Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)[7]

(vom 5. Dezember 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 64 und 65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3] über die Kosten der Sonderschulung und die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung.

Kosten der Sonderschulung

a. Im Allgemeinen

§ 2.

1

Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung.

2

Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde.

3

Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für auswärtige Verpflegung erheben. Das Volksschulamt legt die Höchstansätze fest.[7]

b. Aufteilung unter den Schulgemeinden

§ 3.

Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, trägt die Oberstufenschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab:

a.dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschulung zwischen Primar- und Sekundarstufe unterscheidet,

b.dem neunten Schuljahr in den übrigen Fällen.

c. Aufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen

§ 4.

1

Die Schulgemeinde trägt bei Einweisung in ein Schulheim:

a.die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt,

b.die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind.

2

Das Volksschulamt legt für die verschiedenen Angebote in den Schulheimen Pauschalen fest.[7]

3

Die zuständigen Gemeindeorgane arbeiten zusammen. Sie bestimmen, wer den Vertrag mit dem Schulheim abschliesst.

Beitragsberechtigung

§ 5.

1

Das Volksschulamt richtet Kostenanteile an Sonderschulen und Schulheime aus, die über eine Bewilligung verfügen und einem öffentlichem Bedürfnis entsprechen.[8]

2

Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn

a.die Einrichtung in die kantonale Angebotsstruktur passt und

b.nicht genügend Plätze in vergleichbaren, beitragsberechtigten Sonderschulen oder Schulheimen vorhanden sind. §§ 6 und 7.[6]

B. Sonderschulen

Beitragsberechtigte Betriebskosten

§ 8.[8]

1

Der Kanton trägt 50% der beitragsberechtigten Personalkosten bei kommunalen Sonderschulen.

2

Das Volksschulamt richtet Sonderschulen mit privater Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus. Es beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.

3

Das Volksschulamt legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen im Rahmen des Pensenpools fest. Die Personalkosten werden nur so weit vergütet, als die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000[4] und Personalverordnung vom 16. Dezember 1998[2] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.

4

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Betriebskosten und der von ihr geleisteten Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und zur Berichterstattung.

Beiträge an Sonderschulen mit privater Trägerschaft

a. Versorgertaxe

§ 10.

1

Die Bildungsdirektion legt für Sonderschulen mit privater Trägerschaft eine Versorgertaxe fest, mit der keine grösseren Betriebsgewinne erzielt werden dürfen.

2

Die Versorgertaxe wird den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung gestellt.

b. Kostenanteile an private Trägerschaften

§ 11.

1

Das Volksschulamt legt die Kostenanteile an die Sonderschulen mit privaten Trägerschaften nach deren finanziellen Verhältnissen fest.[7]

2

Die Leistungen Dritter werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen und bei der Berechnung der Kostenanteile von den beitragsberechtigten Bruttotageskosten in Abzug gebracht. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinien).

3

Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.

c. Investitionsbeiträge

§ 12.[5]

1

Als beitragsberechtigte Investitionen gelten Schulhausanlagen mit Schulhäusern einschliesslich die für den Schulbetrieb notwendigen Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.

2

Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über die Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen, über das Verfahren und die Bemessung der Staatsbeiträge.

3

Investitionsbeiträge können auch für bewegliche Einrichtungen ausgerichtet werden.

C. Schulheime

Beitragsberechtigte Kosten

§ 13.[8]

1

Das Volksschulamt richtet Schulheimen mit privater Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus. Es beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.

2

Das Volksschulamt legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen gestützt auf das Rahmenkonzept fest.

3

Die Personalkosten werden nur so weit vergütet, als die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung[4] und Personalverordnung[2] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen ausgerichtet werden.

Versorgertaxe

§ 14.[8]

1

Die Bildungsdirektion legt für die Kosten der Sonderschulung im Schulheim eine Versorgertaxe fest. Übersteigt die Versorgertaxe die dafür budgetierten Kosten, senkt das Volksschulamt die Versorgertaxe.

2

Das Schulheim stellt die Versorgertaxe den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung.

Kostenanteile des Kantons

a. An die Betriebskosten

§ 15.[8]

1

Das Volksschulamt richtet den Schulheimen einen Kostenanteil aus für die Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.

