Spitalschulverordnung (SpiV)

(vom 6. Oktober 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 14 a und 62 a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[4] (VSG), §§ 26 a und 31 a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[10] und §§ 18 a und 36 a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008[11]

A. Angebot

Gegenstand und Vollzug

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt das Angebot, die Organisation und die Finanzierung von schulischen Angeboten in Spitälern, in Kliniken und bei bestimmten Heimpflegeangeboten.

2

Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschulamt (Amt) wahrgenommen.

Voraussetzungen

a. im Allgemeinen

§ 2.

1

Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die keine Bildungseinrichtung besuchen.

2

Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss § 9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017[12] vorübergehend Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an, gilt dieses Unterrichtsangebot als Spitalschulung.

3

Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital, in der Klinik oder im Heimpflegeangebot aufhalten.

4

Ausnahmsweise kann der Unterricht vor und nach dem Aufenthalt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volksschule auch in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen, sofern dies medizinisch notwendig ist.

b. Kostengutsprache für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohnsitz oder Lehrort

§ 3.

1

Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohnsitz oder Lehrort holt die Spitalschule eine Kostengutsprache des Wohnsitz- oder Lehrortskantons ein.

2

Nimmt sie Kinder oder Jugendliche ohne Kostengutsprache auf, gehen die Kosten zu ihren Lasten.

Aufnahme

§ 4.

1

Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spitalschulen gemäss § 2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ein Gericht oder eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot angeordnet hat.

2

Die Spitalschule teilt der Schulverwaltung der angestammten Schule die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule in der Regel umgehend mit.

3

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dauert.

4

Der Unterricht in Spitalschulen gemäss § 2 Abs. 2 beginnt in der Regel mit dem Eintritt. Diese melden dem Amt die Beschulung von Kindern und Jugendlichen.

Schulbetrieb

§ 5.

1

Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.

2

Die mit dem Unterricht beauftragten Lehrpersonen nehmen auf die betrieblichen Verhältnisse des Spitals, der Klinik oder des Heimpflegeangebots und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen Rücksicht.

3

Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektionen und Schulferien.

4

Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promotionen an der angestammten Schule abgestimmt.

Sonderpädagogische Massnahmen

§ 6.

Therapien gemäss § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)[6] werden soweit möglich weitergeführt.

B. Bewilligung und Organisation

Bewilligung

§ 7.

1

Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Amtes.

2

Diese wird erteilt, wenn

a.die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,

b.das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt,

c.geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.

3

Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)[5] sinngemäss Anwendung.

Stellenplan

§ 8.

Das Amt legt den Stellenplan fest.

Anstellung

§ 9.

1

Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitung an.

2

Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulassung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämtliche Stufen.

3

Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Ausbildung gemäss § 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000[9] voraus.

4

Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt eine Ausbildung gemäss §§ 29 ff. VSM voraus.

5

Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999[8] und der Lehrpersonalverordnung sowie § 29 d VSM sind in Bezug auf die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss anwendbar.

6

Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstellungsbedingungen.

C. Finanzierung

Ausgabenkompetenz

§ 10.

Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Spitalschulen unabhängig von ihrer Höhe.

Beitragsberechtigte Kosten

§ 11.

1

Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan, soweit die Entlöhnung die Löhne gemäss Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[3] und Lehrpersonalverordnung für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschreitet.

2

Beitragsberechtigt sind weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinsen für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie deren Einrichtung.

3

Das Verfahren für die Anerkennung von Abschreibungen auf Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung richtet sich nach der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021[7].

Vollkostentaxe

§ 12.

1

Das Amt legt für die Schulung von Kindern und Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons schulpflichtig sind, sowie für die Schulung von Jugendlichen, die keine Volksschule besuchen, eine Vollkostentaxe für jede Spitalschule fest.

2

Die Spitalschule stellt die Vollkostentaxe der ausserkantonalen Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss § 3 Abs. 1 geleistet hat.

3

Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind oder die oder der Jugendliche unterrichtet wird.

4

Bei Angeboten gemäss § 2 Abs. 2 wird die Vollkostentaxe an jedem Tag erhoben, an dem gleichzeitig die Heimpflegeleistung gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz in Anspruch genommen wird.

Vorfinanzierung

§ 13.

1

Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschulen.

2

Es leistet für das laufende Jahr jeweils per Ende März und Ende Juli Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kosten.

Kostenanteil der Gemeinden für den Unterricht der Volksschülerinnen und Volksschüler

§ 14.

1

Der Kostenanteil der Gemeinden gemäss § 62 a Abs. 3 VSG berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie Leistungen Dritter.

2

Der gesetzlich festgelegte Kostenanteil der Gemeinden wird durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton per 31. Dezember des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.

3

Der vom Amt berechnete Kostenanteil wird den Gemeinden mit Primarschulaufgaben im Folgejahr per 30. Juni in Rechnung gestellt.

4

Transportkosten im Zusammenhang mit der Spitalschulung richten sich nach § 8 Abs. 3 VSV.

Berichterstattung

§ 15.

1

Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amtes.

2

Das Amt kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten notwendig ist.

3

Die Spitalschulen erbringen einen Nachweis für die geleisteten Schulungstage.


[1] OS 76, 589; Begründung siehe ABl 2021-10-29.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

[3] LS 177. 11.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 101.

[6] LS 412. 103.

[7] LS 412. 106.

[8] LS 412. 31.

[9] LS 412. 311.

[10] LS 413. 21.

[11] LS 413. 31.

[12] LS 852. 2.

412.107 – Versionen

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