Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement)[5]
(vom 3. Mai 1984)[1]
I. Sonderklassen
1. Allgemeine Bestimmungen
Begriff der Sonderklassen
Sonderklassen sind Klassen im Sinne von § 71 des Gesetzes betreffend die Volksschule[2] für schulisch bildungsfähige, aber körperlich, geistig oder mehrfach behinderte, im Verhalten gestörte oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
Pflicht zur Führung von Sonderklassen
Die Schulgemeinden errichten die erforderlichen Sonderklassen.
Wo es die örtlichen Verhältnisse (Schülerzahl, Lage einzelner Gemeindeteile und dergleichen) zur zweckmässigen Organisation des Unterrichtes erfordern, können sich Schulgemeinden zu regionalen Verbänden zusammenschliessen oder mit Bewilligung der Erziehungsdirektion die Zuteilung von Schülern zu Sonderklassen einer andern Gemeinde beschliessen. Wenn nötig kann eine solche Schülerzuteilung oder die Bildung eines Zweckverbandes durch den Regierungsrat angeordnet werden.[6]
Transport und Verpflegung der Schüler
Die Schulpflegen sorgen, soweit nötig, für den Transport der Schüler und für ihre Verpflegung am Schulort. Von den Eltern kann für die Verpflegung ein Beitrag verlangt werden.
Arten von Sonderklassen
Es werden folgende Sonderklassen unterschieden:
Sonderklasse A (Kleinklasse A, Einschulungsklasse) für Schüler mit ungenügender Schulreife;
Sonderklasse B (Kleinklasse B) für Schüler mit ungenügender intellektueller Leistungsfähigkeit;
Sonderklasse C (Kleinklasse C) für Schüler mit Hör- und Sprachbehinderung;
Sonderklasse D (Kleinklasse D) für Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten.
Für mehrfach behinderte Schüler können Sonderklassen A/C und B/C geführt werden.
Der Erziehungsrat kann die Errichtung weiterer Arten von Sonderklassen bewilligen.
Zuteilungsverfahren
Die Aufnahme von Schülern muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen, oder wenn der Lehrer, die Kindergärtnerin, der Schularzt oder der Schulpsychologe es der Schulpflege beantragt. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen. Wenn nötig zieht sie besonders ausgebildete Fachleute bei.
Die Zuteilung der Schüler erfolgt durch die Schulpflege in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten.
Eine Zuteilung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Zeugnis des Schularztes und ein Bericht des Schulpsychologen vorliegen und die Eltern angehört wurden.
Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Normalklassen erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.
Bevor Schüler, die in einer andern Gemeinde die Schule besuchen, in eine Sonderklasse versetzt werden, ist die Schulpflege des Wohnortes anzuhören.
Im Zuteilungsbeschluss sind die Eltern auf die Rekursmöglichkeit hinzuweisen.
Die Zuteilung erfolgt auf eine Beobachtungszeit von sechs bis acht Wochen. Diese kann auf Antrag des Sonderklassenlehrers verlängert werden. Stellt dieser nach Ablauf der Beobachtungszeit nicht Antrag auf eine andere Massnahme, gilt der Schüler als aufgenommen.
Entlassung
Die Entlassung aus Sonderklassen erfolgt auf Antrag des Klassenlehrers durch die Schulpflege, welche, wenn nötig, schulärztliche und schulpsychologische Untersuchungen veranlassen kann.
Fremdplazierung
Erfordern schulische Gründe die Unterbringung eines Schülers ausserhalb der Familie, ist § 35 anzuwenden.
Unterricht, Organisation und Übertritt
Der Unterricht richtet sich nach den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen, soweit nicht die Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.
Der Erziehungsrat erlässt die Stundentafeln der Sonderklassen.
Die Gestaltung des Jahresabschlusses bleibt dem einzelnen Sonderklassenlehrer überlassen.
Für den Übertritt aus Sonderklassen in die Sekundar-, Real- und Oberschule gelten die Vorschriften der Übertrittsordnung[3] und der dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen[4].
