Reglement über die Klassenlager an der Volksschule

(vom 7. Juni 1988)[1]

Begriff, Erziehung, Unterrichtsinhalte

§ 1.

Klassenlager sind Arbeitswochen, die der Erziehung zur Gemeinschaft, zu Hilfsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein sowie bestimmten, der Stufe gemässen Unterrichtszielen dienen.

Sie können insbesondere als heimatkundliche Arbeitswoche einen Einblick in Bodengestalt, Pflanzen- und Tierwelt, Klima, Siedlung, Wirtschaft, Sprache, Kultur und Geschichte eines Gebietes vermitteln und die Schüler im Beobachten und Erfassen von Lebenszusammenhängen fördern.

Bewilligung

§ 2.

Für die Bewilligung von Klassenlagern ist die Schulpflege zuständig.

Der Klassenlehrer hat mit dem Gesuch einen Organisations- und Unterrichtsplan zur Genehmigung einzureichen. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für eine einwandfreie Durchführung geboten wird. Die Schulpflege hat sich insbesondere davon zu überzeugen, dass der Ort zur Erreichung eines stufengemässen Unterrichtsziels geeignet und die Unterkunft zweckmässig ist. Ausserdem muss für eine ausreichende Verpflegung (Selbst- oder Fremdverpflegung) gesorgt und genügende Vorkehren für Notfälle getroffen werden.

Durchführung

§ 3.

Klassenlager sind von der 4. Klasse der Primarschule an zulässig. In Mehrklassenabteilungen können auch Schüler der Unterstufe an Klassenlagern teilnehmen. Während eines Klassenzugs dürfen höchstens zwei Klassenlager durchgeführt werden.

Ort, Dauer

§ 4.

Die Klassenlager der 4. und 5. Klassen der Primarschule werden nach Möglichkeit im Kanton Zürich und in den angrenzenden Gebieten durchgeführt.

Ein Klassenlager umfasst mindestens fünf Werktage und darf zwölf Werktage nicht überschreiten.[2]

Teilnahme

§ 5.

Klassenlager dürfen nur durchgeführt werden, wenn mindestens 80% einer Klasse (bei Mehrklassenabteilungen des entsprechenden Anteils) von den Eltern für das Lager angemeldet werden.

Der Besuch des Unterrichts während des Klassenlagers ist obligatorisch. Schüler, die am Lager nicht teilnehmen, haben den Unterricht der Ortsschule zu besuchen.

Gottesdienst

§ 6.

Wo es die örtlichen Verhältnisse erlauben, ist den Schülern an Sonn- und Feiertagen der Besuch der örtlichen Gottesdienste zu ermöglichen.

Leitung

§ 7.

Der Lagerleiter wird wenigstens von einer erwachsenen Person begleitet. Männliche Lagerleiter sollen von einer erwachsenen weiblichen Person begleitet werden.

Kosten

§ 8.

Die Kosten des Lagers gehen zu Lasten der Gemeinde. Von den Eltern kann ein angemessener Verpflegungsbeitrag erhoben werden. Die Erziehungsdirektion setzt den Höchstansatz fest.[3]

Versicherung

Teilautonome Volksschulen (TaV)

§ 9.[4]

§ 9 a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» beteiligten Schulen können von den Reglementsbestimmungen für die Dauer des Projekts abweichen.[5]

Aufsicht

§ 10.

Die Klassenlager unterstehen der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen.

Dem Visitator ist vom Klassenlager rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Unterkunftsort und Programm Kenntnis zu geben.

Inkrafttreten

§ 11.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1988 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Klassenlager an der Volksschule vom 5. Dezember 1961 aufgehoben.


[1] OS 56, 127. Vom Erziehungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 3. Oktober 1995. In Kraft seit 16. August 1996.

[3] Gemäss Verfügung der Erziehungsdirektion vom 9. Oktober 1992 Fr. 15 pro Tag.

[4] Aufgehoben mit B des Erziehungsrates vom 26. März 1996.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1998.

412.121.4 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
02912.02.200712.02.2007Version öffnen