Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulverordnung)[26]
Erster Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen a) Primarschule
Die Primarschule umfasst sechs Klassen.
Neben diesen Normalklassen führen die Primarschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperlich oder geistig gebrechliche, schwer erziehbare, sittlich gefährdete oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.[17]
Muss zur Bildung einer Unterrichtsabteilung einem Lehrer mehr als eine Klasse zugewiesen werden, sind Abweichungen von der natürlichen Reihenfolge der Klassen möglichst zu vermeiden.
Womöglich sollen die Schüler während drei aufeinander folgenden Jahren vom gleichen Lehrer unterrichtet werden. Insbesondere ist beim Übertritt von der 5. zur 6. Klasse ein Lehrerwechsel zu vermeiden.
An der Primarschule gelten für die Klassenbestände folgende Schülerzahlen als Richtwerte:
a)25 an einklassigen Abteilungen;
b)21 an mehrklassigen Abteilungen;
c)12 an Sonderklassen-Abteilungen A/C und B/C;
d)14 an den übrigen Sonderklassen-Abteilungen. Wird die Abteilungsgrösse überschritten, kann die Gemeindeschulpflege im Rahmen der bewilligten Vollzeiteinheiten ein Entlastungsvikariat einrichten. Wird die Abteilungsgrösse voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten, ist die Klasse zu teilen oder ein Entlastungsvikariat einzurichten. Wird die Abteilungsgrösse an Sonderklassen voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, ist die Klasse zu teilen oder ein Entlastungsvikariat einzurichten.
Mit Ausnahme des Handarbeitsunterrichts für Mädchen, der Handarbeitslehrerinnen übertragen ist, erteilt der Klassenlehrer in seiner Abteilung den gesamten Unterricht.
Ein Abtausch von Stunden an andere Lehrer darf in Turnen, Singen, Zeichnen, Schreiben, Werken, Biblischer Geschichte, Lebenskunde und Realien (höchstens 2 Std.) sowie in Freifächern erfolgen. Die Übertragung des Unterrichtes an Fachlehrer ist im Fach Turnen und in den Freifächern zulässig. In andern Fächern darf ein Abtausch oder eine Übertragung von Stunden nur erfolgen, wenn es die Notwendigkeit einer Entlastung erfordert.
Der Abtausch von Stunden an andere Lehrer darf während höchstens 6 Stunden (Schülerstunden) pro Woche erfolgen, nicht eingerechnet der Abtausch von Freifächern.
Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Klasse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. Für die Unterrichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung bei dem gemäss Stundenplan zuständigen Lehrer. Im Übrigen haben Lehrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Lehrer mit vollem Pensum.[33]
Ausser in Mädchenhandarbeit, in fakultativen Fächern und wenn möglich im Turnen der 4. bis 6. Klasse werden Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet.
Zum Ausgleich der Stunden der Mädchen in Handarbeit ist den Knaben in angemessenem Umfang Unterricht in andern Fächern zu erteilen. In Mehrklassenabteilungen kann der Stundenausgleich zu Gunsten eines vermehrten getrennten Unterrichts der einzelnen Klassen eingeschränkt werden.
§§ 6 und 7.[24]
b) Oberstufe
Sekundarschule, Realschule und Oberschule umfassen je drei Klassen.
Neben diesen Normalklassen führen die Oberstufenschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperlich oder geistig gebrechliche, schwer erziehbare, sittlich gefährdete oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.[17]
Die Dreiteilige und die Gegliederte Sekundarschule umfassen je drei Jahrgangsklassen.
Neben den Regelklassen führen die Oberstufenschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden Sonderklassen für Kinder, welche diese besondere Unterstützung brauchen.
An der Dreiteiligen Sekundarschule gelten folgende Schülerzahlen als Richtwerte:
a)25 in den Abteilungen A und B;
b)21 in mehrklassigen Abteilungen;
c)18 in der Abteilung C.
An der Gegliederten Sekundarschule gelten folgende Schülerzahlen als Richtwerte:
a)25 in Stammklassen mit erweiterten Anforderungen sowie in Niveaugruppen mit erweiterten und mittleren Anforderungen;
b)21 in Stammklassen mit grundlegenden Anforderungen, in kombinierten Stammklassen sowie in kombinierten Niveaugruppen mit mittleren/erweiterten Anforderungen;
c)18 in Niveaugruppen mit grundlegenden Anforderungen sowie in kombinierten Niveaugruppen mit grundlegenden/mittleren Anforderungen.
Wird die Abteilungsgrösse überschritten, kann die Gemeindeschulpflege im Rahmen der bewilligten Vollzeiteinheiten ein Entlastungsvikariat einrichten.
Wird die Abteilungsgrösse voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten, ist die Klasse zu teilen oder ein Entlastungsvikariat einzurichten.
Der Handarbeitsunterricht für Mädchen wird durch Handarbeitslehrerinnen, der Haushaltungsunterricht durch Haushaltungslehrerinnen erteilt. Der Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre wird in der Regel durch einen Pfarrer der zürcherischen Landeskirche, ausnahmsweise durch einen Lehrer oder Katecheten erteilt.
An der Sekundarschule wird in der Regel der Unterricht in den sprachlichhistorischen und mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern durch zwei nach diesen Richtungen ausgebildete Lehrer erteilt, unter gutscheinender Aufteilung der übrigen Fächer auf die beiden Lehrer. Darüber hinaus ist ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern oder die Übertragung des Unterrichts an Fachlehrer nur in Turnen, Singen und Zeichnen sowie in Freifächern zulässig, in andern Fächern nur, wenn es die Organisation des Unterrichts oder die Notwendigkeit der Entlastung von Lehrern erfordert.
