Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatkundlicher Sprache und Kultur (HSK)
(vom 11. Juni 1992)[1]
Begriff
In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) erweitern fremdsprachige Kinder und Jugendliche die Kenntnisse in ihrer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur.
Der Besuch der Kurse HSK wird empfohlen, ist jedoch freiwillig.
Trägerschaft
Träger der Kurse HSK sind Konsulate oder Botschaften der Herkunftsländer fremdsprachiger Kinder.
Andere Träger können auf Gesuch vom Erziehungsrat anerkannt werden.
Geltungsbereich
Die Kurse HSK sind in allen Klassen der Volksschule – ausser in der ersten Klasse der Primarschule – zugelassen.
Schüler und Schülerinnen der Mittelschulen im Volksschulalter können die Kurse ebenfalls besuchen.
Für den Kindergarten liegt die Kompetenz bei den Gemeinden. Den Gemeinden wird empfohlen, Kindergartengruppen HSK zuzulassen. Kurse HSK im Kindergarten dürfen keinen Erstlese- und -schreibunterricht umfassen.
Anmeldung
Die Eltern melden die Kinder über die Klassenlehrer und -lehrerinnen der Volksschule in der ersten Klasse der Primarschule an. Diese leiten die Anmeldeformulare über die Schulpflege an die Kursträger weiter.
Die Anmeldung im Kindergarten ist Sache der Kursträger und der Schulgemeinden.
Neuzugezogene Schüler und Schülerinnen können durch die Eltern direkt bei den Kursträgern angemeldet werden.
Die Kursträger informieren die Eltern direkt über die Kurszeiten, -orte und Lehrkräfte (auch über das allfällige Nichtzustandekommen eines Kurses).
Die Kurse HSK beginnen mit dem Schuljahresanfang.
Die Anmeldung verpflichtet zu regelmässigem Besuch und gilt bis zu einer Abmeldung durch die Eltern. Diese ist in der Regel nur auf Ende eines Schuljahres möglich.
Kursdauer und -zeiten
Die Kurse HSK umfassen höchstens vier Lektionen pro Woche.
Für den Kindergarten werden maximal zwei Lektionen pro Woche empfohlen.
Die Schulgemeinden sind verpflichtet, auf Antrag der Kursträger zwei Lektionen pro Woche in die ordentliche Unterrichtszeit[2] zu integrieren. Die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen werden bei Bedarf für den Besuch der Kurse für höchstens zwei Lektionen vom gleichzeitig stattfindenden Unterricht an der Volksschule dispensiert.
Die Kursträger geben den Schulpflegen die gewünschten Kurszeiten für das jeweils nächste Schuljahr bis spätestens 31. März bekannt. Die definitiven Kurszeiten werden nach Absprache zwischen Kursträgern und Schulpflegen festgelegt.
Die Kursträger informieren die Schulpflegen und die Erziehungsdirektion (Pädagogische Abteilung, Ausländerpädagogik) auf Anfang des Schuljahres über die definitive Organisation der Kurse (Klassen, Zeiten, Räume, Lehrkräfte).
Räumlichkeiten
Die Schulgemeinden stellen für Kurse HSK nach Möglichkeit geeignete Schulräume unentgeltlich zur Verfügung. Die Lehrkräfte der Kurse HSK sind verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
Die Kursträger melden den Schulpflegen jedes Jahr bis spätestens 31. März zusammen mit den gewünschten Kurszeiten die Zahl der benötigten Schulräume.
Unterrichtsmittel, Unterrichtsmaterial
Die Schulgemeinden stellen nach vorgehender Instruktion der Lehrkräfte der Kurse HSK und gemäss den gemeinde- und schulhausinternen Modalitäten technische Unterrichtsmittel (Kopierapparat, Hellraumprojektor und andere) sowie Unterrichtsmaterial (Kreide, Hefte, Papier und ähnliches) unentgeltlich zur Verfügung.
Die Anschaffung von eigentlichen Lehrmitteln ist Sache der Kursträger.
Zeugniseintrag
Fremdsprachige Kinder, welche die Kurse HSK besuchen, erhalten eine Note für ihre Leistungen in diesen Kursen. Die durch die Lehrkräfte der Kurse HSK erteilte Note wird von den Klassenlehrkräften der Volksschule ins Zeugnis eingetragen.[3]
Weitergehende Formen der Integration
Der Erziehungsrat kann auf entsprechendes Gesuch hin weitergehende Formen der Integration der Kurse HSK versuchsweise bewilligen.
Pädagogische Zusammenarbeit
Die Lehrkräfte der Kurse HSK und die Lehrkräfte der Volksschule sowie die Kindergärtnerinnen arbeiten in der Erziehung der fremsprachigen Kinder zusammen. Die Lehrkräfte der Kurse HSK können an Lehrerkonvente und -konferenzen eingeladen werden.
