Spitalschulverordnung
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[4]
A. Unterricht
Voraussetzungen
a. Im Allgemeinen
Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter an, deren Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens eine Woche dauert.
Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital oder in der Klinik aufhalten.
Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik.
b. Bei ausserkantonaler Schulpflicht
Der Unterricht für Kinder und Jugendliche, die ausserhalb des Kantons Zürich schulpflichtig sind, setzt eine Kostengutsprache einer Behörde des Kantons voraus, der für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ist.
Aufnahme
Die Aufnahme in die Spitalschule erfolgt mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen.
Das Spital oder die Klinik teilt in der Regel umgehend der Schulverwaltung der angestammten Schule die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule mit.
Schulbetrieb
Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.
Der Unterricht nimmt auf die betrieblichen Verhältnisse des Spitals oder der Klinik und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen Rücksicht.
Er kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volksschulgesetzgebung abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Lektionentafel und Schulferien.
Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promotionen an der angestammten Schule abgestimmt.
Sonderpädagogische Massnahmen
Therapien gemäss § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)[6] werden weitergeführt, soweit dies organisatorisch möglich ist.
B. Bewilligung und Organisation
Bewilligung
Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Volksschulamts (Amt).
Diese wird erteilt, wenn
a.die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,
b.das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt,
c.geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.
Stellenplan und Schulleitung
Das Amt legt den Stellenplan fest.
Bei mehr als drei Mitarbeitenden kann eine Schulleitung eingerichtet werden.
Anstellung
Das Spital oder die Klinik stellt die Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitung an.
Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulassung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämtliche Stufen.
Für die Schulleitung wird eine entsprechende Ausbildung vorausgesetzt.
Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt eine anerkannte Ausbildung gemäss § 29 VSM[6] voraus.
Im Übrigen regelt das Spital oder die Klinik die Anstellungsbedingungen.
C. Finanzierung
Beitragsberechtigte Kosten
Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan, soweit die Löhne gemäss Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[3] und Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000[7] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.
Beitragsberechtigt sind weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinskosten für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung.
Versorgertaxe
Die Bildungsdirektion legt für die Schulung von Kindern und Jugendlichen, die im Kanton Zürich schulpflichtig sind, eine Versorgertaxe fest.
Die Spitalschule stellt die Versorgertaxe jener Schulbehörde in Rechnung, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ist. Bei Mittelschülerinnen und Mittelschülern stellt sie die Versorgertaxe dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt in Rechnung.
Die Versorgertaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind bzw. die oder der Jugendliche unterrichtet wird.
Die Spitalschule informiert die Schulbehörde nach Möglichkeit vor Beginn des Unterrichts über die voraussichtlichen Kosten.
Vollkostentaxe
Die Bildungsdirektion legt für die Schulung von Kindern und Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons Zürich schulpflichtig sind, eine Vollkostentaxe für jede Spitalschule fest.
Die Spitalschule stellt die Vollkostentaxe der Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss § 2 geleistet hat.
Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind bzw. die oder der Jugendliche unterrichtet wird.
Kostenanteil des Kantons
Der Kostenanteil wird aufgrund der beitragsberechtigten Kosten gemäss § 9 abzüglich der Taxen gemäss §§ 10 und 11 und Leistungen Dritter berechnet.
Er wird vom Amt ausgerichtet.
Berichterstattung
Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amts.
Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten notwendig ist.
D. Aufsicht
E. Übergangsbestimmung
Übergang der Anstellungsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse des beim Kanton angestellten Personals bestehender Spitalschulen werden auf das Spital oder die Klinik übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts[8] gilt sinngemäss.
[1] OS 68, 511; Begründung siehe ABl 2013-09-06.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 412. 100.
[5] LS 412. 101.
[6] LS 412. 103.
[7] LS 412. 311.