An der Realschule erteilt der Klassenlehrer den gesamten Unterricht, ausgenommen in den in Absatz 1 erwähnten Fächern. Ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Realien (höchstens 2 Std.), in den Halbklassenstunden Handarbeit für Knaben und Geometrisch Zeichnen sowie in Freifächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höchstens 8 Stunden (Schülerstunden) pro Woche umfassen. Der Einsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet.
An der Oberschule erteilt der Klassenlehrer den gesamten Unterricht, ausgenommen in den in Absatz 1 erwähnten Fächern. Ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Berufskunde, Lebenskunde, Realien (höchstens 2 Std.) sowie in den Freifächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höchstens 8 Stunden (Schülerstunden) pro Woche umfassen, nicht eingerechnet der Abtausch von Freifächern. Der Einsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet.
Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Klasse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. Für die Unterrichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung bei dem gemäss Stundenplan zuständigen Lehrer. Im Übrigen haben Lehrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Lehrer mit vollem Pensum.[33]
Klassenlehrer der Sekundarschule müssen wöchentlich mindestens 7 Lektionen, Sport nicht mitgezählt, an der eigenen Klasse erteilen.
Der Lehrplan und die Lehrmittel für den konfessionellkooperativen Religionsunterricht sind vor der Einführung den anerkannten Kirchen zur Begutachtung vorzulegen.
c) Gemeinsame Bestimmungen
Das Schuljahr beginnt am Montag der 34. Woche.[32]
Die Schulpflege setzt unter Anzeige an die Bezirksschulpflege die Schulferien fest.[32]
Unter Mitteilung an die Bezirksschulpflege kann die Schulgemeinde oder der betreffende Schulkreis, mit Zustimmung der Stimmberechtigten, den Samstag für schulfrei erklären.[42]
Die Schulferien betragen jährlich 12 Wochen.
Zur Durchführung von Wintersportferien sind die Schulpflegen berechtigt, die jährliche Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.
Schuleinstellungen wegen militärischer Einquartierungen, landwirtschaftlicher Arbeiten (Heu- und Ernteferien), grösserer Umbauten und Renovationen der Schulhäuser oder aus andern wichtigen Gründen sind auf die Gesamtferiendauer anzurechnen, wobei diese auf 13 Wochen ausgedehnt werden darf.
Zur Teilnahme an Ferienkolonien, deren vollständige Durchführung innerhalb der Schulferien unmöglich ist, kann die Schulpflege Schüler bis höchstens eine Woche pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren.
Die Lehrer halten die Schüler an, Lehrmittel und Schulmaterialien sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigung und für den Verlust von Lehrmitteln und Schulmaterialien haften Schüler, Eltern und Besorger.
Die Schulpflegen regeln Mindestbenützungsdauer, Kontrolle, Verkauf und unentgeltliche Überlassung von Lehrmitteln und Schulmaterial. Die im Handarbeitsunterricht angefertigten Gegenstände erhalten die Schüler unentgeltlich.
Wo es die örtlichen Verhältnisse (Schülerzahl, Lage einzelner Gemeindeteile und dergleichen) zur zweckmässigen Organisation des Unterrichtes erfordern, können die Schulgemeinden mit Bewilligung der Erziehungsdirektion die Zuteilung von Schülern zu den Normalklassen der Primarschule und der Oberstufe sowie zu Sonderklassen einer andern Gemeinde beschliessen. Erforderlichenfalls kann eine solche Schülerzuteilung durch den Regierungsrat angeordnet werden.[16]
Für die einer anderen Schulgemeinde zugeteilten Schüler gilt bezüglich der Schulpflicht und deren Dauer das Recht der Schulgemeinde ihres Wohnortes. Im Übrigen unterstehen sie der Schulpflege des Schulortes, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, das Verhalten in der Schule, die Beförderung, die Versetzung in Sonderklassen und die Entlassung aus der Volksschule. Indessen ist vor der Zuteilung zu einer Sonderklasse oder vor der Entlassung aus der Volksschule die Schulpflege des Wohnortes anzuhören.
Die Schulpflege des Schulortes beurteilt unter Benachrichtigung der Pflege des Wohnortes Übertretungen von Kindern gemäss Art. 36 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch[14]. Die Pflege des Wohnortes ist zur Rechtshilfe bei der Prüfung der Verhältnisse verpflichtet.
Sind wegen Vernachlässigung oder Verletzung der elterlichen Pflichten Massnahmen gegen die Eltern eines Schülers notwendig, so hat die Schulpflege des Wohnortes auf Anzeige der Pflege des Schulortes die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Die einer andern Schulgemeinde zugeteilten Schüler sollen in Unterricht und Schülerfürsorge den Schülern des Schulortes gleichgestellt und zur Mitbenützung besonderer Einrichtungen (schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst, Ferienkolonien, Tagesheime, Schul- oder Freizeitbibliotheken, Freizeitwerkstätten und dergleichen) gegen angemessene Entschädigung durch die Schulgemeinde des Wohnortes berechtigt sein.
Die Schulpflege des Wohnortes ist in angemessenem Umfang zu Besuchen in den durch eine andere Gemeinde geführten gemeinsamen Klassen berechtigt. Durch den Zuteilungsvertrag sollen hierüber nähere Bestimmungen aufgestellt werden.
Werden jedoch für die Aufsicht und Verwaltung gemeinsamer Abteilungen besondere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen oder soll den zuteilenden Gemeinden ein Mitspracherecht bei Beschlüssen der Pflege oder bei der Wahl der Pflege und der Lehrer eingeräumt werden, so unterstehen solche Vereinbarungen den Vorschriften des Gemeindegesetzes über den Zweckverband[3].
Soweit sich bei Bestehen eines Zweckverbandes aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die vorstehenden Vorschriften über die Befugnisse der Behörden und die Rechtsstellung der Schüler entsprechende Anwendung.
