Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement)

(vom 1. September 2008)[1]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 31 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Ausstellung der Zeugnisse auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe.

2

Es gilt für die Regelschule. Die Sonderschulen beurteilen die Schülerinnen und Schüler gemäss ihrem Schulkonzept.

Grundsatz

§ 2.

In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fächern des Lehrplans (Pflicht-, Frei- und Wahlfächer).

Zeugnistermine

§ 3.

Die Lehrpersonen stellen zweimal jährlich ein Zeugnis aus, je auf Ende Januar und auf Ende des Schuljahres.

B. Notengebung und Beurteilung

Zeugnis ohne Noten

§ 4.

Auf der Kindergartenstufe, in der Einschulungsklasse und in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgen Elterngespräche. Diese finden mindestens zweimal jährlich statt, in der Regel je ein Gespräch pro Semester. Im Zeugnis wird die Durchführung der Elterngespräche bestätigt.

Fächer ohne Noten in der 2. und

3. Klasse der Primarstufe

§ 5.

1

In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt in Englisch, Realien, Lebenskunde, Handarbeit, Zeichnen, Musik, Sport sowie in Religion und Kultur.

2

In Englisch werden die Leistungen in zwei Teilbereichen ausgewiesen.

Religion und Kultur

§ 6.

Das Fach Religion und Kultur wird ab der 4. Klasse der Primarstufe benotet.

Besonderheiten

§ 7.

1

In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe wird in Deutsch, ab der 4. Klasse zusätzlich in Englisch und ab der 5. Klasse in Französisch je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Teilbereichen.

2

Auf der Sekundarstufe wird die Notengebung in Mathematik und in Realien differenziert. In den Sprachen wird je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Teilbereichen.

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

§ 8.

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, erhalten durch die Lehrperson des Kurses eine Beurteilung für ihre Leistungen. Die erteilte Note wird durch die Klassenlehrperson ab der 2. Klasse der Primarstufe ins Zeugnis eingetragen.

Benotung

§ 9.

1

Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Fächern wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern können auch Halbnoten verwendet werden (z. B. 5–6, 4–5). Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

2

Einzelne Noten und auffällige Veränderungen in den Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers können in einer besonderen Rubrik (Bemerkungen) näher begründet werden.

3

Dem Zeugnis kann ein Lernbericht beigelegt werden. Dieser kann die Leistungen unabhängig von den Noten in mehreren Fächern beschreiben. Der Lernbericht wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Verzicht auf Beurteilung

§ 10.

Ist eine Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers aus besonderen Gründen nicht möglich, kann auf eine Beurteilung verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis begründet.

Verhalten von Schülerinnen und Schülern

§ 11.

1

Ab der zweiten Klasse werden das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt.

2

Die Darstellung erfolgt in vier Abstufungen: erste Spalte von links = sehr gut, zweite Spalte von links = gut (Regelfall), dritte Spalte von links = genügend und vierte Spalte von links = ungenügend.

3

Anmerkungen über die Charaktereigenschaften einer Schülerin oder eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Ausserordentliche Bemerkungen zum Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers können in einem separaten Lernbericht festgehalten werden. Dieser Bericht wird im Zeugnis nicht erwähnt.

C. Formelle Bestimmungen

Zeugniseintrag

§ 12.

Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht sein. Ein fehlerhaft ausgestelltes Zeugnisblatt ist neu auszustellen.

Zeugnisform

§ 13.

Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Unterschrift der Eltern und Erziehungsberechtigten

§ 14.

Das Zeugnis und allfällige Lernberichte werden von den Erziehungsberechtigten eingesehen und der Lehrperson unterschrieben zurückgegeben. Die Unterschrift bedeutet die Kenntnisnahme.

Absenzenliste

§ 15.

1

Die für die Klasse verantwortliche Lehrperson führt eine Absenzenliste. Darin sind die Absenzen als bewilligt oder nicht bewilligt und die Jokertage einzutragen.

2

Fachlehrpersonen melden die Absenzen.

Aushändigung und Archivierung

§ 16.

1

Die Zeugnisse werden am Ende der Kindergartenstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe oder beim Schulaustritt ausgehändigt.

2

Zeugnisse, Lernberichte und Absenzenlisten werden in Kopie archiviert.

Übergangsbestimmungen

§ 17.

1

Bis zur Einführung des Fachs Religion und Kultur wird bei erfolgtem Besuch des Unterrichts in Biblischer Geschichte (Primarstufe) oder im Religionsunterricht (Sekundarstufe) anstelle einer Note die Bemerkung «besucht» eingetragen.

2

§ 8 des Reglements über die Ausstellung der Schulzeugnisse an der Volksschule vom 30. Mai 1989 bleibt bis 15. August 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 16. August 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse an der Volksschule (Zeugnisreglement)[1]

(vom 30. Mai 1989)

Benotung in der Sonderklasse B

§ 8.

In der Sonderklasse B werden keine Noten erteilt. Stattdessen erstellt der Lehrer zweimal jährlich einen schriftlichen Bericht über die Leistungen, die Fortschritte und das Verhalten des Schülers.[1]

In Kraft bis 15. August 2010 (vgl. § 17 Abs. 2 des Zeugnisreglements vom 1. September 2008 und

OS 63, 602).


[1] OS 63, 603.

[2] LS 412. 100.

412.121.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10619.08.2019Version öffnen
10220.08.201819.08.2019Version öffnen
08219.08.201320.08.2018Version öffnen
07016.08.201019.08.2013Version öffnen
07016.08.201019.08.2013Version öffnen
06501.06.200915.08.2010Version öffnen
06316.08.200801.06.2009Version öffnen
05820.08.200716.08.2008Version öffnen
05015.08.200520.08.2007Version öffnen