Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung)

(vom 28. Oktober 1997)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899[2]

I. Allgemeines

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Termine für den Übertritt von der 6. Klasse in die Oberstufe und den Wechsel oder die Umstufung innerhalb der Oberstufe.

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt auch für Privatschulen.

II. Übertritt aus der Primarschule in die Oberstufe

1. Gemeinsame Bestimmungen

Orientierung der Eltern

§ 3.

Die Erziehungsberechtigten, die im folgenden als Eltern bezeichnet werden, werden über die Organisationsform der Oberstufe sowie über die Grundsätze der Zuteilung orientiert.

Wiederholung der

6. Klasse

§ 4.

Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Eltern in begründeten Fällen eine Wiederholung der 6. Klasse.

Anmeldung in ein Gymnasium

§ 5.

Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern in ein Gymnasium hat auf das Übertrittsverfahren keinen Einfluss. Steht die Aufnahme ins Gymnasium fest, entfallen die Zuteilungsbeschlüsse.

Übertritt in besondere Jahreskurse

§ 6.

Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllen.

Übertritt aus Sonderklassen; ordentliches Verfahren

§ 7.

Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die dem Lehrplan verpflichtet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren.

Übertritt aus Sonderklassen; besonderes Verfahren

§ 8.

Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die nicht dem Lehrplan verpflichtet sind, treten in die entsprechende Sonderklasse der Oberstufe über.

Sie sind zum Eintritt in die Regelklassen der Oberstufe berechtigt, wenn aufgrund einer Übertrittsempfehlung durch die Klassenlehrperson oder eines Antrags der Eltern angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen der betreffenden Abteilung oder Stammklasse und Niveaugruppen zu erfüllen vermögen.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet aufgrund der Akten. Sie kann Stellungnahmen einholen.

2. Übertritt in die Dreiteilige Sekundarschule

Übertrittsempfehlung

§ 9.

Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und stellt den Eltern bis Mitte März eine Übertrittsempfehlung zu.

Elterngespräch

§ 10.

Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers, ein Gespräch über die Übertrittsempfehlung. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten. Bei Uneinigkeit werden Lehrpersonen der Oberstufe zu einer weiteren Aussprache beigezogen.

Zuteilungsantrag

§ 11.

Die Lehrperson stellt bis spätestens Ende April einen Antrag auf Zuteilung in eine Abteilung und teilt diesen den Eltern schriftlich mit. Der Antrag beruht auf der Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers und dem Elterngespräch.

Überprüfung

§ 12.

Sind Eltern mit dem Zuteilungsantrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.

Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.

Entscheid

§ 13.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zum ersten Umteilungstermin.

3. Übertritt in die Gegliederte Sekundarschule

Übertrittsempfehlung

§ 14.

Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und stellt dem Einstufungskonvent bis Mitte März eine Übertrittsempfehlung zu.

Provisorische Zuteilung

§ 15.

Am Einstufungskonvent nehmen die Lehrpersonen der 6. Klassen sowie die zukünftigen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der 1. Klassen der Oberstufe oder eine Abordnung teil.

Der Einstufungskonvent nimmt eine provisorische Zuteilung vor.

Elterngespräch

§ 16.

Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers, ein Gespräch über die provisorische Zuteilung. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.

Zuteilungsantrag

§ 17.

Der Einstufungskonvent stellt bis spätestens Ende April einen Antrag auf Zuteilung in eine Stammklasse und in die Niveaugruppen und teilt diesen den Eltern schriftlich mit. Der Antrag beruht auf der Empfehlung der Lehrperson und dem Elterngespräch.

Überprüfung

§ 18.

Sind Eltern mit dem Zuteilungsantrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.

Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.

Entscheid

§ 19.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zum ersten Umstufungstermin.

In einzelnen Fächern, insbesondere in Französisch, erfolgt die Zuteilung in die Niveaugruppe anlässlich des ersten Umstufungstermins.

III. Wechsel oder Umstufung innerhalb der Oberstufe

1. Gemeinsame Bestimmungen

Termine

§ 20.