Bei besonderen schulischen und örtlichen Verhältnissen können Schüler der Sonderklassen in einzelnen Fächern mit Schülern der Normalklassen ganzjährig oder zeitweise gemeinsam unterrichtet werden.
Bericht bei Lehrerwechsel
Bei Lehrerwechsel erstattet der bisherige Lehrer der Schulpflege zuhanden des neuen Lehrers schriftlichen Bericht über seine Beobachtungen, über die Leistungsfähigkeit des Schülers sowie über abgeschlossene, begonnene und vorgesehene Massnahmen.
Lehrer
Die Lehrer an Sonderklassen müssen im Besitze des Fähigkeitsausweises sein und die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötige zusätzliche Ausbildung erworben haben.
Der Lehrer muss vor der Übernahme einer Sonderklasse an Normalklassen tätig gewesen sein. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.
Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an Sonderklassen beträgt wöchentlich 28 Stunden.
Zusammenarbeit
Der Sonderklassenlehrer, der Schularzt und der Schulpsychologe pflegen eine enge Zusammenarbeit untereinander und mit den Eltern.
2. Sonderklasse A
Zweck
Die Sonderklasse A dient der Einschulung und Beobachtung nur teilweise schulreifer Kinder.
Aufnahme
In die Sonderklasse A werden aufgenommen:
a)schulpflichtig werdende Kinder, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist;
b)ausnahmsweise auch Kinder, die bereits ein Jahr zurückgestellt waren. Die Zuteilung soll wenn möglich schon auf Ende des letzten Kindergartenjahres, spätestens aber im ersten Halbjahr der 1. Klasse erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpflege.
Entlassung
Der Besuch der Sonderklasse A dauert höchstens zwei Jahre. Erreicht ein Schüler nach dem zweiten Schuljahr das Lehrziel der 1. Normalklasse, wird er in eine 2. Klasse (Normalklasse, Sonderklasse C oder D) versetzt. Ausnahmsweise kann diese Versetzung bereits nach dem ersten Schuljahr erfolgen.
Erweist sich eine Zuweisung zu einer anderen Sonderklasse oder zur Sonderschulung als nötig, stellt der Lehrer gegen Ende des ersten oder zweiten Schuljahres begründeten Antrag an die Schulpflege.
Lehrziel, Unterricht, Zeugnis
Das Lehrziel der 1. Normalklasse soll spätestens am Ende des zweiten Schuljahres erreicht werden.
Durch geeignete Massnahmen wird versucht, die Entwicklung des Kindes günstig zu beeinflussen und Verhaltensauffälligkeiten zu beheben. Besonderes Gewicht liegt dabei auf umfassender Sinnes- und Sprachschulung sowie Förderung der Motorik.
Die Einführung in das Schulleben wird erleichtert, indem der Unterricht in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit des Kindes berücksichtigt und den Übergang vom Spiel zur Arbeit bewusst fördert.
In den Schulzeugnissen werden die Leistungen mit Worten bewertet.
3. Sonderklasse B
Zweck
Die Sonderklasse B dient der Schulung und Erziehung von Kindern, die wegen geringer intellektueller Leistungsfähigkeit in Normalklassen nicht zu folgen vermögen und deshalb eines besonderen Unterrichts bedürfen.
Aufnahme
Eine allfällige Aufnahme muss geprüft werden für:
a)Schüler, bei denen nach Auffassung des Lehrers, der Kindergärtnerin, des Schularztes oder Schulpsychologen geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt;
b)Schüler, die trotz Rückstellung das Lehrziel der 1. Klasse nicht erreichen oder die für ein weiteres Schuljahr zurückgestellt werden müssten;
c)Repetenten, die infolge geringer intellektueller Leistungsfähigkeit das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse vermutlich nicht erreichen. Eine frühzeitige Erfassung dieser Kinder ist anzustreben. Schulpflichtig werdende Kinder, bei denen erhebliche Beeinträchtigungen des schulischen Lernens zu erwarten sind, können vorerst in die Sonderklasse A zur Einschulung überwiesen werden. Die Zuteilung soll in der Regel bis Ende des 4. Schuljahres erfolgt sein.
