Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
(vom 19. September 2001)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2] sowie § 36 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987[3]
I.Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei.
II.[4] Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird.
III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. OS 56, 797 .[2] LS 413.21 .[3] LS 413.31 .[4] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 219; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
(vom 1. März 2001)
Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungskantone)
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.
Geltungsbereich
a. Grundsatz
Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von
a.gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen,
b.Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre,
c.Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.
b. Unterstellung
c. Vorbehalt
Gleichbehandlung von Auszubildenden
Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.
Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung. Art. 4. Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten. Art. 5. Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
Schulgelder und Gebühren
Aufnahmepflicht
Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch. Art. 7. Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Schulbeiträge
a. Bei Aufnahmepflicht
b. Ohne Aufnahmepflicht
c. Anpassung
Standortkanton
Zahlungspflichtiger Kanton
Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung. Art. 9. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung. Art. 10. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren. Art. 11. Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat. Art. 12. Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
Koordinationsstellen
Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.
II. Verfahren
Art. 14. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
Liste der Auszubildenden
Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.
Rechnungsstellung
Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.
III. Revision und Kündigung
Änderung der Vereinbarung
Beitritt weiterer Kantone
Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft. Art. 18. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Kündigung der Vereinbarung
Abschluss der begonnenen Ausbildung
Inkrafttreten
Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone. Art. 20. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/ 2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
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Anhänge
Anhang 1
Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei:
Bildungsdirektion des Kantons Zürich
Walchetor, 8090 Zürich
Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42
Internet:
www.bi.zh.ch
Anhang 2 Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens 2001 der EDK-Ost
| Schulbeiträge nach Schultypen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung | Kantonsbeiträge | je Schuljahr in Franken |
|---|---|---|
| a.Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten | ||
| auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien) | 17 000 | |
| b.Gymnasien | 17 000 | |
| Maturitätsschulen für Erwachsene (Vollzeit) | 17 000 | |
| Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit) | 600 | |
| Handelsmittelschulen | 12 000 | |
| Diplommittelschulen | 17 000 | |
| Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre | 12 000 |