Den Lehrkräften der Volksschule wird empfohlen, das Urteil der Lehrkräfte der Kurse HSK für die Gesamtbeurteilung von fremdsprachigen Kindern bei Promotions- und Übertrittsentscheiden einzuholen.
Koordination
Auf Seiten der Erziehungsdirektion ist der Sektor Ausländerpädagogik der Pädagogischen Abteilung für die Koordinationsaufgaben bezüglich der Kurse HSK zuständig.
Für den Informationsaustausch, die Besprechung konzeptioneller und organisatorischer Fragen sowie die Behandlung pädagogischer, didaktischer und methodischer Fragen sorgen die «Koordinationsgruppe für die Kurse HSK» und die «Pädagogische Kommission HSK». In den beiden Kommissionen hat neben Vertretern der Volksschule mindestens je ein Vertreter der verschiedenen Kursträger Einsitz. Insbesondere sollen die Lehrpläne und Lehrmittel der Kurse HSK mit den Zürcher Lehrplänen abgestimmt und auf die besonderen Lernbedürfnisse der hier lebenden fremdsprachigen Kinder ausgerichtet werden.
Das Pestalozzianum führt Fortbildungskurse für die Lehrkräfte der Kurse HSK durch, insbesondere Einführungskurse und weiterführende Deutschkurse.
Den Schulpflegen wird empfohlen, bei Bedarf Verantwortliche für die Koordinationsaufgaben auf Gemeindeebene einzusetzen. Diesen Kontaktpersonen obliegt es, für die Stundenplangestaltung und Raumbedürfnisse frühzeitige Absprachen zu treffen.
Lehrkräfte HSK
Die Auswahl und die Anstellung der Lehrkräfte sind Sache der Kursträger.
Die Kursträger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
– ihre Lehrkräfte bei Amtsantritt ausreichende Deutschkenntnisse für eine mündliche Kommunikation in der Schriftsprache besitzen,
– neue Lehrkräfte sich bis spätestens drei Monate nach Arbeitsaufnahme im Kanton Zürich der Erziehungsdirektion (Pädagogische Abteilung, Ausländerpädagogik) vorstellen,
– neue Lehrkräfte mit ungenügenden Deutschkenntnissen weiterführende Deutschkurse besuchen,
– Verantwortliche für Koordinationsaufgaben bestimmt sind und nötigenfalls Lehrkräfte für Kooperationsaufgaben freigestellt werden. Falls eine Lehrkraft diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ersucht die Erziehungsdirektion den Kursträger um entsprechende Massnahmen oder um die Ersetzung der Lehrkraft und kann ihr notfalls die Bewilligung entziehen, innerhalb der Volksschule Kurse HSK zu erteilen. Den Kursträgern wird empfohlen, die Amtszeit der Lehrkräfte auf zehn Jahre zu verlängern und in Einzelfällen auf eine Rotation zu verzichten.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Schüler und Schülerinnen während des Besuchs der Kurse HSK und auf den entsprechenden Schulwegen wird von den Schulgemeinden gleich geregelt wie in der Volksschule.
Aufsicht
Die Kurse HSK unterstehen in inhaltlicher, didaktischer und methodischer Hinsicht der Aufsicht der Kursträger, hinsichtlich der in diesem Reglement geregelten Punkte auch der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen. Diese sind in der Ausgestaltung der Aufsicht frei.
Die Absenzenkontrolle in den Kursen und die Anordnung allfälliger Massnahmen für säumige Kursbesucher werden durch die Kursträger geregelt. Den Schulpflegen und den Lehrkräften ist auf Verlangen Einblick in die Absenzenkontrolle zu gewähren.
Beim Auftreten von Missständen erfolgt ein Gespräch zwischen den entsprechenden Schulpflegen und Kursträgern. Bei schwerwiegenden Missständen, die nach Mahnung nicht behoben wurden, kann die Erziehungsdirektion auf Antrag einer Gemeinde- oder Bezirksschulpflege den entsprechenden Kursträgern die Berechtigung, die beanstandeten Kurse HSK innerhalb der Volksschule durchzuführen, entziehen.
[1] OS 56, 132. Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] Unter ordentlicher Unterrichtszeit wird verstanden: der Zeitraum zwischen 7. 30 und 16. 00 Uhr an der Primarschule, zwischen 7. 30 und 18. 00 Uhr an der Oberstufe, ausgenommen Mittagspause, freie Samstag- und Mittwochnachmitttage und freie Samstagvormittage bei der Fünftagewoche.
[3] Siehe Zeugnisreglement vom 30. Mai 1989, § 5 (412. 121. 31).