Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

(vom 7. Oktober 2021)[1]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 36 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Sonderschulung gemäss § 36 VSG und deren Überprüfung.

Aufsicht des Volksschulamtes

§ 2.

1

Die Aufsicht über Einrichtungen und Gemeinden, die Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 VSG anbieten, obliegt dem Volksschulamt.

2

Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Aufsicht aus, insbesondere

a.im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen gemäss § 65 a VSG,

b.bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten,

c.auf Wunsch der Gemeinde.

3

Beim Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volksschulamt die Aufsicht bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten aus.

Aufsicht der Gemeinde

§ 3.

1

Die zuweisende Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über

a.die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der Gemeinde zugewiesenen Schülerinnen und Schüler in Angeboten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG,

b.den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rahmen der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule gemäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG,

c.den Einzelunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG.

2

Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.

Zusammenarbeit mit den Sonderschulen

§ 4.

1

Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.

2

Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in

a.konzeptionelle Grundlagen,

b.die Berichterstattung über die Leistungserbringung,

c.die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,

d.die Personal- und Schülerakten.

Ausübung der Aufsicht

§ 5.

1

Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 4 Abs. 2 nehmen.

2

Das Volksschulamt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre

a.die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,

b.die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,

c.die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Leistungsvereinbarung,

d.die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

3

Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Ergebnisse der Überprüfung.

Auflagen und Sanktionen

§ 6.

1

Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen.

2

Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsvereinbarung anpassen oder kündigen, insbesondere wenn

a.die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,

b.die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht umgesetzt werden,

c.die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder

d.schwerwiegende Mängel vorliegen.

Überprüfung

§ 7.

1

Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft die Sonderschulen in der Regel alle sechs Jahre.

2

Die Sonderschulen ergreifen aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung angemessene Massnahmen und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.

3

Das Volksschulamt kann Auflagen erlassen, wenn bei der Überprüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die Ergebnisse der Überprüfung in der Mehrjahresplanung ungenügend abgebildet oder Mängel nicht entsprechend behoben werden.

4

Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006[3] über die externe Qualitätssicherung gelten sinngemäss.

2. Abschnitt: Aufsicht über die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule

Zusammenarbeit mit den Gemeinden

§ 8.

1

Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.

2

Die Gemeinden erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere

a.konzeptionelle Grundlagen,

b.die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschulung und zur Förderplanung,

c.die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraussetzungen,

d.die Dokumentation über die Aufsichtstätigkeit gemäss § 3 Abs. 2,

e.die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 .

Ausübung der Aufsicht

§ 9.

1

Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der Gemeinden jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 8 Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern sowie Mitarbeitenden nehmen.

2

Sie überprüfen im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbesondere die Angemessenheit der angeordneten Sonderschulmassnahmen.

3

Richtet der Kanton für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule Kostenanteile gemäss § 65 a VSG aus, überprüft das Volksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

4

Das Volksschulamt informiert die Gemeinde über die Ergebnisse der Überprüfung.

Auflagen und Sanktionen

§ 10.

Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kostenanteil an die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn

a.die Gemeinde die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,

b.die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden,

c.die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder

d.schwerwiegende Mängel vorliegen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


[1] OS 76, 599; Begründung siehe ABl 2021-10-29.

[2] LS 412. 100.

[3] LS 412. 101.

[4] LS 412. 106.

412.106.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07701.08.201201.01.2022Version öffnen
06717.08.200901.08.2012Version öffnen