Vertrag mit dem Kanton Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn
(vom 5./13. September 1972)[1][3]
Betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn ist zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Art. 1. Wilen ZH bildet mit Oberneunforn, Niederneunforn, Wilen TG und Uerschhausen die Schulgemeinde Neunforn.
Art. 2. Die Primarschüler von Wilen ZH unterstehen der thurgauischen Schulgesetzgebung. Sie werden gleich behandelt wie die übrigen Primarschüler der Schulgemeinde Neunforn.
Art. 3. Die Einwohner von Wilen ZH üben in Angelegenheiten der Primarschule die gleichen Rechte aus und haben mit Ausnahme der Steuerpflicht die gleichen Pflichten wie die übrigen Einwohner der Schulgemeinde Neunforn.
Der Kanton Zürich verpflichtet sich, im Verhältnis des Bevölkerungsanteils von Wilen ZH an die jährlichen Lasten der Schulgemeinde Neunforn beizutragen.
Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Art. 4. In Angelegenheiten der Primarschule unterstehen die Einwohner von Wilen ZH der Steuerpflicht der Primarschulgemeinde Oberstammheim. Diese übernimmt den Einzug der Schulsteuern der Einwohner von Wilen ZH und wirkt als Rechnungsstelle gegenüber der Schulgemeinde Neunforn.
Die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich behält sich das Recht der Einsichtnahme in die Bücher der Schulgemeinde Neunforn vor.
Art. 5. Im Falle von Streitigkeiten bestimmen die Regierungen der Vertragskantone innert 30 Tagen nach Anrufung je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des
Obergerichtes des Kantons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich[2].
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 6. Dieser Vertrag tritt an Stelle desjenigen vom 6. Januar / 24. April 1920. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79, aufgelöst werden.
Art. 7. Der Vertrag tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft.
[1] OS 44, 652 und GS III, 138.
[2] 271.
[3] Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 5. September 1972, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. September 1972 und vom Kantonsrat des Kantons Zürich am 15. Januar 1973 genehmigt.