Der Erziehungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen über:
a)den Stundenplan;
b)die Organisation des Unterrichts in Mehrklassenabteilungen der Primarschule und der Oberstufe sowie über den Zusammenzug von Schulen und Klassen der Oberstufe;
c)die Organisation von Wahlfächern, Freifächern und Kursen;
d)die Lehrberechtigung zur Erteilung von Wahlfächern, Freifächern und Kursen;
e)die Bildung von Sonderklassen, deren Organisation und Unterricht;
f)die Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerinnen.
Zweiter Abschnitt: Schulhausanlagen[10] a) Erstellung und Einrichtung
§§ 24–33.[21]
b) Benützung und Unterhalt
Die Schulpflege ist für den zweckdienlichen laufenden Unterhalt und die Reinigung der Schullokalitäten sowie der Aussenanlagen verantwortlich. ...[31]
In den Pausen und ausserhalb des Unterrichtes ist für genügende natürliche Lüftung der Unterrichtsräume zu sorgen.
In den Pausen haben die Schüler das Zimmer zu verlassen und sich bei nicht allzu ungünstiger Witterung im Freien aufzuhalten.
Das Rauchen ist während des Schulbetriebes in den Unterrichtszimmern, Turnhallen und Korridoren untersagt und soll in der übrigen Zeit und in den übrigen Räumen tunlichst vermieden werden.
Die Benützung von Schulhäusern, Turnhallen und Aussenanlagen zu schulfremden Zwecken kann bewilligt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Schulbetrieb und die Vorbereitungsarbeiten des Lehrers nicht beeinträchtigt werden, die Anlagen nicht Schaden leiden und für die rechtzeitige Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten gesorgt wird.
Wirtschaftsbetrieb ist nur ausserhalb der Unterrichtszeit zulässig.
Über solche Bewilligungen entscheidet die Schulpflege nach Anhören der Lehrerschaft, bei Schulanlagen im Eigentum der politischen Gemeinde, vorbehältlich abweichender vertraglicher Bestimmungen der Gemeinden, der Gemeinderat nach Anhören der Schulpflege.
Dritter Abschnitt: Schulpflicht und Schulgesundheitspflege a) Schulpflicht
Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden der politischen Gemeinde geben der Schulpflege jährlich rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres die neu in die Schulpflicht eintretenden Kinder unter Angabe der Personalien der Kinder und unter Angabe des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, gegebenenfalls einer mit der Überwachung der Erziehung des Kindes beauftragten vormundschaftlichen Hilfsperson, bekannt.
Sie geben ferner der Schulpflege von jedem Zuzug und Wegzug schulpflichtiger Kinder unter Angabe des Herkunftsortes oder neuen Wohnortes unverzüglich Kenntnis.
Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt hat den Eintritt eines schulpflichtigen Kindes in eine andere öffentliche Schule als diejenige des Aufenthaltsortes des Kindes, in eine Privatschule, in ein Heim oder in eine Anstalt sowie die Erteilung von Privatunterricht unverzüglich der Schulpflege des Aufenthaltsortes zu melden. Ebenso hat er dieser den Austritt aus einer solchen Schule sofort zu melden.
Die gleiche Meldepflicht besteht für die Leitung der betreffenden Schule.
Gesuche um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule oder um Rückstellung[6] sind der Schulpflege bis zu einem von ihr bekannt gemachten Termin einzureichen.
Die Schulpflege entscheidet auf Gesuch der Eltern und nach Anhören der Kindergärtnerin über vorzeitige Aufnahmen. Sie ziehen einen Schulpsychologen oder Schularzt bei.
Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
Für die Dauer der Schulpflicht der Kinder ist der Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes bei Eltern, Pflegeeltern, in Heimen oder Anstalten massgebend. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen über die Durchführung der Schulpflicht.
Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sowie Dritte, denen ein Kind dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut ist (Pflegefamilien, Verwandte, Leiter von Heimen und Anstalten), sind für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.
Übertretungen werden nach den Vorschriften über das Absenzenwesen[20] geahndet.
b) Schulgesundheitspflege[18]
Die Gemeinden bezeichnen einen oder mehrere Schulärzte. Die Gemeinde regelt mit Vertrag Aufgaben, Zuständigkeiten sowie Entschädigung des Schularztes. Die Bildungsdirektion erlässt nach Anhören der betroffenen Kreise verbindliche Richtlinien.
Die Gemeinden lassen alle Schüler vor Beginn des ersten Schuljahres und in der Oberstufe schulärztlich untersuchen. Sie können eine zusätzliche Untersuchung in der Mittelstufe vorsehen.
Die Untersuchungen umfassen Grösse, Gewicht, Seh- und Hörvermögen sowie die Kontrolle des Impfzustandes. Sie sind für die Schüler kostenlos.
An der Oberstufe können die Gemeinden den Schülern zusätzlich ein freiwilliges Gespräch mit dem Schularzt anbieten.
Die Eltern werden über Umfang und Zeitpunkt sowie die Ergebnisse der Untersuchungen informiert.
Untersuchungen, die über den Umfang gemäss § 43 a Abs. 2 hinausgehen, sind nur mit Zustimmung der Eltern zulässig.
Die Eltern können die Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Gemeinde leistet an die Kosten der Untersuchung einen Pauschalbetrag in der Höhe der Schularztenschädigung.
Der Regierungsrat kann überdies von Zeit zu Zeit amtsärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand sämtlicher Kinder im schulpflichtigen Alter sowie über die gesundheitlichen Verhältnisse der öffentlichen wie der privaten Unterrichtsanstalten anordnen.
Wo besondere Verhältnisse es wünschbar und im Interesse der Schulgesundheitspflege notwendig erscheinen lassen, können derartige regelmässig wiederkehrende Untersuchungen auch durch die Gemeindeschulpflegen angeordnet werden.
