Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule (Lehrerpersonalgesetz)
(vom 10. Mai 1999)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule. Sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.
Verhältnis zum Personalgesetz
Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Stellenplan
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion erlässt für jedes Schuljahr nach Anhören der Gemeindeschulpflegen einen Stellenplan.
Bei geänderten Verhältnissen können Anpassungen während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeindeschulpflege vorgenommen werden.
Die Direktion kann die Festlegung des Stellenplans an die Gemeinden delegieren.
Finanzierung der Löhne
Der Staat übernimmt insgesamt einen Drittel der Entlöhnung, die Gemeinden übernehmen zwei Drittel. Im gleichen Verhältnis beteiligen sich die Gemeinden an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, gesetzliche Zulagen und Abfindungen.
Der Regierungsrat teilt die Gemeinden durch Verordnung[6] nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Beitragsklassen ein.
Anstellungsverhältnis
Die Lehrpersonen werden auf den Stellen gemäss Stellenplan grundsätzlich unbefristet angestellt.
Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Pensen
Die Lehrpersonen werden auf ein festes Pensum angestellt. Die Verordnung[5] regelt den Mindestumfang.
Für Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft können jährlich ändernde Pensen geschaffen werden. Die Anstellungsverfügung enthält die minimale und maximale Lektionenzahl des Pensums.
Änderungen des Pensums können nur auf Beginn eines Schuljahres vorgenommen werden. Sie sind der Lehrperson spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres mitzuteilen.
Anstellung
Die Gemeindeschulpflege stellt die Lehrpersonen an.
Die Anstellung setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Eine Probezeit ist ausgeschlossen.
Kündigung
Die Gemeindeschulpflege ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.
Diese kann von der Gemeindeschulpflege und der Lehrperson auf das Ende eines Schuljahres unter Einhaltung der folgenden Fristen erfolgen:
a)im ersten bis neunten Dienstjahr: vier Monate,
b)ab dem zehnten Dienstjahr: sechs Monate. Infolge Stellenabbaus kann die Schulpflege während des Schuljahres die Kündigung aussprechen. Es gelten die Kündigungsfristen gemäss Abs. 2. Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort besteht kein Anspruch auf Einräumung einer Bewährungsfrist.
Stellenvermittlung
Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der Volksschule.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.
Rechtsweg
Gegen Anordnungen der Gemeindeschulpflege, welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungswesen zuständige Direktion rekurriert werden.
Den Rechtsmitteln gegen die Freistellung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Aufsichtsrechtliches Einschreiten
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann rechtswidrige Anordnungen der Gemeindeschulpflege betreffend eine Lehrperson aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.
Sie ist befugt, an Stelle der Gemeindeschulpflegen zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.
II. Rechte und Pflichten
A. Rechte
Weiterbildung und Beratung
Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.
Lohn
Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen. Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.
Einstufung bei der Anstellung
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt die Lohneinstufung der einzelnen Lehrperson vor.
Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemeinden delegieren.
Die Verordnung[5] regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.
Lohnauszahlung
Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Lohnauszahlung an die Gemeinden delegieren.
Niederlassungsfreiheit
Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.
Mitsprache
Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes[3] stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschullehrerschaft vertreten.
B. Pflichten
Berufsauftrag
Die Lehrperson erzieht und unterrichtet die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung[4] und nach den im Lehrplan festgelegten Grundsätzen. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
Die Lehrperson hat den Unterricht gewissenhaft vorzubereiten, zu gestalten und auszuwerten. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel. Im Übrigen gilt die Methodenfreiheit.
Die Lehrperson arbeitet mit den andern Lehrpersonen, Eltern, Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen.
Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.
Die Lehrperson ist zur Erfüllung der administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Schule verpflichtet und hat sich für Aufgaben im Schulwesen angemessen zur Verfügung zu stellen.
Lektionenzahl
Die Verordnung[5] regelt die Zahl der wöchentlichen Pflichtlektionen und der zulässigen Mehrstunden der Lehrpersonen.
Periodische Beurteilung
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische Beurteilung der Lehrpersonen.
Aufsicht der Gemeindeschulpflege
1. Allgemeines
Die Gemeindeschulpflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
Sie bestimmt den Umfang der Zusammenarbeit und der administrativen Arbeiten. Sie kann die Teilnahme an gemeinsamen Anlässen, Konventen und gemeindeeigenen Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.
2. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes kann von der Gemeindeschulpflege untersagt werden, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt.
3. Einhaltung des Stundenplans
Die Gemeindeschulpflege sorgt dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.
Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichtszeiten sind nur im Ausnahmefall gestattet. Die Lehrperson hat dafür die Erlaubnis der Gemeindeschulpflege einzuholen, soweit die Unterrichtseinstellung nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt. Die Kompensation von zusätzlichem Unterricht ausserhalb des Stundenplans mit Freizeit ist nicht gestattet.
Die Lehrperson informiert die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte frühzeitig über die Einstellung des Unterrichts oder Änderung der Unterrichtszeiten.
Fachaufsicht und Freistellung
Die Schulbehörden melden schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflichten der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst.
Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.
Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehrperson wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat.
III. Besondere Bestimmungen für Vikariate
Anstellung
In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.
Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.
Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind.
Beendigung
Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes.
Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zuständige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.
§§ 19 und 20 des Personalgesetzes[3] sind nicht anwendbar.
Lohn
Die Verordnung[5] regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Vikare.
Staat und Gemeinde tragen die Kosten für ein Vikariat gemäss § 4, soweit diese von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion nicht der vertretenen Lehrperson oder Dritten auferlegt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung[5] zum Vollzug des Gesetzes.
Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Überführung ins Angestelltenverhältnis
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrpersonen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.
Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.
Die Bestimmungen des Personalgesetzes[3] über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a)das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .[2][7]
b)das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .[2][7]
c)das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .[7]
d)das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .[7]
e)das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .[7]
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.
[1] OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).
[2] In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).
[3] 177. 10.
[4] 412. 11.
[5] 412. 311.
[6] 412. 322.