigungsgrad und Unterrichtsverpflichtung

§ 6.[29]

1

Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der Regel mindestens 35%.

2

Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.

Anstellung

§ 7.[25]

1

Die Schulpflege stellt die Lehrpersonen und die Schulleitung an.

2

Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine entsprechende Ausbildung voraus.[23]

3

Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige Unterrichtsbefähigung erwirbt.

4

Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die Schulpflegen ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzustellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.

Probezeit

§ 7 a.[24]

1

Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien aufgelöst werden.

2

Die Probezeit der Schulleiterinnen und Schulleiter richtet sich nach § 14 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[3].

Kündigung

§ 8.

1

Die Schulpflege[11] ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

2

Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten erfolgen:[21]

a.für das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres,

b.für das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf das Ende eines Monats.

3

Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR[6] nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündigen. Es gilt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.[21]

4

Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort besteht kein Anspruch auf Einräumung einer Bewährungsfrist.

5

Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Personalgesetzes[3] entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.[8]

Stellenvermittlung

§ 9.

1

Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der Volksschule.

2

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

Rechtsweg

§ 10.

1

Gegen Anordnungen der Schulpflege[11], welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungswesen zuständige Direktion rekurriert werden.

Aufsichtsrechtliches Einschreiten

§ 11.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann rechtswidrige Anordnungen der Schulpflege[11] betreffend eine Lehrperson aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.

2

Sie ist befugt, an Stelle der Schulpflegen[11] zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

Mitteilungspflichten

§ 11 a.[20]

1

Schulpflegen, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Die Direktion informiert die für die Anstellung zuständige Schulpflege, wenn die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen angezeigt erscheint.

Verweis

§ 11 b.[20]

Wird einer Lehrperson ein Verweis gemäss § 30 des Personalgesetzes[3] erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen.

II. Rechte und Pflichten

A. Rechte

Weiterbildung und Beratung

§ 12.

1

Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.

2

Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten.[10]

Lohn

§ 13.

1

Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen.[12]

2

Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.

Einstufung bei der Anstellung

§ 14.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor.[12]

2

Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemeinden delegieren.

3

Die Verordnung[5] regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.

Lohnauszahlung

§ 15.

1

Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.

2

Für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche Pauschale. Die Verordnung[5] regelt deren Höhe.[9]

Niederlassungsfreiheit

§ 16.

Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.

Mitsprache

§ 17.

Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes[3] stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschullehrerschaft vertreten.

B. Pflichten

Berufsauftrag

a. Unterricht

§ 18.[29]

1

Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.

2

Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lernmaterialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übrigen gilt Methodenfreiheit.

3

Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.

b. Schule

§ 18 a.[28]

1

Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonferenz bei der Gestaltung der Schule mit.

2

Sie stellt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur Verfügung.

c. Zusammenarbeit

§ 18 b.[28]

Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen.

d. Weiterbildung

§ 18 c.[28]

1

Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter.

2

Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.

Arbeitszeit und Tätigkeitsbereiche

a. Grundsatz

§ 19.[29]

Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18–18 c und die Präsenzzeit der Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss §§ 19 a– 19 c.

b. Für den Unterricht

§ 19 a.[28]

1

Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18 fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerechnet werden.

2

Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn:

a.die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom Durchschnitt abweicht,

b.die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in verschiedenen Klassen erteilen kann,

c.der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Erteilen der Unterrichtslektion gering ist,

d.bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.

c. Für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18 a–18 c

§ 19 b.[28]

1

Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.

2

Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abweichende Stundenzahl festlegen.

3

Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.

d. Für die Klassenlehrpersonen, die Berufseinführung und besondere Aufgaben

§ 19 c.[28]

1

Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klassenlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungsphase als Arbeitszeit angerechnet werden.

2

Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.

Periodische Beurteilung

§ 20.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische Beurteilung der Lehrpersonen.

2

Die Beurteilung bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.[13]

Aufsicht der Schulpflege und der Schulleitung

a. Allgemeines

§ 21.

1

Die Schulpflege und die Schulleitung üben die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus.[29]

2

Die Schulpflege kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen der ganzen Gemeinde, die Schulleitung die Teilnahme an schulinternen Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

3

Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.

b. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

§ 22.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes kann von der Schulpflege[11] untersagt werden, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt.

c. Einhaltung des Stundenplans

§ 23.[11]

1

Die Schulpflege und die Schulleitung sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.

2

Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichtszeiten sind nur im Ausnahmefall gestattet. Die Unterrichtseinstellung einer einzelnen Lehrperson bedarf der Erlaubnis durch die Schulleitung, die Unterrichtseinstellung ganzer Schulen der Erlaubnis durch die Schulpflege. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichtseinstellungen.

3

Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt. Die Kompensation von zusätzlichem Unterricht ausserhalb des Stundenplans mit Freizeit ist nicht gestattet.

4

Die Lehrperson oder die Schulleitung informieren die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte frühzeitig über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichtszeiten.

Fachaufsicht und Freistellung

§ 24.[11]

1

Die Schulleitungen melden der Schulpflege schwer wiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht. Diese erstattet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion Bericht, welche die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst.

2

Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes[3] treten.

3

Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.

4

Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.[19]

Beschäftigungsverbot

§ 24 a.[18]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn

a.eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder

b.es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.

2

Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

Entzug des Lehrdiploms

§ 24 b.[18]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsoder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

2

Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3

Einer Lehrperson mit ausserkantonalem oder ausländischem Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

4

Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

5

Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

6

Die Direktion regelt das Administrativverfahren.

III. Besondere Bestimmungen für Vikariate

Anstellung

§ 25.

1

In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.

2

Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.

3

Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind.

Beendigung

§ 26.

1

Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes.

2

Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zuständige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.

3

§§ 19 und 20 des Personalgesetzes[3] sind nicht anwendbar.

Lohn

§ 27.

1

Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Vikare.

2

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.[21]

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 28.

1

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung[5] zum Vollzug des Gesetzes.

2

Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 und §§ 19 a–19 c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.[29]

Überführung ins Angestelltenverhältnis

§ 29.[2]

1

Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrpersonen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.

2

Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.

3

Die Bestimmungen des Personalgesetzes[3] über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar.

Änderung bisherigen Rechts

§ 30.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .[2][7]

b.das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .[2][7]

c.das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .[7]

d.das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .[7]

e.das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .[7]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.


[1] OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).

[2] In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).

[3] LS 177. 10.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 311.

[6] SR 220.

[7] Text siehe OS 56, 39.

[8] Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 482).

[9] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 482).

[10] Eingefügt durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).

[11] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).

[12] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 16. August 2007 (OS 61, 219).

[13] Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABl 2006, 1117). In Kraft seit 20. August 2007.

[14] Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABl 2006, 1117). In Kraft seit 20. August 2007.

[15] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).

[16] Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).

[17] Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 493; ABl 2006, 449). In Kraft seit 16. August 2009.

[18] Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[19] Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[20] Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[21] Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[22] Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[23] Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2014.

[24] Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2015.

[25] Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2015.

[26] Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 (OS 70, 314; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[27] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).

[28] Eingefügt durch G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).

[29] Fassung gemäss G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).

[30] Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. August 2018.

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