Die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung[11]. Zuständig für solche Massregeln sind die örtlichen Gesundheitsbehörden. Es ist indessen Pflicht der Lehrer und Schulbehörden, die Gesundheitsbehörden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und sie zum Einschreiten zu veranlassen, insbesondere wenn wirkliche Fälle oder Anzeichen von Kinderepidemien oder von ansteckenden Krankheiten in Familien mit schulpflichtigen Kindern, in der Familie des Lehrers oder seines Kostgebers oder von Personen, die die Lehrerwohnung oder Abwartswohnung im Schulhaus benützen, zu ihrer Kenntnis gelangen.
Die Lehrer sind verpflichtet, auf körperliche Reinlichkeit und den Gesundheitszustand der ihnen anvertrauten Kinder zu achten und bei wahrgenommenen Schäden den Eltern beziehungsweise den Besorgern Mitteilung zu machen. Bleiben solche Mitteilungen ohne Erfolg, so ist Anzeige an die Schulpflege zu machen, die nun ihrerseits auf Anordnung geeigneter Massnahmen zu dringen hat.
Ebenso hat die Schulpflege geeignete Abhilfe zu treffen, wenn es sich ergibt, dass ein Schüler einen seiner Entwicklung schädlichen Mangel an Nahrung leidet oder wegen ungenügender Kleidung an seiner Gesundheit Schaden zu nehmen droht.
Soweit möglich und soweit die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse dies wünschbar erscheinen lassen, haben die Schulpflegen für die körperliche Ausbildung der Schüler auch ausserhalb der Schule geeignete Vorsorge zu treffen, zum Beispiel durch Einrichtung von Spielen im Freien, durch Spaziergänge, Schwimmunterricht und dergleichen.
Hausaufgaben dürfen in den ersten drei Schuljahren nur in bescheidenem Umfang, in den folgenden Klassen in jedem Fall nur unter Vermeidung einer Überlastung erteilt werden.
Vom Vormittag auf den Nachmittag und vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.
Die Schulpflegen haben insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen in derselben Klasse mehrere Lehrer unterrichten, darauf zu achten, dass keine Überlastung der Schüler mit Hausaufgaben eintritt.
Aus Gesundheitsrücksichten können Schulkinder von einzelnen Schulfächern auf ärztliches Zeugnis hin dispensiert werden; solche Kinder dürfen indessen keinen Privatunterricht geniessen, der mit dem Schulunterricht nicht in näherer Verbindung steht.[8]
Die Schulpflege beschliesst auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag der Kindergärtnerin, des Schulpsychologen oder des Schularztes für Kinder mit voraussehbaren Schulschwierigkeiten über eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung. Diese hat sich auf einen Bericht des Schulpsychologen und ein Zeugnis des Schularztes abzustützen. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr beschliessen.
Bei Schulschwierigkeiten im Laufe des ersten Halbjahres der 1. Klasse ist eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung oder eine Rückstellung nach dem gleichen Verfahren möglich.
Wird ein einer Sonderschulung bedürftiges Kind aus der Volksschule entlassen, so hat der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt für eine der Bildungsfähigkeit entsprechende Erziehung und Schulung in einer Sonderschule, Anstalt oder durch Privatunterricht zu sorgen.[9]
Die Schulpflege vergewissert sich über die Zweckmässigkeit der von Eltern oder Vormund getroffenen Massnahmen. Sie steht ihnen nötigenfalls in Verbindung mit den Jugendfürsorgebehörden beratend und vermittelnd bei. Soweit es nach den Verhältnissen angezeigt erscheint, beauftragt sie die Jugendfürsorgebehörden mit der Überwachung.
Erfordern die Verhältnisse vormundschaftliche Massnahmen, insbesondere wenn Eltern trotz Mahnung ihrer Erziehungs- und Ausbildungspflicht nicht in angemessener Weise nachkommen, so benachrichtigt die Schulpflege unverzüglich die Vormundschaftsbehörde, die die weiteren Anordnungen trifft.
In dringenden Fällen trifft die Schulpflege die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde. Sie ist zum sofortigen Ausschluss eines Schülers vom Unterricht berechtigt.
Vierter Abschnitt: Die Absenzen
Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen haben für den regelmässigen Schulbesuch der Kinder zu sorgen. Diese Verpflichtung gilt auch für den fakultativen Unterricht sowie für den Besuch des fakultativen 10. Schuljahres.
Die Schulbehörden und die Lehrkräfte haben ihrerseits darüber zu wachen, dass die Schule regelmässig und pünktlich besucht wird.
Ist ein Schüler durch eine nicht voraussehbare Absenz am Besuch des Unterrichts verhindert, benachrichtigen die für den regelmässigen Schulbesuch Verantwortlichen unverzüglich die Lehrkraft. Unterbleibt eine Nachricht, klärt die Lehrkraft sobald als möglich den Grund der Abwesenheit ab.
Eine nicht voraussehbare Absenz ist spätestens bei der Wiederaufnahme des Unterrichts beim Lehrer mündlich oder schriftlich zu begründen. Erscheint eine mündliche Begründung als ungenügend, kann die Lehrkraft eine schriftliche Begründung verlangen. Wird das Fernbleiben vom Unterricht mit Krankheit oder Unfall begründet, kann die Schulpflege im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis verlangen oder die Überprüfung durch den Schularzt anordnen.
Erscheint eine solche Absenz als nicht gerechtfertigt, gilt sie als nicht bewilligt.
Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzengrundes um Dispensation nachzusuchen.
Eine Dispensation kann aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Als wichtige Gründe können insbesondere gelten:
a)ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld des Schülers oder Erkrankung eines für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, wenn die Mithilfe des Schülers im Haushalt unentbehrlich ist;
b)wichtige Familienereignisse;
c)dringend notwendige Mithilfe im Betrieb des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, insbesondere bei Erntearbeiten;
d)Vorbereitung auf und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen;
e)Unterrichtsbesuch in einem fremdsprachigen Gebiet;
f)Schnupperlehren.
