Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne (Stundenplanreglement)

(vom 10. Dezember 1991)[1]

Zweck

§ 1.

Der Stundenplan ordnet die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Wochentage. Es ist eine gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben.

Unter Mitteilung an die Bezirksschulpflege kann die Schulgemeinde oder der betreffende Schulkreis, mit Zustimmung der Stimmberechtigten, den Samstag für schulfrei erklären. Öffentliche Veranstaltungen wie Schulbesuchstage können unter rechtzeitiger Information der Öffentlichkeit auf den Samstagvormittag angesetzt werden.[2]

Gültigkeit

§ 2.

Die Bestimmungen des Reglements gelten für die gesamte Volksschule. Für Sonderklassen kann der Erziehungsrat besondere Bestimmungen erlassen.

Für mehrklassige Abteilungen kann die Bezirksschulpflege Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, sofern dies aufgrund der besonderen Verhältnisse erforderlich ist.

Begriffe

§ 3.

In den nachfolgenden Bestimmungen ist zu verstehen: unter Klasse:

Die Schüler/innen desselben Schulalters einschliesslich Repetentinnen, Repetenten und Zurückgestellter. unter Abteilung:

Die Schülergruppe, die gleichzeitig von einer Lehrperson unterrichtet wird.

Aufstellung und Genehmigung der Stundenpläne

§ 4.

Die Schulpflege weist den Lehrerinnen und Lehrern die Fächer zu und stellt unter Mitwirkung der Lehrkräfte die Stundenpläne auf. Die Schulpflege bezeichnet einen oder mehrere Stundenplanordner.

Die Jahresstundenpläne sind der Bezirksschulpflege vor Ablauf des vorangehenden Schuljahres zur Kenntnisnahme einzureichen. Änderungen während des Schuljahres sind unverzüglich zu melden.[3]

Eintrag in den Stundenplan

§ 5.

Im Stundenplan werden die Unterrichtszeiten, die Unterrichtsbereiche und, sofern es aus organisatorischen Gründen nötig ist, die Fächer eingetragen.

Aus dem Stundenplan ist ersichtlich, wer den Unterricht in den eingetragenen Unterrichtsbereichen oder Fächern erteilt.

Erreichen der Pflichtlektionenzahl der Lehrkräfte

§ 6.

Soweit die wöchentliche Lektionenzahl der Lehrkräfte an ihrer Abteilung unter ihrer Unterrichtsverpflichtung bleibt, ist sie durch Zuweisung anderer Fächer oder durch Parallelisation, in Mehrklassenabteilungen durch den getrennten Unterricht einzelner Klassen so zu ergänzen, dass die Unterrichtsverpflichtung erfüllt wird.

Es ist darauf zu achten, dass der zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung notwendige Unterricht in Halbklassen an der Oberstufe ausgewogen auf die Lehrkräfte und Fächer verteilt wird.

Unterrichtsbeginn und -ende

§ 7.

Der Unterricht darf nicht vor 7.30 Uhr, an der Unterstufe in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Mit Ausnahme von Kursen darf der Unterricht höchstens bis 18.00 Uhr dauern. Die Bezirksschulpflege kann aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kleinere Abweichungen bewilligen.

Dauer der Lektionen

§ 8.

Die Lektionsdauer beträgt 45 Minuten. Zwischen allen Lektionen sind Pausen von mindestens 5 Minuten Dauer anzusetzen; im Laufe des Vormittags ist eine längere Pause von mindestens 15 Minuten vorgeschrieben.

In den 5-Minuten-Pausen begeben sich die Schüler/innen nicht auf den Pausenplatz.

Mittagspause

§ 9.

Die Mittagspause hat für Schüler/innen und Lehrkräfte mindestens 1 12 Stunden zu betragen.

Fällt eine Haushaltkundelektion in die Mittagszeit und wird dabei das Mittagessen eingenommen, kann die Mittagspause der Schüler/innen und der Lehrperson bis auf 45 Minuten verkürzt werden. Die Mittagspause für die Haushaltungslehrer/innen darf nur mit deren Einverständnis mehr als zweimal wöchentlich verkürzt werden.

Vormittagsunterricht

§ 10.

Der Vormittagsunterricht beträgt für die Schüler/innen

a)der Primarschule: 1.–3. Klasse 2–3 Lektionen In der 2. Klasse können höchstens an einem, in der 3. Klasse an zwei Vormittagen vier Lektionen eingesetzt werden.

