Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement)

(vom 1. September 2008)[1]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 31 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Ausstellung der Zeugnisse auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe.

2

Es gilt für die Regelschule und die integrierte Sonderschulung. In den Sonderschulen erfolgt die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler gemäss Rahmenkonzept.[9]

Grundsatz

§ 2.[9]

In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fachbereichen, Frei- und Wahlfächern des Lehrplans.

Zeugnistermine

§ 3.[7]

Die Klassenlehrpersonen der 2. bis 6. Klasse der Primarstufe und der Sekundarstufe stellen zweimal jährlich ein Zeugnis aus, je auf Ende Januar und auf Ende des Schuljahres.

B. Notengebung und Beurteilung

Zeugnis ohne Noten

§ 4.[7]

1

Auf der Kindergartenstufe, in der Einschulungsklasse und in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgen Elterngespräche. Diese finden mindestens zweimal jährlich statt, in der Regel je ein Gespräch pro Semester. Im Zeugnis wird die Durchführung der Elterngespräche bestätigt.

2

Auf der Kindergartenstufe kann auf die Durchführung eines zweiten Gesprächs verzichtet werden, wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich wünschen und die verantwortliche Kindergartenlehrperson damit einverstanden ist. Der Verzicht ist schriftlich festzuhalten.

Fachbereiche ohne Noten in der 2. und

3. Klasse der Primarstufe

§ 5.[9]

1

In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt in Englisch, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten, Musik, Bewegung und Sport, in Natur, Mensch, Gesellschaft sowie Religionen, Kulturen, Ethik.

2

In Englisch werden die Leistungen in zwei Kompetenzbereichen ausgewiesen.

Besonderheiten

§ 7.

1

In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe wird in Deutsch, ab der 4. Klasse zusätzlich in Englisch und ab der 5. Klasse in Französisch je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Kompetenzbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres abgebildet werden.[9]

2

Auf der Sekundarstufe wird die Notengebung in Mathematik und in Realien differenziert. In den Sprachen wird je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Teilbereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres abgebildet werden.

3

Die Abschlussarbeit wird im Zeugnis der 3. Klasse der Sekundarstufe auf Ende Schuljahr benotet.[4]

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

§ 8.

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, erhalten durch die Lehrperson des Kurses eine Beurteilung für ihre Leistungen. Die erteilte Note wird durch die Klassenlehrperson ab der 2. Klasse der Primarstufe ins Zeugnis eingetragen.

Benotung

§ 9.[9]

1

Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Fachbereichen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fachbereichen können auch Halbnoten verwendet werden (z.B. 5–6, 4–5). Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

2

Einzelne Noten und auffällige Veränderungen in den Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers können in einer besonderen Rubrik (Bemerkungen) näher begründet werden. Sonderpädagogische Massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.

3

Dem Zeugnis kann ein Lernbericht beigelegt werden. Dieser kann die Leistungen unabhängig von den Noten in mehreren Fachbereichen beschreiben. Der Lernbericht wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Verzicht auf Beurteilung

§ 10.

1

Ist eine Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers aus besonderen Gründen nicht möglich, kann auf eine Beurteilung verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis begründet.

2

Aufgrund angepasster Lernziele kann im Schulischen Standortgespräch ein Verzicht auf Benotung beschlossen werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.[8]

Verhalten von Schülerinnen und Schülern

§ 11.

1

Ab der 2. Klasse werden als Teil der überfachlichen Kompetenzen das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt.[9]

2

Die Darstellung erfolgt in vier Abstufungen: erste Spalte von links = sehr gut, zweite Spalte von links = gut (Regelfall), dritte Spalte von links = genügend und vierte Spalte von links = ungenügend.

3

Anmerkungen über die Charaktereigenschaften einer Schülerin oder eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Ausserordentliche Bemerkungen zum Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers können in einem separaten Lernbericht festgehalten werden. Dieser Bericht wird im Zeugnis nicht erwähnt.

C. Formelle Bestimmungen

Zeugniseintrag

§ 12.

Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht sein. Ein fehlerhaft ausgestelltes Zeugnisblatt ist neu auszustellen.

Zeugnisform

§ 13.

Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Unterschrift der Eltern und Erziehungsberechtigten

§ 14.[6]

Das Zeugnis und allfällige Lernberichte werden von den Erziehungsberechtigten eingesehen und der Klassenlehrperson unterschrieben zurückgegeben. Die Unterschrift bedeutet die Kenntnisnahme.

Absenzenliste

§ 15.[5]

1

Die für die Klasse verantwortliche Lehrperson führt eine Absenzenliste. Darin sind die Absenzen als entschuldigt oder unentschuldigt und die Jokertage einzutragen.

2

Fachlehrpersonen melden die Absenzen.

3

Die Absenzen werden in Halbtagen erfasst. Sie werden in die Zeugnisse der Sekundarstufe als entschuldigt oder unentschuldigt eingetragen.

Aushändigung und Archivierung

§ 16.

1

Die Zeugnisse werden am Ende der Kindergartenstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe oder beim Schulaustritt ausgehändigt.

2

Zeugnisse, Lernberichte und Absenzenlisten werden in Kopie archiviert.

Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 16. August 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2017

(OS 73, 164)

Für die 6. Klasse der Primarstufe und die Sekundarstufe gelten bis zum 18. August 2019 die §§ 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 sowie 11 Abs. 1 in der am 19. August 2013 gültigen Fassung.


[1] OS 63, 603.

[2] LS 412. 100.

[3] Eingefügt durch B vom 27. April 2009 (OS 64, 250). In Kraft seit 1. Juni 2009.

[4] Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. August 2010.

[5] Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. August 2010.

[6] Fassung gemäss B vom 19. März 2012 (OS 67, 176; ABl 2012, 578). In Kraft seit 19. August 2013 (OS 68, 256).

[7] Fassung gemäss B vom 18. April 2013 (OS 68, 256; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 19. August 2013.

[8] Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.

[9] Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.

[10] Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.

412.121.31 – Versionen

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