Entlassung
Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er den Anforderungen der Normalklasse oder Sonderklasse D wahrscheinlich gewachsen sein wird, erfolgt eine Versetzung auf Bewährungszeit in die entsprechende Klasse.
Schüler, die dem Unterricht in der Sonderklasse B nicht zu folgen vermögen, sind einer Sonderschulung für Geistigbehinderte zuzuführen.
Organisation
Die Sonderklasse B wird in Unter-, Mittel- und Oberstufe gegliedert.
Die Zuteilung des Schülers zu einer Stufe richtet sich nicht nach den Beförderungsvorschriften für Normalklassen, sondern nach der Anzahl der zurückgelegten Schuljahre. Schüler der Oberstufe werden nach Möglichkeit in besonderen Abteilungen zusammengefasst.
Lehrziel, Unterricht, Lehrmittel, Zeugnis
Die Schüler werden nach ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten individuell gefördert, wobei versucht wird, Teilgebiete der kantonalen Lehrpläne zu erreichen.
Der Unterricht vermittelt dem einzelnen Schüler die Fertigkeiten und Kenntnisse, die seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, bereitet ihn auf das Alltagsleben und eine angemessene Berufsbildung vor und soll eine allfällige weitere Schulung ermöglichen.
An der Sonderklasse B können Lehrmittel für Normal- und Sonderklassen verwendet werden. In den Schulzeugnissen werden die Leistungen mit Worten bewertet.
4. Sonderklasse C
Zweck
Die Sonderklasse C dient der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler, die wegen ihrer Hör- und Sprachbehinderung den Unterricht in Normalklassen nicht mit Erfolg besuchen können und deshalb einer besonderen Förderung bedürfen.
Aufnahme
In die Sonderklasse C werden aufgenommen:
a)hörbehinderte Schüler, bei denen der fachärztliche Befund eine wesentliche Herabsetzung des Hörvermögens ergibt, insbesondere dann, wenn infolge des Gehörschadens auch die Sprach- und Persönlichkeitsentwicklung verzögert sind;
b)sprachbehinderte Schüler, wenn zur Behebung der Sprachstörung eine längere Behandlung nötig ist. Schulunreife oder lernbehinderte Kinder mit Hör- und Sprachbehinderungen werden nach Möglichkeit einer Sonderklasse A/C bzw. B/C zugewiesen. Ausgenommen sind Schüler, bei denen Art und Grad der Hör- und Sprachbehinderung eine Sonderschulung erfordern. Nicht aufgenommen werden ausserdem Schüler, deren Behinderung ambulant behandelt werden kann. Eine frühzeitige Erfassung hör- und sprachbehinderter Kinder im Kindergarten und in der Unterstufe ist anzustreben.
Entlassung
Sind die Schüler in bezug auf ihre Hör- und Sprachbehinderung so weit gefördert, dass sie der besonderen Schulung in der Sonderklasse C, A/C oder B/C nicht mehr bedürfen, werden sie einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Klasse zugeteilt.
Unterricht, Organisation
Der Unterricht richtet sich nach den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen.
Die Schüler erhalten eine ihrer Behinderung entsprechende individuelle Förderung:
im Klassenverband durch den Lehrer sowie gegebenenfalls in zusätzlicher Einzel- oder Gruppenbehandlung durch einen Logopäden oder einen Lehrer für Hörbehinderte.
Abteilungen A/C und B/C zählen in der Regel nicht mehr als 8 Schüler.
5. Sonderklasse D
Zweck
Die Sonderklasse D dient der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, der Beobachtung und Erfassung im Hinblick auf individuelle Förderungsmöglichkeiten und der Vorbereitung auf den Wechsel in eine Normalklasse.
Aufnahme
In die Sonderklasse D werden aufgenommen:
a)in der Entwicklung auffällige Schüler, z. B. entwicklungsverzögerte, entwicklungsgehemmte;
b)im sozialen Verhalten auffällige Schüler, z. B. ängstliche, gehemmte, undisziplinierte;
c)im Arbeitsverhalten auffällige Schüler, z. B. konzentrationsschwache, langsame, unstete.
