Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

(vom 5. Dezember 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 64 und 65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3] über die Kosten der Sonderschulung und die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung.

Kosten der Sonderschulung

a. Im Allgemeinen

§ 2.

1

Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung.

2

Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde.

3

Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für auswärtige Verpflegung erheben. Die Bildungsdirektion legt die Höchstansätze fest.

b. Aufteilung unter den Schulgemeinden

§ 3.

Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, trägt die Oberstufenschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab:

a.dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschulung zwischen Primar- und Sekundarstufe unterscheidet,

b.dem neunten Schuljahr in den übrigen Fällen.

c. Aufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen

§ 4.

1

Die Schulgemeinde trägt bei Einweisung in ein Schulheim:

a.die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt,

b.die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind.

2

Die Bildungsdirektion legt für die verschiedenen Angebote in den Schulheimen Pauschalen fest.

3

Die zuständigen Gemeindeorgane arbeiten zusammen. Sie bestimmen, wer den Vertrag mit dem Schulheim abschliesst.

Beitragsberechtigung

§ 5.

1

Der Kanton richtet Kostenanteile nur an Sonderschulen und Schulheime aus, die über eine Bewilligung verfügen und einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen.

2

Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn

a.die Einrichtung in die kantonale Angebotsstruktur passt und

b.nicht genügend Plätze in vergleichbaren, beitragsberechtigten Sonderschulen oder Schulheimen vorhanden sind. §§ 6 und 7.[8]

B. Sonderschulen

Beitragsberechtigte Betriebskosten

§ 8.[7]

1

Bei kommunalen Sonderschulen trägt der Kanton 50% der beitragsberechtigten Personalkosten.

2

Bei Sonderschulen mit privater Trägerschaft richtet der Kanton Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus. Er beteiligt sich an weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.

3

Die Bildungsdirektion legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen im Rahmen des Pensenpools fest. Die Personalkosten werden nur so weit vergütet, als die Besoldungen gemäss Lehrpersonalverordnung[5] und Personalverordnung[2] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.

4

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Betriebskosten und der von ihr geleisteten Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und zur Berichterstattung.

Beiträge an Sonderschulen mit privater Trägerschaft

a. Versorgertaxe

§ 10.

1

Die Bildungsdirektion legt für Sonderschulen mit privater Trägerschaft eine Versorgertaxe fest, mit der keine grösseren Betriebsgewinne erzielt werden dürfen.

2

Die Versorgertaxe wird den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung gestellt.

b. Kostenanteile an private Trägerschaften

§ 11.

1

Die Bildungsdirektion legt die Kostenanteile an die Sonderschulen mit privaten Trägerschaften nach deren finanziellen Verhältnissen fest.

2

Die Leistungen Dritter werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen und bei der Berechnung der Kostenanteile von den beitragsberechtigten Bruttotageskosten in Abzug gebracht. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinien).

3

Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.

c. Investitionsbeiträge

§ 12.[7]

1

Als beitragsberechtigte Investitionen gelten Schulhausanlagen mit Schulhäusern einschliesslich die für den Schulbetrieb notwendigen Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.

2

Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über die Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen, über das Verfahren und die Bemessung der Staatsbeiträge.

3

Investitionsbeiträge können auch für bewegliche Einrichtungen ausgerichtet werden.

C. Schulheime

Kalkulierte beitragsberechtigte Nettotageskosten

§ 13.

1

Die Bildungsdirektion legt für jedes Schulheim mit privater Trägerschaft die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten gesondert fest.

2

Die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten berechnen sich aufgrund der kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten gemäss § 16 abzüglich der Beiträge des Bundes und der Leistungen Dritter. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den IVSE-Richtlinien.

3

Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.

Datenblatt

§ 14.

1

Die Bildungsdirektion stellt für jedes Schulheim die zur Berechnung des kantonalen Kostenanteils erforderlichen Angaben zusammen (Datenblatt).

2

Das Datenblatt stellt eine rechnerische Grundlage dar und ist Bestandteil der von der Bildungsdirektion erlassenen Verfügung.