Bei der Beurteilung von Dispensationsgesuchen sind neben den persönlichen und familiären Verhältnissen des Schülers auch die Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Erwägung zu ziehen.
Dispensierte Schüler können zu angemessener Nacharbeit verpflichtet werden.
Die Dispensationen können einzelne Wochen oder Tage, bestimmte Lektionen oder Fächer umfassen.
Die Schulpflege kann auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag des Lehrers Schüler aus besonderen Gründen vom Besuch einzelner Fächer befreien.[46]
Dispensationen für bestimmte Lektionen oder Fächer können widerrufen werden, wenn der Schüler seiner Verpflichtung zur Nacharbeit nicht nachkommt, in den Leistungen nachlässt oder wenn sich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Schulbetriebes ergeben.
Schüler aller Bekenntnisse sind aus religiösen Gründen auf Verlangen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt an hohen Feiertagen oder für besondere Anlässe zu dispensieren. Der Erziehungsrat erlässt hierzu Richtlinien.
Bei einem Verstoss gegen die Absenzenbestimmungen durch die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen kann die Schulpflege je nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens einen Verweis oder eine Busse gemäss den Bestimmungen der Zürcherischen Strafprozessordnung aussprechen.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Absenzenbestimmungen und sofern sie eine höhere Busse für angemessen hält, kann die Schulpflege den Fall an das Statthalteramt überweisen.
Die Lehrkräfte entscheiden über Dispensationsgesuche bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen. Der Entscheid erfolgt mündlich oder schriftlich. Gegen ablehnende Entscheide ist der Rekurs an die Schulpflege möglich.
Über Dispensationsgesuche für mehr als zwei Tage und in Fällen von Ferienverlängerungen entscheidet die Schulpflege.
Die Schulpflege teilt der Lehrperson rechtskräftige Verweise und Bussenverfügungen mit.
Beim Wechsel des Schulortes oder des Schulkreises teilt die Schulpflege der Behörde des neuen Schulortes mit der Überweisung des Zeugnisses die nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Übertretungen sowie die noch nicht erledigten Verfahren mit.
Die Lehrperson führt ein Absenzenverzeichnis. Die Absenzen sind fortlaufend als bewilligt oder nicht bewilligt im Verzeichnis einzutragen. Dispensationen von bestimmten Lektionen und von einzelnen Fächern sind mit Worten zu vermerken. Die Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen.
Fachlehrkräfte haben die Absenzen dem Klassenlehrer zu melden.
Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» beteiligten Schulen können von den Bestimmungen des vierten Abschnittes für die Dauer des Projekts abweichen.
§§ 70–76.[34]
§§ 77–79.
Fünfter Abschnitt: Pflichten des Lehrers und des Schülers[26]
Der Lehrer hat seine ganze Arbeitskraft gewissenhaft im Dienste der Schule einzusetzen. Er ist in seinen Handlungen den Schülern ein Vorbild und bestrebt, den Erziehungszielen der Volksschule nachzuleben.
Der Lehrer ist von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsschluss gemäss Stundenplan, bei besonderen schulischen Anlässen auch ausserhalb der Unterrichtszeiten, für Unterricht, Erziehung und Betreuung verantwortlich.
Der Lehrer ist verpflichtet
– seinen Unterricht gewissenhaft vorzubereiten;
– den Unterricht zielgerichtet, abwechslungsreich und stufengerecht zu gestalten;
– das unterschiedliche Lernvermögen der Schüler im Unterricht zu berücksichtigen;
– sich an den Lehrplan zu halten und die obligatorischen Lehrmittel zu benützen;
– die Arbeiten der Schüler sorgfältig und aufbauend zu korrigieren;
– die Unterrichtszeiten und den Stundenplan einzuhalten, soweit die Art des Unterrichts keine Ausnahme erfordert;
– die administrativen Arbeiten zu erfüllen;
– sich fortzubilden;
– sich für Aufgaben im Schulwesen nach seinen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen;
– mit Kolleginnen und Kollegen in geregelter Form zusammenzuarbeiten und an der Gestaltung, Entwicklung und Organisation der Schule mitzuwirken.
Die Haltung des Lehrers gegenüber dem Schüler soll durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt sein. Die Schüler sind besonders zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft, zu gründlichem Lernen, Ordnung und Pünktlichkeit anzuhalten.
Bei Schwierigkeiten in der Klasse oder mit einzelnen Schülern versucht der Lehrer, den Konflikt im Gespräch zu lösen. Er berücksichtigt dabei gleichermassen das Wohl des betroffenen Schülers und die Interessen der Klasse. Er kann Mitglieder der Schulbehörden sowie Fachleute der Gemeinde oder des Kantons beiziehen.
Lehrer und Eltern sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind die Lehrer gehalten, bei Übernahme einer Klasse sowie wenn Betragen, Fleiss und Leistung des Schülers zu wünschen übrig lassen, frühzeitig mit den Eltern Verbindung aufzunehmen.
Die Schüler haben die Anordnungen des Lehrers zu befolgen und sich ihm gegenüber anständig zu verhalten. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre Mitschüler und andere Personen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die Sachwerte beschädigt werden.
Der Alkohol- und Drogenkonsum sowie das Rauchen sind den Schülern untersagt.
Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer als Massnahmen zur Verfügung:
– Zurechtweisung;
– kurzes Wegweisen vor die Türe;
– Versetzen des Schülers an einen zweckmässigeren Platz;
– Anordnung einer sinnvollen Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum Versagen des Schülers stehen soll;
– Aufbieten des Schülers in der unterrichtsfreien Zeit unter Mitteilung an die Eltern und bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Lehrers;
– Mitteilung an die Schulpflege.
