Spitalschulverordnung

(vom 28. August 2013)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[4]

A. Unterricht

Voraussetzungen

a. Im Allgemeinen

§ 1.

1

Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter an, deren Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens eine Woche dauert.

2

Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital oder in der Klinik aufhalten.

3

Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik.

b. Bei ausserkantonaler Schulpflicht

§ 2.

Der Unterricht für Kinder und Jugendliche, die ausserhalb des Kantons Zürich schulpflichtig sind, setzt eine Kostengutsprache einer Behörde des Kantons voraus, der für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ist.

Aufnahme

§ 3.

1

Die Aufnahme in die Spitalschule erfolgt mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen.

2

Das Spital oder die Klinik teilt in der Regel umgehend der Schulverwaltung der angestammten Schule die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule mit.

Schulbetrieb

§ 4.

1

Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung.

2

Der Unterricht nimmt auf die betrieblichen Verhältnisse des Spitals oder der Klinik und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen Rücksicht.

3

Er kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volksschulgesetzgebung abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Lektionentafel und Schulferien.

4

Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promotionen an der angestammten Schule abgestimmt.

Sonderpädagogische Massnahmen

§ 5.

Therapien gemäss § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)[6] werden weitergeführt, soweit dies organisatorisch möglich ist.

B. Bewilligung und Organisation

Bewilligung

§ 6.

1

Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Volksschulamts (Amt).

2

Diese wird erteilt, wenn

a.die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,

b.das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt,

c.geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.

3

Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006[5] sinngemäss Anwendung.

Stellenplan und Schulleitung

§ 7.

1

Das Amt legt den Stellenplan fest.

2

Bei mehr als drei Mitarbeitenden kann eine Schulleitung eingerichtet werden.

Anstellung

§ 8.

1

Das Spital oder die Klinik stellt die Lehr- und Fachpersonen sowie die Schulleitung an.

2

Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulassung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämtliche Stufen.

3

Für die Schulleitung wird eine entsprechende Ausbildung vorausgesetzt.

4

Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt eine anerkannte Ausbildung gemäss § 29 VSM[6] voraus.

5

Im Übrigen regelt das Spital oder die Klinik die Anstellungsbedingungen.

C. Finanzierung

Beitragsberechtigte Kosten

§ 9.

1

Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan, soweit die Löhne gemäss Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[3] und Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000[7] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.

2

Beitragsberechtigt sind weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinskosten für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung.

Versorgertaxe

§ 10.

1

Die Bildungsdirektion legt für die Schulung von Kindern und Jugendlichen, die im Kanton Zürich schulpflichtig sind, eine Versorgertaxe fest.

2

Die Spitalschule stellt die Versorgertaxe jener Schulbehörde in Rechnung, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ist. Bei Mittelschülerinnen und Mittelschülern stellt sie die Versorgertaxe dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt in Rechnung.

3

Die Versorgertaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind bzw. die oder der Jugendliche unterrichtet wird.

4

Die Spitalschule informiert die Schulbehörde nach Möglichkeit vor Beginn des Unterrichts über die voraussichtlichen Kosten.

Vollkostentaxe

§ 11.

1

Die Bildungsdirektion legt für die Schulung von Kindern und Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons Zürich schulpflichtig sind, eine Vollkostentaxe für jede Spitalschule fest.

2

Die Spitalschule stellt die Vollkostentaxe der Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss § 2 geleistet hat.

3

Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind bzw. die oder der Jugendliche unterrichtet wird.

Kostenanteil des Kantons

§ 12.

1

Der Kostenanteil wird aufgrund der beitragsberechtigten Kosten gemäss § 9 abzüglich der Taxen gemäss §§ 10 und 11 und Leistungen Dritter berechnet.

2

Er wird vom Amt ausgerichtet.

Berichterstattung

§ 13.

1

Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amts.

2

Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten notwendig ist.

D. Aufsicht

Zuständigkeit

§ 14.

Das Amt übt die Aufsicht über die Spitalschulen aus.

E. Übergangsbestimmung

Übergang der Anstellungsverhältnisse

§ 15.

Die Arbeitsverhältnisse des beim Kanton angestellten Personals bestehender Spitalschulen werden auf das Spital oder die Klinik übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts[8] gilt sinngemäss.


[1] OS 68, 511; Begründung siehe ABl 2013-09-06.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

[3] LS 177. 11.

[4] LS 412. 100.

[5] LS 412. 101.

[6] LS 412. 103.

[7] LS 412. 311.

[8] SR 220.

412.107 – Versionen

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