4.

–6. Klasse 3–4 Lektionen

b)der Oberstufe: 3–5 Lektionen Unter Einbezug von Haushaltkunde kann der Unterricht auf 6 Lektionen ausgedehnt werden.

Nachmittagsunterricht

§ 11.

Der Nachmittagsunterricht beträgt für die Schüler/innen

a)der Primarschule:
1. Klasse2 Lektionen
2.–6. Klasse2–3 Lektionen
b)der Oberstufe:
1. und 2. Klasse2–4 Lektionen
3. Klasse2–5 Lektionen

Tägliche Unterrichtszeit

§ 12.

Die tägliche Unterrichtszeit für die Schüler/innen an der Oberstufe soll in der Regel 8 Lektionen nicht überschreiten. Sie kann in der dritten Klasse der Oberstufe aus zwingenden Gründen zweimal wöchentlich auf 9 Lektionen ausgedehnt werden.

Schulfreie Nachmittage für Schüler/innen

§ 13.

Für Schüler/innen sind ausser dem Samstagnachmittag höchstens zwei weitere Nachmittage schulfrei. Für Schüler/innen der 1. und 2. Primarklasse kann ein zusätzlicher Nachmittag frei sein.

Schulfreie Halbtage für Lehrkräfte

§ 14.

Für Lehrkräfte mit vollem Pensum sind ausser dem Samstagnachmittag höchstens zwei weitere Halbtage schulfrei. Allfällige weitere schulfreie Halbtage für Lehrpersonen können in begründeten Fällen von der Bezirksschulpflege bewilligt werden.

Für Handarbeits- und Haushaltungslehrer/innen ist neben dem Samstagnachmittag noch mindestens ein Nachmittag schulfrei.

Zeitliche Ansetzung von Handarbeit und Haushaltkunde

§ 15.

Handarbeit ist in der Regel in Blöcken zu 2 Lektionen, Haushaltkunde sowie Handarbeit als Wahlpflichtfach im 9. Schuljahr sind als ganzer Block anzusetzen.

Nachmittagsunterricht für Handarbeitslehrerinnen

§ 16.

Für Handarbeitslehrer/innen dürfen insgesamt höchstens an zwei Nachmittagen 4–5 Lektionen angesetzt werden. Von dieser Regelung kann im Einverständnis mit der Lehrperson abgewichen werden.

Sport

§ 17.

Die Sportlektionen sind möglichst gleichmässig über die Woche zu verteilen. An der Oberstufe sind Doppellektionen zulässig. Anstelle der dritten Sportlektion können obligatorische Spiel- und Sporthalbtage treten, deren gesamter zeitlicher Umfang dem Anteil pro Jahr zu entsprechen hat.

Auch wenn keine Turnhalle zur Verfügung steht, ist während des ganzen Jahres Unterricht in Sport zu erteilen.

An der Oberstufe werden Mädchen und Knaben in mehr als der Hälfte der Unterrichtszeit in Sport getrennt unterrichtet.

Zwischenstunden

§ 18.

Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass für die Schüler/ innen Zwischenstunden möglichst vermieden werden. Biblische Geschichte und Religionsunterricht sind daher in der Regel auf Randstunden zu legen.

Kurse

§ 19.

Kurse müssen nicht im Stundenplan aufgeführt werden. Sie können auch während der ordentlichen Unterrichtszeiten angesetzt werden.

Zulassung von Abweichungen

Teilautonome Volksschulen (TaV)

§ 20.

Die Bezirksschulpflegen können kleinere Abweichungen vom Stundenplanreglement dann zulassen, wenn sie aufgrund örtlicher und personeller Bedingungen notwendig sind. Entsprechende Gesuche sind durch die Schulpflege zu begründen.

§ 20 a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» beteiligten Schulen können von den Reglementsbestimmungen für die Dauer des Projekts abweichen.[4]

Inkraftsetzung

§ 21.

Das Reglement tritt am 15. August 1992 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne (Stundenplanreglement) vom 11. September 1984.


[1] OS 56, 123. Vom Erziehungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 3. Oktober 1995. In Kraft seit 16. August 1996.

[3] Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 19. November 1996. In Kraft ab 15. Juni 1997.

[4] In Kraft seit 1. Januar 1998.

412.121.2 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
02910.09.2007Version öffnen