Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen

(vom 30. September 2009)[1]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 36 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2]

A. Gegenstand

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Aufsicht über die Sonderschulen und deren Evaluation.

2

Sonderschulen sind Tagessonderschulen und Schulheime mit oder ohne Staatsbeitragsberechtigung.

Aufsicht des Volksschulamtes

§ 2.

Das Volksschulamt ist zuständig für die Aufsicht über die Sonderschuleinrichtungen.

Aufsicht der Gemeinden

§ 3.

1

Die zuweisenden Gemeinden sind zuständig für die Aufsicht über den Unterricht, die Therapie und die Erziehung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen.

2

Sie nehmen die Aufsicht über die Sonderschulung in Form von Einzelunterricht wahr.

B. Aufsicht des Volksschulamtes

Zusammenarbeit

§ 4.

1

Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.

2

Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:

a.das Schulprogramm,

b.der Jahresbericht,

c.die Unterlagen über die interne Qualitätssicherung,

d.der Bericht der Fachstelle für Schulbeurteilung und der Massnahmenkatalog der Sonderschulen in der Regel fünf Monate nach der schriftlichen Berichterstattung der Fachstelle,

e.die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeiten jährlich per 31. Dezember,

f.die Liste der Schülerinnen und Schüler mit Angaben zur Sonderschulung gemäss § 36 VSG , Daten zum Ein- und Austritt sowie mit Angabe der Anschlusslösung bei Austritt.

3

Sonderschulen mit Staatsbeitragsberechtigung stellen zusätzliche Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung und den Vorgaben des Volksschulamtes zur Verfügung.

Ausübung der Aufsicht

§ 5.

1

Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen jederzeit besuchen.

2

Das Volksschulamt prüft die Unterlagen gemäss § 4 Abs. 2.

3

Es überprüft im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Sonderschulung.

4

Bei Sonderschulen, die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden erhalten, überprüft das Volksschulamt zusätzlich die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

5

Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Prüfungsergebnisse.

Sanktionen

§ 6.

1

Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen.

2

Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Bildungsdirektion kann die Betriebsbewilligung entziehen, insbesondere wenn

a.die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen verweigert,

b.die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder

c.schwerwiegende Mängel vorliegen.

C. Evaluation

Durchführung

§ 7.

1

Die Fachstelle für Schulbeurteilung evaluiert in der Regel alle vier Jahre alle Sonderschulen im Kanton Zürich.

2

Die Bestimmungen im Volksschulgesetz[2] und in der Volksschulverordnung[3] über die externe Qualitätssicherung gelten sinngemäss.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 655.

[2] LS 412. 100.

[3] LS 412. 101.

412.106.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07701.08.201201.01.2022Version öffnen
06717.08.200901.08.2012Version öffnen