Entlassung
Ist ein Schüler so weit gefördert, dass er dem Unterricht in der Normalklasse zu folgen vermag, erfolgt eine Versetzung auf Bewährungszeit in die entsprechende Klasse.
Unterricht, Organisation
Der Unterricht richtet sich nach den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen.
Durch geeignete Massnahmen wird versucht, die Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der einzelnen Schüler zu beheben. Wöchentlich können bis zu zwei Unterrichtsstunden als Ergänzungsstunden eingesetzt werden.
Die Abteilungen werden nach Möglichkeit einklassig geführt. Es ist eine ausgeglichene Zusammensetzung anzustreben, so dass keine der in § 26 erwähnten Schülergruppen vorherrscht.
II. Sonderschulung
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Sonderschulung dient Kindern, die in Normal- und Sonderklassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.
Umfang
Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung und Behandlung.
Fachgerechte medizinische und psychologische Abklärungen, Behandlungen und Kontrollen sind zu gewährleisten.
Zusammenarbeit
Die Lehrer an Sonderschulen und die beteiligten Fachleute pflegen eine enge Zusammenarbeit untereinander und mit den Eltern.
Anspruch auf Sonderschulung
Anspruch auf Sonderschulung haben:
a)Geistigbehinderte
– Schulbildungsfähige
– Praktisch-Bildungsfähige
– Gewöhnungsfähige
b)Sehbehinderte
– Sehschwache
– Blinde
c)Hörbehinderte
– Schwerhörige
– Gehörlose
d)Sprachbehinderte
e)Körperbehinderte
f)Verhaltensgestörte
g)Mehrfachbehinderte Der Erziehungsrat kann weitere Gruppen von Behinderten als anspruchsberechtigt anerkennen. Sonderschulung kann auch Kindern im vor- und Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter zuteil werden, wenn Art und Grad der Behinderung dies erfordern.
Einrichtungen und Massnahmen der Sonderschulung
Zur Sonderschulung gehören insbesondere:
a)Sonderschulen
b)Schulheime mit Sonderklassen oder Sonderschulen
c)Schulung in Krankenhäusern
d)andere Einrichtungen
– Therapieheim
– Beobachtungsstation
– Tagesklinik und Wochenklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
e)Einzelunterricht
f)Sonderschulmassnahmen im Sinne der Invalidenversicherung
g)Stütz- und Fördermassnahmen gemäss Abschnitt III
Zuteilungsverfahren
Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung.
Die Zuteilung zur Sonderschulung sowie eine Umteilung oder Entlassung aus der Sonderschulung müssen geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen, die Kindergärtnerin, der Lehrer, der Schularzt oder der Schulpsychologe es beantragen. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen. Wenn nötig, zieht sie zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei.
Die Zuteilung der Schüler erfolgt durch die Schulpflege in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten.
Ohne Vorliegen eines Zeugnisses des Schularztes, eines Berichtes des Schulpsychologen und ohne Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden.
Im Zuteilungsbeschluss sind die Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen.
Über die Sonderschulzuteilung von Schülern, welche die Schule ausserhalb der Wohnortsgemeinde besuchen, entscheidet die Schulpflege des Wohnortes.
Fremdplazierung
Erfordern schulische Gründe die Unterbringung eines Schülers ausserhalb der Familie, ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die entsprechenden Massnahmen an. Diese bedürfen der Zustimmung der Eltern oder,
bei bevormundeten Schülern, derjenigen der Vormundschaftsbehörde. Sie ist beizuziehen, wenn die Eltern die Zustimmung verweigern.
Personal
Leitung, Lehrer und Personen, die mit der Schulung, der Erziehung sowie der Durchführung pädagogischtherapeutischer Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung und Ausbildung verfügen. Sie bedürfen der Zulassung durch die kantonalen Instanzen.
Betreuer und zusätzliches Personal sollen über Eignung und Geschick im Umgang mit dem behinderten Kind verfügen.