3

Es wird durch die Bildungsdirektion angepasst bei:

a.massgeblichen Veränderungen der kantonalen Rahmenbedingungen,

b.einer von der Bildungsdirektion anerkannten Änderung des Rahmenkonzeptes.

Beitragsberechtigte Stellen

§ 15.

Die Bildungsdirektion legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen fest.

Kalkulierte beitragsberechtigte Bruttotageskosten

a. Grundsatz

§ 16.

Die kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten berechnen sich aus dem kalkulierten anrechenbaren Nettoaufwand geteilt durch die Sollauslastung.

b. Kalkulierter anrechenbarer Nettoaufwand

§ 17.

Die Bildungsdirektion legt für jedes Angebot den zur Umsetzung des bewilligten Rahmenkonzeptes erforderlichen Personal-, Liegenschaften- und Sachaufwand einschliesslich Fremdkapitalkosten fest. Aus diesem Betrag, abzüglich der anrechenbaren Erträge und Aufwandminderungen, ergibt sich der kalkulierte anrechenbare Nettoaufwand.

c. Sollauslastung

§ 18.[6]

1

Die Sollauslastung beträgt:

a.95% in Sonderschulheimen im Behindertenbereich,

b.90% in allen anderen Schulheimen.

2

Das Volksschulamt kann in besonderen Fällen die Sollauslastung um höchstens 5% verringern.

Abgeltung der durch das Schulheim erbrachten Leistungen

§ 19.

1

Der Kanton vergütet den Schulheimen pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten abzüglich der Versorgertaxen.

2

Die Schulheime stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung.

3

Der Kanton richtet den Schulheimen Kostenanteile aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.

4

An den Unterricht in Tagessonderschulen von Schulheimen entrichtet er Beiträge für Kinder und Jugendliche mit Aufenthaltsort im Kanton Zürich.

Schwankungsfonds

§ 20.

Die Schulheime bilden einen Schwankungsfonds zum Ausgleich von Schwankungen des Betriebsergebnisses.

Rechnungslegung

§ 21.

1

Die Trägerschaft führt

a.für jedes von ihr betriebene Schulheim eine eigene, transparente, nach Angeboten gemäss Datenblatt getrennte Kostenrechnung,

b.für jeden nicht beitragsberechtigten Betrieb eine gesonderte Rechnung.

2

Die Liegenschaften sind dem jeweiligen Betriebszweck zuzuordnen.

3

Die Rechnungslegung weist die Beiträge des Bundes und Leistungen Dritter aus und richtet sich unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bildungsdirektion nach den IVSE-Richtlinien.

Berichterstattung

§ 22.

Das Schulheim erstattet dem Volksschulamt jährlich Bericht.

Massnahmenplan

§ 23.

1

Schliesst das abgelaufene Rechnungsjahr mit einem Verlust ab, der nicht aus dem Schwankungsfonds gedeckt werden kann, informiert die Trägerschaft des Schulheims unverzüglich das Volksschulamt. Sie legt diesem einen Bericht vor, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen.

2

Das Volksschulamt prüft gemeinsam mit der Trägerschaft die Notwendigkeit eines Massnahmenplans.

Richtlinien

§ 24.

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Bruttotageskosten und der Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und -prüfung und zur Berichterstattung.

Investitionsbeiträge

§ 25.[7]

1

Für die Beitragsberechtigung gilt § 12.

2

Die Beitragsberechtigung für Wohnbauten richtet sich nach der Regelung für Jugendheime.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[8][5]

LS 412.311 ; heute: Lehrpersonalverordnung.[6]

Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (

OS 64, 727;

ABl 2009, 2395 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.[7]

Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (

OS 66, 898;

ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[8]

Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (

OS 66, 898;

ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.


[1] OS 62, 550; Begründung siehe ABl 2007, 2280.

[2] LS 177. 11.

[3] LS 412. 100.

[4] LS 412. 105.

412.106 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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09218.03.201601.01.2022Version öffnen
08501.01.201418.03.2016Version öffnen
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