Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse an der Volksschule (Zeugnisreglement)
(vom 30. Mai 1989)[1]
Grundsatz
Der Lehrer stellt zweimal jährlich ein ordentliches Zeugnis aus, und zwar je auf Ende Januar und auf Ende des Schuljahres.
1. Klasse der Primarschule
In der 1. Klasse der Primarschule werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgt ein Elterngespräch. Im Zeugnis wird die Durchführung des Elterngesprächs bestätigt.
Sonderklasse A
In der Sonderklasse A (Kleinklasse A, Einschulungsklasse) werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgt ein Elterngespräch. Im Zeugnis wird die Durchführung des Elterngesprächs bestätigt.
Benotete Fächer
In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fächern des Lehrplans (Pflicht-, Wahl- und Freifächer).
In der Primarstufe werden keine Noten erteilt:
– Gesamte Primarstufe: Lebenskunde.
– 1.–3. Klasse: Englisch, Realien, Handarbeit, Zeichnen, Musik, Sport. Bei erfolgtem Besuch des Unterrichts in Biblischer Geschichte wird anstelle einer Note die Bemerkung «besucht» eingetragen.
In der 4.–6. Klasse der Primarstufe wird in Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von vier Kernkompetenzen.
In der Sekundarstufe wird die Notengebung in Mathematik und in Realien differenziert. In Sprachen wird je eine Gesamtnote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von vier Kernkompetenzen. Bei erfolgtem Besuch des Religionsunterrichts wird anstelle einer Note die Bemerkung «besucht» eingetragen.
In der dritten Klasse der Sekundarstufe werden Pflicht- und Wahlfächer benotet. Die Wahlfächer werden, soweit dies notwendig ist, im Zeugnis näher umschrieben.
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
Fremdsprachige Ausländerkinder, welche die von den Konsulaten organisierten freiwilligen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, erhalten eine Note für ihre Leistungen in diesen Kursen. Die durch den Lehrer des Kurses erteilte Note wird vom Klassenlehrer ins Zeugnis eingetragen.
Benotung
Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Fächern wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt. Diese haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = befriedigend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Schüler in den einzelnen Fächern können auch Halbnoten verwendet werden (5–6, 4–5 usw.). Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
Einzelne Noten und auffällige Veränderungen in den Leistungen eines Schülers können in einer besonderen Rubrik näher begründet werden.
Verzicht auf Benotung
Ist eine Benotung des Schülers in einzelnen Fächern aus besonderen Gründen nicht möglich, kann auf eine Notengebung verzichtet werden. Der Verzicht ist im Zeugnis zu begründen.
Benotung in der Sonderklasse B
In der Sonderklasse B werden keine Noten erteilt. Stattdessen erstellt der Lehrer zweimal jährlich einen schriftlichen Bericht über die Leistungen, die Fortschritte und das Verhalten des Schülers.
Schülerverhalten
Das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten werden bewertet.
Anmerkungen über die Charaktereigenschaften eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Ausserordentliche Bemerkungen zum Verhalten des Schülers können in einem separaten Bericht festgehalten werden.
Zeugniseintrag
Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht sein. Ein fehlerhaft ausgestelltes Zeugnis ist zu korrigieren oder neu auszustellen. Die Korrekturen sind als solche zu bezeichnen.
Zeugnisform
Für die ordentlichen Semesterzeugnisse und die Berichte (Sonderklasse B) werden die von der Erziehungsdirektion erstellten Formulare verwendet. Der Erziehungsrat kann auch den Gebrauch von Zwischenzeugnisformularen zwingend vorschreiben.
Unterschrift der Eltern
Das Zeugnis bzw. der Bericht (Sonderklasse B) wird von den Eltern oder Besorgern eingesehen und dem Lehrer nach einer von ihm zu bestimmenden Frist von mindestens vier Tagen unterschrieben zugestellt. Die Unterschrift bedeutet nicht die Anerkennung, sondern ausschliesslich die Kenntnisnahme der Noten und Eintragungen. Die Verweigerung der Unterschrift, absichtliche Beschädigung oder Beschmutzung des Zeugnisses sowie das Anbringen von Bemerkungen usw. durch Eltern oder Besorger können mit Ordnungsbusse geahndet werden. Beschädigungen oder Beschmutzungen durch den Schüler können mit disziplinarischen Massnahmen geahndet werden. In allen Fällen bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Urkundenfälschung vorbehalten.
Aushändigung
Das Zeugnis wird dem Schüler am Ende der Primarschule bzw. beim Schulaustritt ausgehändigt. Das Zeugnis ist aufzubewahren, damit es beim Eintritt in höhere Schulen oder beim Antritt einer Berufslehre vorgewiesen werden kann.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 15. August 1989 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse und Promotionen an der Volksschule vom 11. Januar 1966 aufgehoben.
[1] OS 60, 286. Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] Aufgehoben durch B des Erziehungsrates vom 11. Juni 1992.
[3] Fassung gemäss B des Bildungsrates vom 12. Februar 2007 (OS 62, 327). In Kraft seit 20. August 2007.