Aufsicht
Die Einrichtungen der Sonderschulung unterstehen gemäss den Bestimmungen für die Volksschule der Aufsicht durch die zuständigen Gemeinde- und Bezirksschulpflegen.
Der Erziehungsdirektion obliegt die Oberaufsicht und Fachberatung. Sie übt auch die Bundesaufsicht über Sonderschulen im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung aus.
Transport und Verpflegung der Schüler
Die Schulpflege sorgt, soweit nötig, für den Transport der Schüler und für ihre Verpflegung am Schulort. Von den Eltern kann für die Verpflegung ein Beitrag verlangt werden.
2. Sonderschulen im besonderen
Sonderschule für Geistigbehinderte
Die Sonderschule für Geistigbehinderte dient Kindern, die wegen ihrer Behinderung den Anforderungen des Kindergartens oder der Sonderklasse B nicht entsprechen können.
Grösse und Aufbau sollen sowohl eine Förderung in der Gruppe als auch eine Einzelförderung ermöglichen.
Nach Möglichkeit sind Abteilungen für
a)Schulbildungsfähige
b)Praktisch-Bildungsfähige
c)Gewöhnungsfähige zu bilden. Eine Sonderschulgruppe soll aus 4 bis 8 Kindern bestehen, die sich alters- und entwicklungsmässig möglichst entsprechen.
Sonderschule für Körperbehinderte und Sonderschulen für Sinnesgeschädigte
Die Sonderschule für Körperbehinderte und die Sonderschule für Sinnesgeschädigte dienen Kindern, die wegen ihrer Behinderung den Anforderungen des Kindergartens, der Normal- oder Sonderklassen nicht entsprechen können.
Eine Abteilung zählt in der Regel 4 bis 6 Kinder.
Sonderschule für Sprachbehinderte
Die Sonderschule für Sprachbehinderte dient Kindern, deren Behinderung durch eine ambulante Behandlung nicht behoben werden kann.
Eine Abteilung des Sprachheilkindergartens sowie der Sprachheilschule soll 12 Schüler nicht übersteigen.
Sonderschule für Verhaltensgestörte
Die Sonderschule für Verhaltensgestörte dient Schülern, die wegen Verhaltensschwierigkeiten in Normal- oder Sonderklassen nicht genügend gefördert werden können.
Eine Abteilung zählt in der Regel 6 bis 12 Schüler.
Sonderschule für Mehrfachbehinderte
Die Sonderschule für Mehrfachbehinderte dient Kindern, die wegen ihrer Behinderungen in anderen Sonderschulen nicht gefördert werden können.
Die Schülerzahl der Abteilungen hängt von der Art und Schwere der Behinderung ab.
3. Einzelunterricht
Zweck
Der Einzelunterricht ersetzt nach Möglichkeit den Unterricht in der entsprechenden Klasse.
Anspruch
Einzelunterricht erhalten Kinder, die wegen schwerer körperlicher Behinderung oder längerer Krankheit weder Normal- oder Sonderklassen noch Sonderschulen besuchen können. Ausnahmsweise kann Einzelunterricht als Auffang- oder Überbrückungsmassnahme Kindern mit schweren Verhaltensstörungen erteilt werden.
III. Stütz- und Fördermassnahmen
Begriff
Stütz- und Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen. Sie sollen wenn möglich schon auf der Vorschulstufe angeboten werden.
Zweck
Stütz- und Fördermassnahmen dienen der Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können.
Verfahren
Die Anordnung von Stütz- und Fördermassnahmen muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen oder wenn die Kindergärtnerin, der Lehrer, der Schularzt oder der Schulpsychologe es der Schulpflege beantragen. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die erforderlichen Untersuchungen.
Die Schulpflege ordnet aufgrund der Berichte und Anträge in Verbindung mit den Eltern die notwendigen Stütz- und Fördermassnahmen an.
Personal
Personen, die mit Stütz- und Fördermassnahmen betraut sind, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen.
