Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene

(vom 20. Oktober 2003)[1]

Der Bildungsrat beschliesst:

Prüfung

§ 1.

Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erworbenen Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfungen durchgeführt.

Die Prüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt.

Zulassung

§ 2.

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen das 18. Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.

Leistungsstufen

§ 3.

Die Prüfungen basieren auf dem System der gegliederten Sekundarschule.

Die Prüfungen können auf zwei verschiedenen Leistungsstufen, entweder auf der Leistungsstufe E (erweiterte Anforderungsstufe) oder der Leistungsstufe G (grundlegende Anforderungsstufe) abgelegt werden. Dazu können zwei der drei Fächer Mathematik, Französisch oder Englisch auf der anderen Leistungsstufe abgelegt werden.

Prüfungsfächer Leistungsstufe E

§ 4.

Die Prüfungen auf der Leistungsstufe E für den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene umfassen die Fächer

Arithmetik/Algebra, schriftlich,

Geometrie, schriftlich,

Deutsch, schriftlich und mündlich,

Geografie, mündlich,

Geschichte, mündlich,

Naturkunde, mündlich (Biologie oder Physik oder Chemie),

Französisch, schriftlich und mündlich,

Englisch, schriftlich und mündlich.

Prüfungsfächer Leistungsstufe G

§ 5.

Die Prüfungen auf der Leistungsstufe G für den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene umfassen die Fächer

Arithmetik und Algebra, schriftlich,

Geometrie, schriftlich,

Deutsch, schriftlich und mündlich,

Geografie, mündlich,

Geschichte, mündlich,

Naturkunde, mündlich (Biologie oder Physik oder Chemie),

Französisch und Englisch: Wahlpflicht einer der vier nachfolgenden Varianten Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich Variante 2: Französisch mündlich, Englisch mündlich Variante 3: Französisch schriftlich, Englisch mündlich Variante 4: Französisch mündlich, Englisch schriftlich Jede Variante kann freiwillig mit zusätzlichen Prüfungen in Französisch und Englisch (mündlich und schriftlich) ergänzt werden.

Dauer der Prüfungen

§ 6.

Die schriftliche Prüfung in Arithmetik/Algebra dauert 80 Minuten, in Geometrie 40 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Französisch und Englisch je 90 Minuten.

Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten.

Ermittlung der Noten

§ 7.

Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.

Das Gesamtergebnis ist das ungerundete Mittel aus den nachfolgend aufgezählten acht Fachnoten: Arithmetik/Algebra; Geometrie; Deutsch; Französisch; Englisch; Geografie; Geschichte; Naturkunde (Biologie oder Physik oder Chemie).

Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen jedes Fachs.

In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.

Gewichtung der Noten

§ 8.

Die Fachnote Arithmetik/Algebra wird bei der Berechnung des Gesamtergebnisses doppelt gezählt.

Bedingungen für das Bestehen

§ 9.

Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene gilt als erbracht, wenn

der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und

die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als 2,5 und

keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.

Teilprüfung

§ 10.

Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung für die Teilprüfungen frei wählen. Diese Aufteilung gilt auch bei der Wiederholung von Prüfungen.

Wiederholung

§ 11.

Die Prüfungen in den Fächern mit ungenügenden Noten können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ein Wechsel der Leistungsstufe oder der Fächeraufteilung bei der Wiederholung ist nicht möglich.

Abwesenheit

§ 12.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen können am nächsten ordentlichen Prüfungstermin absolviert werden.

Unregelmässigkeiten

§ 13.

Wenn jemand unentschuldigt nicht zur Prüfung erscheint oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gilt dessen bzw. deren Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

Ausweis

§ 14.

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten von der Bildungsdirektion den Ausweis über den Abschluss auf Sekundarstufe I.

Der Ausweis enthält die einzelnen Prüfungsnoten nach Leistungsstufen E und G aufgeteilt.

Die Absolventinnen und Absolventen von Teilprüfungen erhalten eine Bestätigung über die erzielten Noten mit Angabe der Leistungsstufen E oder G.

Durchführung der Prüfungen

§ 15.

Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen.

Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.

Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für das Erstellen des Organisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.

Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.

Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt.

Aufsichtskommission

§ 16.

Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission.

Die Aufsichtskommission umfasst 7 Mitglieder. Sie besteht aus mindestens je einer Vertretung

des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes,

des Volksschulamtes,

der Schulsynode (je eine Vertretung der Abteilung A der dreiteiligen Sekundarschule bzw. der Stammklasse E der gegliederten Sekundarschule und der Abteilung B der dreiteiligen Sekundarschule bzw. der Stammklasse G der gegliederten Sekundarschule),

einer Weiterbildungsinstitution,

einer vorbereitenden Schule,

einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsschule/Abnehmerschule.

Präsidium und Geschäftsordnung

§ 17.

Das dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.

Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit.

Aufgaben

§ 18.

Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gültigen Lehrplanes der Volksschule fest. Die Prüfungsanforderungen werden im Lauf von zwei Jahren nach einer allfälligen Lehrplanänderung angepasst.

Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Organisation und Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.

Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und die Prüfungsaufgaben.

Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durchführung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.

Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung der Prüfungsdaten verantwortlich.

Gebühren

§ 19.

Die Prüfungsgebühren für Kandidatinnen und Kandidaten mit Wohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr. 200 für die ganze Prüfung, für eine Teilprüfung Fr. 100. Für Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz gelten die doppelten Ansätze.

Rechtspflege

§ 20.

Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] dem Rekurs an die Bildungsdirektion.

Übergangsbestimmung

§ 21.

Prüfungsabsolventinnen und -absolventen sowie Repetentinnen und Repetenten, die die Prüfungen nach dem Reglement vom 6. September 1988 begonnen haben, schliessen nach diesem Reglement ab. Prüfungen nach dem Reglement vom 6. September 1988 finden letztmals im Jahr 2005 statt.

Inkrafttreten

§ 22.

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 6. September 1988.


[1] OS 60, 1.

[2] 175. 2.

412.138.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07501.11.201101.01.2022Version öffnen
05801.08.200701.11.2011Version öffnen
04801.01.200401.08.2007Version öffnen