Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen

(vom 12. April 2018)[1][2]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[3], §§ 10 und 14 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007[4] und § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[5]

Sonderschulen

§ 1.

1

Für Sonderschulen gelten folgende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe

pro Tagpro Jahr
1.1Tagessonderschulen14050 400
1.2Integrierte Sonderschulung (ISS)12545 000

2

Von diesen Ansätzen ausgenommen sind kommunale Sonderschulen.

3

Sonderschulen mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand können die Versorgertaxe in begründeten Fällen auf Antrag erhöhen.

Tagesangebote in Heimen

§ 2.

Für Tagesangebote in Heimen gelten folgende Ansätze (in Franken):

Ziff.AngebotVersorgertaxe pro TagVersorgertaxe pro Jahr
2.1Tagesstruktur und sozialpädagogische Betreuung mit interner Ausbildung und Beschäftigung26093 600
2.2Tagessonderschule im Heim20072 000
2.3Tagessonderschule mit sozial - pädagogischer Ganztagesbetreuung («Tagessonderschule Plus»)23082 800
3.1Schulheime300108 000
3.2Heime mit interner Ausbildung oder Beschäftigung325117 000
4.1Vollbetreuung in Kleinkinderheimen, Kinderheimen, Jugendheimen, Wohngruppen; Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot24588 200
4.2Kind im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot12043 200
4.3Teilbetreuung, Nachbetreuung18566 600
5.1Offene Durchgangsheime, Beobachtungs - stationen, stationäre Krisenintervention350126 000
5.2Geschlossene Durchgangsabteilungen/ Beobachtungsstationen
5.2.1– Platzierungen nach Zivilrecht450162 000
5.2.2– Platzierungen nach Jugendstrafrecht600216 000
5.3Therapeutische Wohnschulgruppe (TWSG)400144 000

Heime mit interner Tagessonderschule oder Ausbildung

§ 3.

Für Heime mit interner Tagessonderschule oder Ausbildung gelten folgende Ansätze (in Franken):

Heime ohne internes Schul- oder Ausbildungsangebot

§ 4.

Für Heime ohne internes Schul- oder Ausbildungsangebot gelten folgende Ansätze (in Franken):

Spezialeinrichtungen

§ 5.

Für Spezialeinrichtungen gelten folgende Ansätze (in Franken):

Verrechenbare Tage für die Angebote gemäss §§ 1–5

§ 6.

Die Versorgertaxe kann höchstens für 30 Tage pro Monat und 360 Tage pro Jahr verrechnet werden.

Spitalschulung

§ 7.

1

Für die Schulung von Kindern und Jugendlichen in einem Spital oder einer Klinik im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung gilt folgender Ansatz (in Franken):

Ziff.AngebotVersorgertaxe pro Schultag
6Schulung von Kindern und Jugendlichen in einem Spital oder einer Klinik im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung200

2

Die Versorgertaxe kann höchstens für 195 Schultage pro Jahr und Schülerin bzw. Schüler verrechnet werden.

Besondere Bestimmungen

§ 8.

1

Für Schülerinnen und Schüler in Schulheimen, die eine öffentliche Volksschule besuchen, gilt der Ansatz für Heime ohne internes Schulangebot.

2

Besuchen Sonderschülerinnen und Sonderschüler aus Heimen ohne internes Schulangebot eine Sonderschule, sind die Versorgertaxen sowohl für das Heim als auch für die Sonderschule geschuldet.

3

Bei regelmässigen Abwesenheiten und reduzierter Schulung, namentlich bei Sonderschulen, werden folgende Taxen verrechnet:

a.zwei Drittel der Versorgertaxe, wenn die Schule an drei oder mehr Tagen pro Woche halbtags oder ganztags nicht besucht wird;

b.die ganze Versorgertaxe, wenn die Schule während der ganzen Woche nur halbtags besucht wird.

4

Sonderschulen oder Schulheime, bei denen die Anwendung dieser Ansätze zu einer Überdeckung führen würde, verlangen kostendeckende Ansätze.


[1] OS 73, 199; Begründung siehe ABl 2018-04-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

[3] LS 412. 100.

[4] LS 412. 106.

[5] LS 852. 2.

412.106.2 – Versionen

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