Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule (Lehrerpersonalgesetz)

(vom 10. Mai 1999)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diesem Gesetz unterstehen die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule. Sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.

Verhältnis zum Personalgesetz

§ 2.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.

Stellenplan

§ 3.[9]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den Gemeindeschulpflegen auf Grund der Schülerzahlen und des Sozialindexes die Anzahl Lehrstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verordnung[5] regelt die Zuteilungsberechnung.

2

Die Gemeindeschulpflegen legen in einem Stellenplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.

3

Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinheiten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeindeschulpflege angepasst werden.

4

Der Staatsbeitrag an die Entlöhnung der Lehrpersonen kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gemeindeschulpflege die zugewiesenen Vollzeiteinheiten überschreitet.

Finanzierung der Löhne

§ 4.

1

Der Staat übernimmt insgesamt einen Drittel der Entlöhnung, die Gemeinden übernehmen zwei Drittel. Im gleichen Verhältnis beteiligen sich die Gemeinden an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, gesetzliche Zulagen und Abfindungen.

2

Der Regierungsrat teilt die Gemeinden durch Verordnung[6] nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Beitragsklassen ein.

Anstellungsverhältnis

§ 5.[2]

1

Die Lehrpersonen werden auf den Stellen gemäss Stellenplan grundsätzlich unbefristet angestellt.

2

Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Pensen

§ 6.

1

Die Lehrpersonen werden auf ein festes Pensum angestellt. Die Verordnung[5] regelt den Mindestumfang.

2

Für Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft können jährlich ändernde Pensen geschaffen werden. Die Anstellungsverfügung enthält die minimale und maximale Lektionenzahl des Pensums.

3

Änderungen des Pensums können nur auf Beginn eines Schuljahres vorgenommen werden. Sie sind der Lehrperson spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres mitzuteilen.

Anstellung

§ 7.

1

Die Gemeindeschulpflege stellt die Lehrpersonen an.

2

Die Anstellung setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus.

3

Eine Probezeit ist ausgeschlossen.

Kündigung

§ 8.

1

Die Schulpflege[11] ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

2

Diese kann von der Schulpflege[11] und der Lehrperson auf das Ende eines Schuljahres unter Einhaltung der folgenden Fristen erfolgen:

a.im ersten bis neunten Dienstjahr: vier Monate,

b.ab dem zehnten Dienstjahr: sechs Monate.

3

Infolge Stellenabbaus kann die Schulpflege während des Schuljahres die Kündigung aussprechen. Es gelten die Kündigungsfristen gemäss Abs. 2.

4

Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort besteht kein Anspruch auf Einräumung einer Bewährungsfrist.

5

Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Personalgesetzes[3] entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.[8]

Stellenvermittlung

§ 9.

1

Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der Volksschule.

2

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

Rechtsweg

§ 10.

1

Gegen Anordnungen der Schulpflege[11], welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungswesen zuständige Direktion rekurriert werden.

2

Den Rechtsmitteln gegen die Freistellung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Aufsichtsrechtliches Einschreiten

§ 11.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann rechtswidrige Anordnungen der Schulpflege[11] betreffend eine Lehrperson aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.

2

Sie ist befugt, an Stelle der Schulpflegen[11] zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

II. Rechte und Pflichten

A. Rechte

Weiterbildung und Beratung

§ 12.

1

Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.

2

Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten.[10]

Lohn

§ 13.

1

Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen.

2

Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.

Einstufung bei der Anstellung

§ 14.

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt die Lohneinstufung der einzelnen Lehrperson vor.

2

Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemeinden delegieren.

3

Die Verordnung[5] regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.

Lohnauszahlung

§ 15.

1

Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.

2

Für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche Pauschale. Die Verordnung[5] regelt deren Höhe.[9]

Niederlassungsfreiheit

§ 16.

Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.

Mitsprache

§ 17.

Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes[3] stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschullehrerschaft vertreten.

B. Pflichten

Berufsauftrag

§ 18.[11]

1

Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung[4] und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.

2

Die Lehrperson bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lernmaterialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übrigen gilt Methodenfreiheit.

3

Die Lehrperson arbeitet mit den andern Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen.

4

Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.

5

Die Lehrperson ist zur Erfüllung der administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem eigenen Tätigkeitsbereich verpflichtet und hat sich für Aufgaben im Schulwesen angemessen zur Verfügung zu stellen.

Lektionenzahl

§ 19.

Die Verordnung[5] regelt die Zahl der wöchentlichen Pflichtlektionen und der zulässigen Mehrstunden der Lehrpersonen.

Periodische Beurteilung

§ 20.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische Beurteilung der Lehrpersonen.

Aufsicht der Schulpflege

1. Allgemeines

§ 21.[11]

1

Die Schulpflege und die Schulleitung üben die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus. Die Schulpflege bestimmt überdies den Umfang der administrativen Arbeiten und der Zusammenarbeit der Schulen.

2

Die Schulpflege kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen der ganzen Gemeinde, die Schulleitung die Teilnahme an schulinternen Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

3

Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.

2. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

§ 22.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes kann von der Schulpflege[11] untersagt werden, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt.

3. Einhaltung des Stundenplans

§ 23.[11]

1

Die Schulpflege und die Schulleitung sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.

2

Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichtszeiten sind nur im Ausnahmefall gestattet. Die Unterrichtseinstellung einer einzelnen Lehrperson bedarf der Erlaubnis durch die Schulleitung, die Unterrichtseinstellung ganzer Schulen der Erlaubnis durch die Schulpflege. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichtseinstellungen.

3

Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt. Die Kompensation von zusätzlichem Unterricht ausserhalb des Stundenplans mit Freizeit ist nicht gestattet.

4

Die Lehrperson oder die Schulleitung informieren die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte frühzeitig über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichtszeiten.

Fachaufsicht und Freistellung

§ 24.[11]

1

Die Schulleitungen melden der Schulpflege schwer wiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht. Diese erstattet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion Bericht, welche die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst.

2

Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes[3] treten.

3

Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.

4

Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehrperson wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat.

III. Besondere Bestimmungen für Vikariate

Anstellung

§ 25.

1

In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.

2

Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.

3

Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind.

Beendigung

§ 26.

1

Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes.

2

Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zuständige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.

3

§§ 19 und 20 des Personalgesetzes[3] sind nicht anwendbar.

Lohn

§ 27.

1

Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Vikare.

2

Staat und Gemeinde tragen die Kosten für ein Vikariat gemäss § 4, soweit diese von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion nicht der vertretenen Lehrperson oder Dritten auferlegt werden.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 28.

1

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung[5] zum Vollzug des Gesetzes.

2

Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Überführung ins Angestelltenverhältnis

§ 29.[2]

1

Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrpersonen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.

2

Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.

3

Die Bestimmungen des Personalgesetzes[3] über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar.

Änderung bisherigen Rechts

§ 30.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .[2][7]

b.das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .[2][7]

c.das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .[7]

d.das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .[7]

e.das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .[7]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.


[1] OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).

[2] In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).

[3] LS 177. 10.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 311.

[6] LS 412. 322.

[7] Text siehe OS 56, 39.

[8] Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 482).

[9] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 482).

[10] Eingefügt durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219; LS 412. 100. 1).

[11] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219; LS 412. 100. 1).

412.31 – Versionen

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05820.08.200701.01.2008Version öffnen
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