Der Schulpflege stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
– Aussprache zwischen einer Vertretung der Schulpflege, den Eltern, dem Lehrer und gegebenenfalls dem Schüler und weiteren Beteiligten;
– schriftlicher Verweis;
– Versetzung des Schülers in eine andere Klasse;
– Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht;
– Androhung der Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht gemäss § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz ;
– Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht gemäss § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz, gegebenenfalls unter Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde zur Prüfung der Frage, ob sich Massnahmen gemäss Art. 307ff. ZGB aufdrängen.
Alle Massnahmen sind dem Alter und der Reife des Schülers anzupassen und sollen erzieherisch sinnvoll sein. Es soll dabei alles unterlassen werden, was das körperliche Wohl oder die persönliche Würde des Schülers verletzt.
Körperliche Züchtigungen sind grundsätzlich untersagt. Sie sind aber bei Vorliegen besonderer Umstände entschuldbar, insbesondere wenn der Lehrer vom Schüler provoziert wurde. Die Schulbehörden sind für die Beurteilung zuständig.
Gibt die Tätigkeit des Lehrers zu Bemerkungen und Mahnungen Anlass, so sind der Gemeinde- und Bezirksschulpflegepräsident, die zugeteilten Behördemitglieder, Beauftragte der Erziehungsdirektion und des Erziehungsrates sowie Berater zuständig.
Solche Bemerkungen und Mahnungen dürfen dem Lehrer nicht in Gegenwart der Schüler oder Dritter erteilt werden.
Die Schulpflege erlässt nach Anhörung der Lehrerschaft und des Hauswarts für ihre Schulhäuser Hausordnungen. Diese werden den Schülern und Eltern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
Bei Verstössen gegen die Hausordnung sind die Lehrer und der Hauswart zum Einschreiten verpflichtet. Massnahmen gegen den Schüler dürfen nur von Lehrern, die den betreffenden Schüler unterrichten, und von der Schulpflege ergriffen werden.
Sechster Abschnitt: Beaufsichtigung und Beurteilung der Volksschulen
I. Aufsicht der Gemeindeschulpflege
Die Gemeindeschulpflege führt und beaufsichtigt die Volksschule.[39]
Ihre Amtsdauer beginnt am Schuljahresanfang des Wahljahres.[30]
Die Mitglieder der Gemeindeschulpflege besuchen die Lehrer der Gemeinde nach einer von ihnen selbst festgelegten Zuteilung. Dabei dürfen den einzelnen Mitgliedern nicht ausschliesslich Lehrkräfte für Handarbeit und Haushaltkunde, Sonderklassenlehrer oder Fachlehrer zugeteilt werden.
Die Mitglieder besuchen die ihnen zugeteilten Abteilungen oder Lehrer jährlich mindestens zweimal und nach Möglichkeit am Examen oder an den Besuchstagen.
Die Besuche sollen zu verschiedenen Zeiten des Schuljahres stattfinden.
Die Mitglieder bestätigen ihren Schulbesuch durch Eintrag im Visitationsbuch.
Die Schulpflege wählt die nach der Zahl der Lektionen erforderlichen voll oder teilweise beschäftigten Lehrkräfte für Handarbeit und Haushaltkunde. Die Erziehungsdirektion bestimmt den Umfang möglicher Teilpensenwahlen. Die Wahl erfolgt auf die Amtsdauer der Primarlehrer.
Neuwahlen unterliegen der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Die Bestätigungswahlen sind bis Ende April des letzten Jahres der Amtsdauer vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
Soweit der Unterricht nicht von gewählten Lehrern erteilt werden kann, setzt die Erziehungsdirektion Verweser ein.
II. Aufsicht der Bezirksschulpflege
Die Bezirksschulpflege beaufsichtigt die Schulen, die Kindergärten und die Gemeindeschulpflegen.
Zu Beginn des Schuljahres werden anlässlich einer Zusammenkunft der zuständigen Visitatoren, der Schulpflege und der betroffenen Lehrkräfte gemeinsam thematische Beobachtungsschwerpunkte für die folgende Aufsichtsperiode vereinbart.
Im Laufe der Aufsichtsperiode verschaffen sich die Mitglieder der Bezirksschulpflege einen umfassenden Überblick durch Besuche der Schulen, Besuche im Unterricht und der Teilnahme an Elternanlässen sowie durch Gespräche über die an den Schulen geleistete Erziehungs- und Bildungsarbeit, Teilnahme an Sitzungen und Konventen nach Rücksprache. Dabei achten sie im besonderen auf die Schulorganisation, das Verhalten der Lehrer und Schüler, die Lernatmosphäre und den Erfolg des Unterrichts. Im Rahmen dieser Kontakte nehmen sie Anliegen der Lehrkräfte entgegen und bringen diese bei den zuständigen Instanzen vor.
Der Unterricht der Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen, deren Pensum mindestens einem Drittel der Vollbeschäftigung entspricht, wird innerhalb einer Amtsperiode mindestens einmal besucht. Alle Lehrkräfte können der Bezirksschulpflege darüber hinaus Antrag stellen auf zusätzliche Visitation ihres Unterrichts, welchem in begründeten Fällen nachzukommen ist.
Anhand des Visitationsbuches kontrollieren die Visitatoren die Erfüllung der Besuchspflicht durch die Gemeindeschulpflege.
Die Visitatoren besuchen nach Möglichkeit die Examen oder die Besuchstage der ihnen zugeteilten Schulen.[44]
In den Gemeinden, in denen Examen stattfinden, können diese für Handarbeit und Haushaltkunde zwischen den Frühlings- und Sommerferien stattfinden.[37]
Am Ende des Schuljahres oder zu Beginn des folgenden Schuljahres findet eine Aussprache der zuständigen Visitatoren mit der Schulpflege und einer Lehrervertretung statt. Allenfalls werden Massnahmen zur Qualitätssicherung vereinbart.
