Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene

(vom 20. Oktober 2003)[1]

Der Bildungsrat beschliesst:

Prüfung

§ 1.

1

Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erworbenen Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfungen durchgeführt.

2

Die Prüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt.

Zulassung

§ 2.[4]

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel das achtzehnte Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.

Leistungsstufen

§ 3.[4]

1

Die Prüfungen basieren auf dem System der Oberstufe. Sie können auf zwei verschiedenen Leistungsstufen abgelegt werden, den Leistungsstufen A und B.

2

Bei zwei der drei Fächer Mathematik, Französisch und Englisch kann die Leistungsstufe frei gewählt werden.

Prüfungsfächer Leistungsstufe A

§ 4.[4]

Die Prüfungen der Leistungsstufe A für den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene umfassen die Fächer

Arithmetik/Algebra, schriftlich,

Geometrie, schriftlich,

Deutsch, schriftlich und mündlich,

Geografie, mündlich,

Geschichte, mündlich,

Naturkunde, mündlich (zwei der drei Fächer Biologie, Physik, Chemie),

Französisch, schriftlich und mündlich,

Englisch, schriftlich und mündlich.

Prüfungsfächer Leistungsstufe B

§ 5.[4]

Die Prüfungen der Leistungsstufe B für den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene umfassen die Fächer

Arithmetik/Algebra, schriftlich,

Geometrie, schriftlich,

Deutsch, schriftlich und mündlich,

Geografie, mündlich,

Geschichte, mündlich,

Naturkunde, mündlich (zwei der drei Fächer Biologie, Physik, Chemie),

Französisch und Englisch: Wahlpflicht einer der vier nachfolgenden Varianten

Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich

Variante 2: Französisch mündlich, Englisch mündlich

Variante 3: Französisch schriftlich, Englisch mündlich

Variante 4: Französisch mündlich, Englisch schriftlich Jede Variante kann freiwillig mit zusätzlichen Prüfungen in Französisch und Englisch (mündlich oder schriftlich) ergänzt werden.

Dauer der Prüfungen

§ 6.

1

Die schriftliche Prüfung in Arithmetik/Algebra dauert 90 Minuten, in Geometrie 60 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Französisch und Englisch je 90 Minuten.[5]

2

Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten.

Ermittlung der Noten

§ 7.[4]

1

Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.

2

Das Gesamtergebnis ist das ungerundete Mittel aus den nachfolgend aufgezählten neun Fachnoten: Arithmetik/Algebra, Geometrie, Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie, Geschichte, Naturkunde (zwei Noten).

3

Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen jedes Fachs.

4

In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.

5

Werden auf der Leistungsstufe B gemäss § 3 Abs. 2 Prüfungen aus der Leistungsstufe A abgelegt, werden diese Noten für die zu einem späteren Zeitpunkt in der Leistungsstufe A abgelegten Prüfungen angerechnet.

Gewichtung der Noten

§ 8.

Die Fachnote Arithmetik/Algebra wird bei der Berechnung des Gesamtergebnisses doppelt gezählt.

Bedingungen für das Bestehen

§ 9.

Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene gilt als erbracht, wenn

der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und

die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als 2,5 und

keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.

Teilprüfung

§ 10.[4]

1

Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden.

2

Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung für die Teilprüfungen frei wählen. Die gewählte Aufteilung gilt auch bei der Wiederholung von Prüfungen.

3

Ganz absolvierte Prüfungen können bei der Wiederholung aufgeteilt werden.

Wiederholung

§ 11.[4]

1

Die Prüfungen in den Fächern mit ungenügenden Noten können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ein Wechsel der Leistungsstufe oder der Fächeraufteilung bei der Wiederholung ist nicht möglich.

2

Es gilt die Note der Wiederholung.

Prüfungserleichterungen

§ 11 a.[3]

Anträge auf Prüfungserleichterungen (beispielsweise bei Dyskalkulie oder Legasthenie) sind bei der Anmeldung schriftlich zu stellen und mit einem ärztlichen Zeugnis oder einer anderen Bestätigung zu belegen. Nachträglich geltend gemachte Gründe werden nicht berücksichtigt.

Abwesenheit

§ 12.[4]

1

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen können am nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt werden.

2

Die Abwesenheit von jeder Prüfung ist dem Prüfungskoordinator unverzüglich mündlich und innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen sind beizulegen.

Unregelmässigkeiten

§ 13.[4]

Wenn jemand unentschuldigt nicht zu den Prüfungen erscheint, die Prüfungen ohne zwingende Gründe vorzeitig abbricht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gelten die Prüfungen als nicht bestanden.

Ausweis

§ 14.[4]

1

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten von der Bildungsdirektion den Ausweis über den Abschluss auf der Sekundarstufe I.

2

Der Ausweis enthält die einzelnen Prüfungsnoten nach Leistungsstufen aufgeteilt.

3

Die Absolventinnen und Absolventen von Teilprüfungen erhalten eine Bestätigung über die erzielten Noten mit Angabe der Leistungsstufe.

Durchführung der Prüfungen

§ 15.

1

Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen.

2

Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.

3

Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für das Erstellen des Organisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.

4

Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.

5

Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt.

Aufsichtskommission

§ 16.[4]

Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission umfasst 7 Mitglieder. Sie besteht aus mindestens je einer Vertretung

des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes,

des Volksschulamtes,

der Schulsynode (je eine Lehrperson der Abteilungen A und B),

einer Weiterbildungsinstitution,

einer vorbereitenden Schule,

einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsfachschule/ Abnehmerschule.

Präsidium und Geschäftsordnung

§ 17.[4]

1

Das dem für die Durchführung der Prüfungen verantwortliche Amt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.

2

Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit.

Aufgaben

§ 18.

1

Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gültigen Lehrplanes der Volksschule fest. Die Prüfungsanforderungen werden im Lauf von zwei Jahren nach einer allfälligen Lehrplanänderung angepasst.

2

Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Organisation und Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.

3

Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und die Prüfungsaufgaben.

4

Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durchführung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.

5

Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung der Prüfungsdaten verantwortlich.

Gebühren

§ 19.[4]

1

Die Prüfungsgebühren für Kandidatinnen und Kandidaten mit Wohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr. 300 für die ganze Prüfung und Fr. 150 für eine Teilprüfung. Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz bezahlen Fr. 500 bzw. Fr. 250.

2

Die Prüfungsgebühren werden bei Abwesenheit grundsätzlich nicht zurückerstattet.

3

Bei Abmeldung aus wichtigen Gründen bis zwei Wochen vor Prüfungsbeginn werden die eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstattet, abzüglich eines Unkostenbeitrages von Fr. 100.

Rechtspflege

§ 20.

Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] dem Rekurs an die Bildungsdirektion.

Inkrafttreten

§ 22.

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 6. September 1988.


[1] OS 60, 1.

[2] LS 175. 2.

[3] Eingefügt durch B vom 12. Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August 2007.

[4] Fassung gemäss B vom 12. Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1. August 2007.

[5] Fassung gemäss B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABl 2011, 2955). In Kraft seit 1. November 2011.

[6] Aufgehoben durch B vom 26. September 2011 (OS 66, 863; ABl 2011, 2955). In Kraft seit 1. November 2011.

412.138.1 – Versionen

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