Umfang
Zu Stütz- und Fördermassnahmen gehören insbesondere
a)
– Nachhilfeunterricht
– Aufgabenhilfe
b)
– Sprachheilunterricht
– Legastheniebehandlung
– Dyskalkuliebehandlung
– Hör- und Ablesekurse
c)
– Psychomotorische Therapie
– Psychotherapie In der Regel soll nicht mehr als eine Massnahme gleichzeitig angeordnet werden. Umfang und Zeitdauer der Massnahme sind sinnvoll zu begrenzen. Eine allfällige Weiterführung ist neu zu überprüfen.
Nachhilfeunterricht
Nachhilfeunterricht dient Schülern,
– die aus andern Schulverhältnissen zugezogen sind;
– die wegen ihrer Fremdsprachigkeit den Anschluss an die ihnen entsprechende Klasse nicht finden können;
– die aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit von der Schule abwesend waren;
– die Lernstörungen oder Teilleistungsschwächen aufweisen und deshalb den Anschluss an die ihnen entsprechende Klasse nicht finden können. Der Nachhilfeunterricht darf nicht anstelle einer sinnvollen Repetition oder notwendigen Einweisung in Sonderklassen oder Sonderschulen eingesetzt werden. Im Nachhilfeunterricht wird der Schüler in einzelnen Fächern gefördert, wobei besonderes Gewicht auf die Voraussetzungen des Lernens zu legen ist. Nachhilfeunterricht wird in Gruppen oder einzeln erteilt.
Aufgabenhilfe
Aufgabenhilfe dient Schülern, die aus sozialen oder sprachlichen Gründen bei der selbständigen Erledigung der Hausaufgaben benachteiligt sind.
Sprachheilunterricht
Sprachheilunterricht dient sprachbehinderten Kindern, deren Behinderung ambulant behandelt werden kann oder die wegen der örtlichen Verhältnisse keine Sonderklasse C besuchen können.
Legastheniebehandlung
Legastheniebehandlung dient Schülern mit ausgeprägter Leseund Rechtschreibeschwäche.
Psychomotorische Therapie
Psychomotorische Therapie dient Schülern, deren Feinbewegung oder Bewegungsharmonie erheblich gestört ist.
Psychotherapie
Psychotherapie dient Schülern, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, dass ihr schulisches Fortkommen oder der Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt ist.
Zusammenarbeit
Die Lehrer, Therapeuten und Abklärungsstellen pflegen eine enge Zusammenarbeit untereinander und mit den Eltern.
Kosten
Die Schulgemeinden tragen die Kosten der Stütz- und Fördermassnahmen, welche von der Schulpflege angeordnet werden. Das Erheben von Elternbeiträgen ist nicht zulässig.
Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Beiträge des Kantons an Stütz- und Fördermassnahmen.
Für Massnahmen mit Anspruch auf Einzelleistungen der Invalidenversicherung stellt die Schulpflege bei der kantonalen Invalidenversicherungskommission die entsprechenden Anträge.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Oktober 1984 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und die Entlassung aus der Schulpflicht vom 2. November 1965.
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Anhänge
Anhang zum Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz-Fördermassnahmen
(vom 10. März 1992)
Stundentafeln der Sonderklassen Sonderklasse B Unterstufe
| 2. Klasse | 3. Klasse |
|---|---|
| Unterrichts - bereichLektio- Lektionen/Jahr bei theoretisch 40 Schulwochennen/ Woche | Lektio- nen/ WocheLektionen/Jahr bei theoretisch 40 Schulwochen |
| Mensch und UmweltBiblische Geschichte8 Lebenskunde und Realien40 140 | Biblische Geschichte8 Lebenskunde und Realien40 200 |
| Sprache14Deutsch und Schrift140 | 17Deutsch und Schrift200 |
| GestaltungHandarbeit9 80 | Handarbeit9 80 |
| und MusikZeichnen80 | Zeichnen80 |
| Musik80 | Musik80 |
| Mathematik5200 | 5200 |
| Sport3120 | 3120 |
| Lektionen/ Woche (Biblische Geschichte eingeschlossen)22 | 25 |
| Klasse Lektio- Lektionen/Jahr nen/ bei theoretisch Woche 40 Schulwochen 6. | 408 und Realien 200 Lebenskunde Geschichte Biblische | und Schrift 280 21 Deutsch | 1609 Zeichnen 80 Musik 80 Handarbeit | 5 200 | 3 120 29 |
| Klasse Lektio- Lektionen/Jahr nen/ bei theoretisch Woche 40 Schulwochen 5. | 408 und Realien 200 Lebenskunde Geschichte Biblische | und Schrift 280 21 Deutsch | 1609 Zeichnen 80 Musik 80 Handarbeit | 5 200 | 3 120 29 |
| Klasse Woche 40 Schulwochen 4. Unterrichts- Lektio- Lektionen/Jahr bereich nen/ bei theoretisch | 408 und Realien 140 Lebenskunde Mensch Biblische und Umwelt Geschichte | und Schrift 200 Sprache 19 Deutsch | 1609 Musik 80 und Musik Zeichnen 80 Gestaltung Handarbeit | Mathematik 5 200 | Sport 3 120 Lektionen/Woche 27 (Biblische Geschichteeingeschlossen) |
Sonderklasse B Mittelstufe Sonderklasse B Oberstufe
| 7.–9. Schuljahr |
|---|
| Unterrichts - bereichLektionen/ WocheLektionen/Jahr bei theoretisch 40 Schulwochen |
| Mensch |
| und UmweltReligionsunterricht408 |
| Lebenskunde und Realien200 |
| Haushaltkunde160 |
| Sprache24Deutsch200 |
| Gestaltung und MusikHandarbeit9 24010 |
| Zeichnen Musik12011 |
| Mathematik6240 |
| Sport3120 |
| Lektionen/Woche33 |
Gemeinsame Bestimmungen für alle Sonderklassen
1.Für alle Sonderklassen mit Ausnahme der Sonderklasse B gelten die gleichen Lektionentafeln wie an den Regelklassen.
2.Der Sonderklassenlehrer bzw. die Sonderklassenlehrerin ist ermächtigt, aufgrund der Gesamtlektionenzahl für die Schülerinnen und Schüler einen Präsenzstundenplan zu erstellen. Ausgenommen davon sind die durch Fachlehrkräfte erteilten Lektionen.
3.An Sonderklassen wird in der Regel eine Sportlektion als Rhythmikstunde durch einen Rhythmiklehrer bzw. eine Rhythmiklehrerin, wenn möglich in Anwesenheit des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin, durchgeführt.
4.Die heilpädagogischen Übungen finden mit Ausnahme der Sonderklasse C stets im Rahmen des gesamten Unterrichts statt.
5.Sonderklassenschüler und -schülerinnen können die gleichen Kurse besuchen wie Schüler und Schülerinnen der Regelklassen.
Besondere Bestimmungen für die Sonderklassen C, BC und AC
Die individuelle Förderung gemäss
§ 24 des Sonderklassenreglementes im Umfang von bis zu 10 Lektionen/Woche erfolgt durch entsprechend ausgebildete Fachlehrkräfte.
Der Anhang zum Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und die Stütz- und Fördermassnahmen tritt gemäss dem mit Beschluss vom 21. März 1989 durch den Erziehungsrat erlassenen Zeitplan für eine koordinierte und gestaffelte Einführung der neuen Lektionentafeln in Kraft.
[1] OS 49, 89. Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] 412. 11.
[3] 412. 12.
[4] Aufgehoben; OS 49, 447.
[5] Eingefügt durch ERB vom 2. September 1986.
[6] Vgl. 131. 1, § 7.
[7] Vgl. 412. 32, § 15.
[8] Abmeldung auf schriftliche Mitteilung der Eltern.
[9] Unterricht in der Regel in Halbklassen.
[10] Der Handarbeitsunterricht wird ausgewogen in die Inhalte «textil – nicht textil» aufgeteilt. Die Aufteilung hat den Fähigkeiten und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
[11] Davon mindestens 40 Lektionen Musik.