Der Visitator erstellt einen Bericht über den Stand der ihm zugeteilten Schulen, insbesondere über die zu Beginn des Schuljahres vereinbarten Beobachtungsschwerpunkte.
Die Bezirksschulpflege behandelt die Berichte der Visitatoren und leitet diese an die Gemeindeschulpflegen und Lehrer weiter.
Die Bezirksschulpflege kann gegen säumige Mitglieder der Schulpflege oder ihrer eigenen Behörde Ordnungsstrafen ausfällen.
Zur genauen Abklärung von Vorbehalten und Beanstandungen bei einzelnen Lehrern sowie zur Kontrolle und Hilfe bei der weiteren Tätigkeit ordnet die Bezirksschulpflege für Lehrer eine Spezialaufsicht an. Die Anordnung einer Spezialaufsicht wird der Erziehungsdirektion mitgeteilt.
Der Erziehungsdirektion und dem Erziehungsrat bleiben weitere Massnahmen vorbehalten.
Die Gemeindeschulpflege reicht der Bezirksschulpflege jährlich bis spätestens Ende August einen Tätigkeitsbericht ein. Die Bezirksschulpflege nimmt die Verabschiedung dieser Berichte bis 15. September vor und erstattet der Erziehungsdirektion bis Ende Oktober Bericht über die Tätigkeit der Bezirksschulpflege, den Stand der Schulen und des Unterrichts sowie über allfällig getroffene Anordnungen zur Förderung des Unterrichts.
Die Erziehungsdirektion bestimmt die von den Lehrern und Schulpflegen jährlich zu erhebenden statistischen Angaben.
Der Bildungsrat kann im Rahmen des wif!-
Projekts Neue Schulaufsicht an der Volksschule für die Erprobungsschulen von den §§ 94, 95, 101 und 102 abweichende Regelungen treffen.
III. Beurteilung und Berichterstattung
§§ 107–112.[36]
§§ 113–115.
Siebenter Abschnitt: Besondere Bestimmungen betreffend den Handarbeits- und Haushaltungsunterricht für Mädchen
1. Allgemeines
§§ 116–123.[38]
2. Gemeindeaufsicht
§§ 124–129.[38]
3. Bezirksaufsicht
§§ 130–135.[36]
4. Kantonale Aufsicht
§§ 136–138.[38]
Achter Abschnitt: Besondere Bestimmungen betreffend die Vorschulstufe (Kindergärten)[26]
1. Gemeindeaufsicht[26]
Die Schulpflege beaufsichtigt die Kindergärten. Sie kann für diese Aufgabe eine Kindergartenkommission auf eine vierjährige Amtszeit wählen. Mindestens der Präsident der Kommission hat der Schulpflege anzugehören.
Bei der Behandlung von Geschäften, die den Kindergarten betreffen, nimmt eine Vertreterin der Kindergärtnerinnen an der Schulpflegesitzung teil.
Die Kindergärtnerinnen nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann die Teilnahme auf eine Abordnung beschränken.
Die Schulpflege oder die Kommission besucht die Kindergärten nach einer festgelegten Ordnung.
Bei der Organisation mit einer Kindergartenkommission obliegt dieser die Begutachtung und Antragstellung zuhanden der Schulpflege in allen Angelegenheiten der Kindergärten.
2. Bezirksaufsicht[26]
Die Bezirksschulpflege übt die Aufsicht über die Kindergärten aus. Sie überträgt diese Aufgabe den für die Schulen zuständigen Mitgliedern oder wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die notwendige Anzahl von Bezirksinspektoren. Die Inspektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksschulpflege teil.
Die Visitatoren und Inspektoren besuchen nach einer von ihnen bestimmten Ordnung die Kindergärten. Dabei ist innerhalb einer Amtsperiode jeder Kindergarten mindestens einmal zu besuchen.
Am Ende des Schuljahres erstatten die Visitatoren und Inspektoren Bericht über den Stand der Kindergärten, insbesondere über die zu Beginn des Schuljahres vereinbarten Beobachtungsschwerpunkte.
§§ 143–149ter.
Neunter Abschnitt: Privatschulen und Privatunterricht[50]
Die Errichtung und Führung von Privatschulen, in denen schulpflichtige Kinder unterrichtet werden, erfordert eine Bewilligung des Erziehungsrates.
Eine Privatschule liegt vor, wenn gleichzeitig sechs oder mehr Kinder unterrichtet oder Kinder in mehreren Gruppen von je höchstens fünf Kindern regelmässig zur selben Zeit und am selben Ort unterrichtet werden.
Die Bewilligung des Erziehungsrates wird erteilt, wenn eine genaue Prüfung des Planes, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Lehrpersonals ergeben hat, dass die Schüler einen der Volksschule entsprechenden Unterricht erhalten.
Alle von Korporationen, Vereinen und Privaten errichteten Schulanstalten, welche auf der Stufe der Volksschule stehen, sowie die Kindergärten sind der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen unterstellt und bezüglich Beaufsichtigung und Berichterstattung in gleicher Weise zu behandeln wie die Volksschulen.
Die Gemeindeschulpflegen haben sich davon zu überzeugen, dass diese Schulen die Bewilligung des Erziehungsrates erlangt haben.
Die Aufsicht der Schulbehörden erstreckt sich auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften betreffend Ein- und Austritt der Schüler, Handhabung der allgemeinen Absenzenordnung und die sanitarischen Verhältnisse. Im Weiteren haben die Schulbehörden darauf zu achten, ob der vom Erziehungsrat genehmigte Lehrplan der Anstalt eingehalten werde, ob die vom Erziehungsrat bewilligten Lehrmittel im Gebrauch stehen, ob der den Schülern erteilte Unterricht in seiner Gesamtleistung demjenigen der allgemeinen Volksschule entspreche.