2

Es entrichtet an den Unterricht in Tagessonderschulen von Schulheimen einen Kostenanteil für Schülerinnen und Schülern mit Aufenthaltsort im Kanton Zürich.

3

Der Kostenanteil wird aufgrund der beitragsberechtigten Betriebskosten berechnet. Davon werden abgezogen:

a.Beiträge der einweisenden Behörden und des Bundes,

b.Leistungen Dritter,

c.angebotsbezogene Erträge,

d.Spenden ohne Verfügungseinschränkung.

4

Spenden mit einschränkender Zweckbestimmung werden nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinie LAKORE) angerechnet.

b. An die Investitionskosten

§ 16.[8]

Die Beitragsberechtigung für Wohnbauten richtet sich nach der Regelung für Jugendheime. Im Übrigen gilt für die Beitragsberechtigung § 12.

Budgetierung

§ 17.[8]

1

Die Trägerschaft des Schulheims reicht dem Volksschulamt bis spätestens 30. September das Budget für das Folgejahr zu den beitragsberechtigten Angeboten ein.

2

Das Budget enthält:

a.den erforderlichen Personalaufwand auf der Grundlage der vom Volksschulamt festgelegten Zahl an beitragsberechtigten Stellen,

b.den Liegenschaften- und den Sachaufwand einschliesslich der Fremdkapitalkosten,

c.die anrechenbaren Erträge und Aufwandminderungen.

3

Bei der Budgetierung der Erträge aus der Belegung ist von folgender Auslastung auszugehen:

a.95% in Schulheimen im Behindertenbereich,

b.90% in allen anderen Schulheimen.

4

Unterschreitungen der Auslastung gemäss Abs. 3 sind zu begründen und Massnahmen für eine bessere Auslastung vorzuschlagen.

5

Bei Zuweisungen aus anderen Kantonen bildet das Budget die Grundlage für Vorschusszahlungen des Wohnkantons gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.

Teilzahlungen und Schlussabrechnung

§ 18.[8]

1

Das Volksschulamt genehmigt innert dreier Monate das Budget und legt den voraussichtlichen Kostenanteil fest. Es leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang des voraussichtlichen Kostenanteils. Diese werden in der Regel hälftig per Ende März und Ende Juli geleistet.

2

Das Volksschulamt verfügt die definitive Höhe des Kostenanteils nach erfolgter Berichterstattung gemäss § 19. Es berücksichtigt dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Trägerschaft.

3

Die Bildungsdirektion kann Richtlinien zur Ausrichtung der Kostenanteile erlassen.

Rechnungslegung und Berichterstattung

§ 19.[8]

1

Die Trägerschaft führt für jedes von ihr betriebene Schulheim eine eigene Kostenrechnung. Die Rechnungslegung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.

2

Das Schulheim erstattet dem Volksschulamt jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbesondere:

a.die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),

b.den Bericht der externen Revisionsstelle,

c.die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrechnungsbogen und die Bilanz gemäss Kontenrahmen für soziale Einrichtungen IVSE von CURAVIVA, das Personalformular sowie den Belegungsnachweis. §§ 20–25.[9]

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[6] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2012

(OS 67, 430)

1

Die im Schwankungsfonds gemäss § 20 dieser Verordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2007 per 31. Dezember 2011 geäufneten Mittel werden bei der Ausrichtung der Kostenanteile berücksichtigt.

2

Sie sind gesondert zu bilanzieren.[5] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 898; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit

1.Januar 2012.[6] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 898; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[7] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 216; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.[8] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 ( OS 67, 430; ABl 2012-10-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[9] Aufgehoben durch RRB vom 26. September 2012 ( OS 67, 430; ABl 2012-10-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.


[1] OS 62, 550; Begründung siehe ABl 2007, 2280.

[2] LS 177. 11.

[3] LS 412. 100.

[4] LS 412. 311.

412.106 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
09218.03.201601.01.2022Version öffnen
08501.01.201418.03.2016Version öffnen
08301.01.201401.01.2014Version öffnen
078a01.01.201201.01.2014Version öffnen
07501.01.201201.08.2012Version öffnen
06701.01.201001.01.2012Version öffnen
05901.01.200801.01.2010Version öffnen