Ein Wechsel oder eine Umstufung ist Ende November, Mitte April und auf Ende des Schuljahres möglich.

Voraussetzung

§ 21.

Auf Antrag einer Lehrperson oder auf Gesuch der Eltern wird ein Wechsel angeordnet oder eine Umstufung vorgenommen, wenn angenommen werden muss, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Stammklasse oder Niveaugruppe besser gefördert werden kann.

2. Wechsel innerhalb der Dreiteiligen Sekundarschule

Elterngespräch

§ 22.

Die Klassenlehrperson nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und führt mit den Eltern ein Gespräch. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.

Das Elterngespräch entfällt, wenn die Lehrperson dem Gesuch der Eltern zustimmt.

Antrag

§ 23.

Aufgrund der Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie des Gesprächs mit den Eltern verfasst die Klassenlehrperson einen Antrag zuhanden der Oberstufenschulpflege und teilt diesen den Eltern schriftlich mit.

Überprüfung

§ 24.

Sind Eltern mit dem Antrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.

Entscheid

§ 25.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet über einen Wechsel. Sie kann weitere Abklärungen treffen. Prüfungen sind ausgeschlossen.

Förderlektionen

§ 26.

Auf Antrag der Lehrperson der neuen Abteilung kann die Oberstufenschulpflege der umgeteilten Schülerin oder dem umgeteilten Schüler Förderlektionen bewilligen.

3. Umstufung innerhalb der Gegliederten Sekundarschule

Provisorischer Antrag

§ 27.

Der Umstufungskonvent nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und beschliesst über einen provisorischen Antrag.

Am Umstufungskonvent nehmen grundsätzlich alle Lehrpersonen teil, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten.

Elterngespräch

§ 28.

Die Klassenlehrperson oder die Lehrperson der betroffenen Niveaugruppe führt mit den Eltern ein Gespräch. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.

Das Elterngespräch entfällt, wenn der Umstufungskonvent dem Gesuch der Eltern zustimmt.

Antrag

§ 29.

Der Umstufungskonvent beschliesst über den Antrag an die Oberstufenschulpflege und teilt diesen den Eltern schriftlich mit.

Überprüfung

§ 30.

Sind Eltern mit dem Antrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.

Entscheid

§ 31.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet über eine Umstufung. Sie kann weitere Abklärungen treffen. Prüfungen sind ausgeschlossen.

Förderlektionen

§ 32.

Auf Antrag der Lehrperson der neuen Stammklasse oder Niveaugruppe kann die Oberstufenschulpflege der umgestuften Schülerin oder dem umgestuften Schüler Förderlektionen bewilligen.

IV. Besondere Bestimmungen

Repetition in der Oberstufe

§ 33.

Repetitionen finden in der Oberstufe in der Regel keine statt. Die Oberstufenschulpflege kann auf Gesuch oder mit dem Einverständnis der Eltern ausnahmsweise die Wiederholung eines Schuljahres beschliessen.

Andere Organisationsformen

§ 34.

Für Oberstufenschulen, die eine andere Organisationsform haben, regelt der Erziehungsrat den Übertritt und den Wechsel.

Privatschulen

§ 35.

Privatschulen sind an den letzten Zuteilungsentscheid der Oberstufenschulpflege vor Eintritt der Schülerin oder des Schülers in eine Privatschule gebunden.

Verfahren bei Wohnortswechsel

§ 36.

Bei einem Wohnortswechsel in eine Gemeinde mit der anderen Organisationsform trifft die Schulpflege des bisherigen Schulorts auf Antrag der Lehrpersonen der Oberstufe einen Zuteilungsentscheid. Dieser ist für die Schulpflege des neuen Schulorts bis zum nächsten Termin für Wechsel oder Umstufungen verbindlich.

V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 37.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.[3]


[1] OS 54, 385.

[2] 412. 11.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 20. Oktober 2004 (OS 59, 304). In Kraft seit 1. Dezember 2004.

412.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
04701.12.200431.03.2008Version öffnen
02101.12.2004Version öffnen
02030.04.1998Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen