Lehrmittelverordnung für die Volksschule

(vom 5. Januar 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Grundsatz

§ 1.

Der Bildungsrat bestimmt die provisorischobligatorischen, die obligatorischen und die zugelassenen Lehrmittel.

Lehrmittelschaffung

§ 2.

Der Bildungsrat beschliesst auf Antrag der kantonalen Lehrmittelkommission die Schaffung neuer Lehrmittel oder die Beteiligung an interkantonalen Projekten und entscheidet über das weitere Vorgehen nach der Kapitelbegutachtung von provisorischobligatorischen Lehrmitteln.

Lehrmittelkommission

a) Ernennung

§ 3.

Der Bildungsrat ernennt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Lehrmittelkommission auf Amtsdauer.

b) Zusammensetzung

§4.[2]

Die kantonale Lehrmittelkommission zählt acht bis zwölf Mitglieder. Ihr gehören an: Ein bis zwei Mitglieder des Bildungsrates, der Direktor oder die Direktorin des kantonalen Lehrmittelverlages, mindestens eine Vertretung des Lehrmittelsekretariates, zwei Vertretungen der Schulsynode, zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie mindestens eine weitere Vertretung der Bildungsdirektion.

c) Aufgaben

§ 5.

Die kantonale Lehrmittelkommission

a)leitet und koordiniert die gesamte Lehrmittelschaffung für die Volksschule,

b)bestimmt Autorinnen und Autoren,

c)beschliesst die Drucklegung von Manuskripten,

d)kann die Schaffung von Probekapiteln beschliessen und Erprobungen anordnen,

e)ernennt in Zusammenarbeit mit den Stufen- und Fachorganisationen Begleitgruppen und Fachpersonen und erteilt diesen Aufträge,

f)beaufsichtigt das die Volksschule betreffende Sortiment des Lehrmittelverlags. Sie kann einzelne Geschäfte dem Lehrmittelsekretariat übertragen.

Begleitung von Lehrmittelprojekten

§ 6.

Während der Erarbeitung oder Überarbeitung von Lehrmitteln werden die Autorinnen und Autoren in der Regel von einer Gruppe von Lehrkräften begleitet. Weitere Fachpersonen können beigezogen werden.

Das Lehrmittelsekretariat legt die Entschädigungen fest.

Lehrmittelsekretariat

§ 7.

Das Lehrmittelsekretariat im Volksschulamt der Bildungsdirektion ist die Geschäftsstelle der kantonalen Lehrmittelkommission.

Es leitet und begleitet die Schaffung und Überarbeitung von Lehrmitteln für die Volksschule.

Das Lehrmittelsekretariat

a)erledigt die Aufträge der kantonalen Lehrmittelkommission,

b)stellt die Verbindung zu Autorinnen und Autoren, den Begleitgruppen, den Fachpersonen sowie der interkantonalen Lehrmittelzentrale sicher,

c)beaufsichtigt die Tätigkeit der Autorinnen und Autoren, der Begleitgruppen sowie der Fachpersonen,

d)überprüft periodisch die Manuskripte mit den Konzeptvorgaben und ist verantwortlich für deren inhaltliche Überprüfung, es kann ein externes Schlusslektorat anordnen,

e)organisiert und überwacht Erprobungen,

f)verfolgt für die Lehrmittelschaffung bedeutsame fachliche, pädagogische und methodische Entwicklungen.

Inkraftsetzung

§ 8.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Schaffung von Lehrmitteln für die Volksschule vom 9. März 1977 aufgehoben.


[1] OS 56, 13.

[2] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 125). In Kraft seit 18. August 2003.

412.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.11.2014Version öffnen
07801.08.201201.11.2014Version öffnen
04101.07.200301.08.2012Version öffnen
02801.07.2003Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen