Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)[8]
(vom 5. Dezember 2007)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 64 und 65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3] über die Kosten der Sonderschulung und die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung.
Kosten der Sonderschulung
a. Im Allgemeinen
Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung.
Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde.
b. Aufteilung unter den Schulgemeinden
Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, trägt die Oberstufenschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab:
a.dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschulung zwischen Primar- und Sekundarstufe unterscheidet,
b.dem neunten Schuljahr in den übrigen Fällen.
c. Aufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen
Die Schulgemeinde trägt bei Einweisung in ein Schulheim:
a.die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt,
b.die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind.
Die zuständigen Gemeindeorgane arbeiten zusammen. Sie bestimmen, wer den Vertrag mit dem Schulheim abschliesst.
B. Sonderschulen
Beitragsberechtigte Betriebskosten
Der Kanton trägt 50% der beitragsberechtigten Personalkosten bei kommunalen Sonderschulen.
Das Volksschulamt richtet Sonderschulen mit privater Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus. Es beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.
Das Volksschulamt legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen im Rahmen des Pensenpools fest. Die Personalkosten werden nur so weit vergütet, als die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000[5] und Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[2] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Betriebskosten und der von ihr geleisteten Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und zur Berichterstattung.
Beiträge an Sonderschulen mit privater Trägerschaft
a. Versorgertaxe
Die Bildungsdirektion legt für Sonderschulen mit privater Trägerschaft eine Versorgertaxe fest, mit der keine grösseren Betriebsgewinne erzielt werden dürfen.
Die Versorgertaxe wird den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung gestellt.
b. Kostenanteile an private Trägerschaften
Das Volksschulamt legt die Kostenanteile an die Sonderschulen mit privaten Trägerschaften nach deren finanziellen Verhältnissen fest.[8]
Die Leistungen Dritter werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen und bei der Berechnung der Kostenanteile von den beitragsberechtigten Bruttotageskosten in Abzug gebracht. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinien).
Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.
c. Leistungsbezogene Kostenanteile
Das Volksschulamt kann im Einvernehmen mit der privaten Trägerschaft anstelle der Kostenanteile gemäss § 11 pauschalierte, leistungsbezogene Kostenanteile ausrichten.
Die Berechnung der Pauschale beruht auf den Normlohnkosten für die Zahl der beitragsberechtigten Stellen gemäss § 8 Abs. 3 und einem prozentualen Anteil für Sachaufwand abzüglich der Versorgertaxe gemäss § 10.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die Anforderungen an die Auslastung der Angebote, die Leistungsabgeltung und die Folgen einer Über- oder Unterdeckung aus der Pauschalabgeltung.
d. Investitionsbeiträge
Als beitragsberechtigte Investitionen gelten Schulhausanlagen mit Schulhäusern einschliesslich die für den Schulbetrieb notwendigen Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.
Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über die Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen, über das Verfahren und die Bemessung der Staatsbeiträge.
Investitionsbeiträge können auch für bewegliche Einrichtungen ausgerichtet werden.
C. Schulheime
Beitragsberechtigte Kosten
Das Volksschulamt richtet Schulheimen mit privater Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus. Es beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.
Das Volksschulamt legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen gestützt auf das Rahmenkonzept fest.
Versorgertaxe
Die Bildungsdirektion legt für die Kosten der Sonderschulung im Schulheim eine Versorgertaxe fest. Übersteigt die Versorgertaxe die dafür budgetierten Kosten, senkt das Volksschulamt die Versorgertaxe.
Das Schulheim stellt die Versorgertaxe den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung.
Kostenanteile des Kantons
a. An die Betriebskosten
Das Volksschulamt richtet den Schulheimen einen Kostenanteil aus für die Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.
Es entrichtet an den Unterricht in Tagessonderschulen von Schulheimen einen Kostenanteil für Schülerinnen und Schülern mit Aufenthaltsort im Kanton Zürich.
Der Kostenanteil wird aufgrund der beitragsberechtigten Betriebskosten berechnet. Davon werden abgezogen:
a.Beiträge der einweisenden Behörden und des Bundes,
b.Leistungen Dritter,
c.angebotsbezogene Erträge,
d.Spenden ohne Verfügungseinschränkung.
Spenden mit einschränkender Zweckbestimmung werden nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinie LAKORE) angerechnet.
b. An die Investitionskosten
Die Beitragsberechtigung für Wohnbauten richtet sich nach der Regelung für Jugendheime. Im Übrigen gilt für die Beitragsberechtigung § 12.
Budgetierung
Die Trägerschaft des Schulheims reicht dem Volksschulamt bis spätestens 30. September das Budget für das Folgejahr zu den beitragsberechtigten Angeboten ein.
Das Budget enthält:
a.den erforderlichen Personalaufwand auf der Grundlage der vom Volksschulamt festgelegten Zahl an beitragsberechtigten Stellen,
b.den Liegenschaften- und den Sachaufwand einschliesslich der Fremdkapitalkosten,
c.die anrechenbaren Erträge und Aufwandminderungen.
Bei der Budgetierung der Erträge aus der Belegung ist von folgender Auslastung auszugehen:
a.95% in Schulheimen im Behindertenbereich,
b.90% in allen anderen Schulheimen.
Unterschreitungen der Auslastung gemäss Abs. 3 sind zu begründen und Massnahmen für eine bessere Auslastung vorzuschlagen.
Bei Zuweisungen aus anderen Kantonen bildet das Budget die Grundlage für Vorschusszahlungen des Wohnkantons gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.
Teilzahlungen und Schlussabrechnung
Das Volksschulamt genehmigt innert dreier Monate das Budget und legt den voraussichtlichen Kostenanteil fest. Es leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang des voraussichtlichen Kostenanteils. Diese werden in der Regel hälftig per Ende März und Ende Juli geleistet.
Das Volksschulamt verfügt die definitive Höhe des Kostenanteils nach erfolgter Berichterstattung gemäss § 19. Es berücksichtigt dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Trägerschaft.
Die Bildungsdirektion kann Richtlinien zur Ausrichtung der Kostenanteile erlassen.
Rechnungslegung und Berichterstattung
Die Trägerschaft führt für jedes von ihr betriebene Schulheim eine eigene Kostenrechnung. Die Rechnungslegung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.
Das Schulheim erstattet dem Volksschulamt jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbesondere:
a.die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
b.den Bericht der externen Revisionsstelle,
c.die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrechnungsbogen und die Bilanz gemäss Kontenrahmen für soziale Einrichtungen IVSE von CURAVIVA, das Personalformular sowie den Belegungsnachweis. §§ 20–23.[10]
D. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)[11]
Beitragsberechtigte Kosten
Beitragsberechtigt sind die Kosten für Unterricht, Therapie und Betreuung.
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil entspricht der Versorgertaxe gemäss § 10 Abs. 1.
Er wird anteilmässig für die Dauer der ISR berechnet.
Kostenanteil
Das Volksschulamt legt Obergrenzen für Beträge nach § 65 Abs. 3 VSG für folgende Angebote fest:
a.Lern-, Verhaltens- und Sprachbehinderungen,
b.Körper- und Sinnesbehinderungen,
c.geistige Behinderungen.
Es berechnet diese gestützt auf:
a.den Pensenpool gemäss § 8 Abs. 3,
b.den durchschnittlichen beitragsberechtigten Sachaufwand.
Gesuch, Auszahlung
Die Gemeinde reicht dem Volksschulamt das Gesuch um Erstattung des Kostenanteils für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31. August ein.
Sie legt dem Gesuch folgende Unterlagen bei:
a.den anonymisierten Schulpflegebeschluss über die Sonderschulung, unter Angabe der Behinderungsart gemäss § 22 Abs. 1,
b.die Abrechnung der Kosten.
Das Volksschulamt kann weitere Unterlagen verlangen.
E.[12] Schlussbestimmung
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2012
(OS 67, 430)
Die im Schwankungsfonds gemäss § 20 dieser Verordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2007 per 31. Dezember 2011 geäufneten Mittel werden bei der Ausrichtung der Kostenanteile berücksichtigt.
Sie sind gesondert zu bilanzieren.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. April 2014
(OS 69, 253)
Gesuche gemäss § 20 sind für das Schuljahr 2013/2014 bis am 30. September 2014 dem Volksschulamt einzureichen.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[6]
[1] OS 62, 550; Begründung siehe ABl 2007, 2280.
[2] LS 177. 11.
[3] LS 412. 100.
[4] LS 412. 107.
[5] LS 412. 311.
[6] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 898; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 898; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[8] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 216; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[9] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 430; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 430; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[11] Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 253; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 1. August 2013.
[12] Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 253; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 1. August 2013.
[13] Aufgehoben durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 253; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 1. August 2013.
[14] Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 516; ABl 2013-09-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[15] Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 2016 (OS 71, 105; ABl 2016-02-05). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[16] Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2016 (OS 71, 105; ABl 2016-02-05). In Kraft seit 1. Januar 2016.