Die Vorstände der Privatschulen sind verpflichtet:
a)von der Aufnahme und der Entlassung jedes volksschulpflichtigen Schülers, unter Angabe des Alters und der Klasse, der Schulpflege seines Wohnortes sofort Mitteilung zu machen;
b)den Mitgliedern der Gemeinde- und Bezirksschulpflege jederzeit Einsicht in den Gang des Unterrichtes und die Handhabung der Absenzen- und der Schulordnung zu gestatten;
c)[32] dem Präsidenten der Gemeinde- und Bezirksschulpflege Zeit und Ort eines allfälligen Examens mitzuteilen;
d)nach den Vorschriften von § 111 dieser Verordnung jährlich über den Stand der Schule Bericht zu erstatten.
Als Privatunterricht gilt Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Kindern.
Die Eltern informieren die Gemeindeschulpflege des Ortes, wo der Privatunterricht abgehalten wird, rechtzeitig über die Umstände des Privatunterrichts wie Ort, unterrichtende Person, Lehrmittel und Stundenplan.
Bei Einzelunterricht wird in der Regel ein Drittel der Wochenlektionen gemäss Lehrplan erteilt, bei zwei bis drei Schülern die Hälfte und bei vier bis fünf Schülern zwei Drittel.
Je nach Fähigkeiten und Begabungen der einzelnen Schüler kann von der Richtgrösse gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
Die Gemeindeschulpflege des Ortes, wo der Privatunterricht abgehalten wird, beaufsichtigt den Privatunterricht im gleichen Umfang wie die Volksschule. Auf Ende des Schuljahres verfasst die Gemeindeschulpflege zuhanden der Eltern einen kurzen Bericht über die Qualität des Unterrichts.
Ist die Promotion eines Schülers ungewiss oder gibt es Anzeichen, dass kein der Volksschule entsprechender Unterricht erteilt wird, kann die Gemeindeschulpflege eine Prüfung anordnen.
Stellt die Gemeindeschulpflege beim Privatunterricht schwerwiegende Missstände fest, meldet sie dies der Erziehungsdirektion und der Bezirksschulpflege.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen[26]
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1900 in Kraft.
Durch diese Verordnung werden aufgehoben alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Verordnungen, Reglemente und erziehungsrätlicher Kreisschreiben und Beschlüsse, insbesondere: . . .[15]
[1] OS 26, 32 und GS III, 71.
[2] 131. 1.
[3] 131. 1
[4] 410. 1.
[5] 412. 11.
[6] 412. 11 § 10 Abs. 2 und 3 und § 51 dieser V.
[7] 412. 11
[8] 412. 11 § 60 Abs. 2.
[9] 412. 13.
[10] 412. 32, 412. 321 und 132. 1.
[11] 818. 11.
[13] Heute Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion.
[14] Siehe heute §§ 41ff.
[15] Text siehe ZG 4, 121.
[16] Vgl. 412. 11
[17] Vgl. 412. 13.
[18] Vgl. 810. 1; 818. 22 sowie die Wegleitung zur Durchführung des schulärztlichen Dienstes für Schulbehörden.
[19] Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 7. April 1900.
[20] §§ 55ff.
[21] Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
[22] Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412. 311 § 38.
[23] Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412. 311 § 39.
[24] Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412. 311 §§ 32ff.
[25] Eingefügt durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
[26] Fassung gemäss ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
[27] Fassung gemäss ERB vom 25. März 1986 (OS 49, 610). In Kraft ab Schuljahr 1987/88.
[28] Aufgehoben durch ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
[29] Fassung gemäss ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
[30] Eingefügt durch ERB vom 3. Mai 1988 (OS 50, 471).
[31] Aufgehoben mit ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
[32] Fassung gemäss ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
[33] Eingefügt durch ERB vom 7. Mai 1991 (OS 51, 796). In Kraft seit 1. Oktober 1991.
[34] Aufgehoben durch ERB vom 18. Mai 1993 (OS 52, 470). In Kraft seit 15. April 1992.
[35] Fassung gemäss ERB vom 15. Oktober 1991 (OS 52, 92). In Kraft seit 1. Juni 1992.
[36] Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1993.
[37] Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1993.
[38] Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1994.
[39] Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1994.
[40] Fassung gemäss ERB vom 11. Januar 1994 (OS 52, 807). In Kraft seit 16. August 1994.
[41] Eingefügt durch ERB vom 22. November 1994 (OS 53, 33). In Kraft seit 16. Februar 1995.
[42] Eingefügt durch ERB vom 3. Oktober 1995 (OS 53, 256). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1996/97.
[43] Aufgehoben durch ERB vom 19. November 1996 (OS 53, 519). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1997/98.
[44] Fassung gemäss ERB vom 19. November 1996 (OS 53, 519). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1997/98.
[45] Eingefügt durch ERB vom 13. Januar 1998 (OS 54, 489). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[46] Eingefügt durch RRB vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 566). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[47] Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 566). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[48] Eingefügt durch RRB vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 566). In Kraft seit 1. April 1998.
[49] Eingefügt durch RRB vom 8. September 1998 (OS 54, 702). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1998/99.
[50] Fassung gemäss RRB vom 8. September 1998 (OS 54, 702). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1998/99.
[51] Eingefügt durch RRB vom 18. August 1999 (OS 55, 412). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1999/2000.
[52] Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 398). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
[53] Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 398). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
[54] Fassung gemäss RRB vom 17. September 2003 (OS 59, 99). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 478).
[55] Aufgehoben durch RRB vom 17. September 2003 (OS 59, 99). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 478).